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Beschneidung aus religiösen Gründen in Deutschland
Die Beschneidung aus religiösen Motiven in Deutschland (auch Zirkumzision von lat.circumcido, rings abschneiden[1]) ist eine zumeist ärztlich ausgeführte irreversible Operation, bei dem die Vorhaut am Penis eines Jungen oder Säuglings teilweise oder vollständig entfernt wird. Sie wird aus religiösen Motiven als Zeichen der Religionszugehörigkeit vorgenommen.
In Deutschland leben mehrere Millionen Türken und mehrere hundertausend Menschen, die (oder deren Vorfahren) aus islamisch geprägten Ländern eingewandert sind (siehe auch Gastarbeiter).
Viele von ihnen lassen ihre Söhne beschneiden.
Außerdem leben in Deutschland über 100.000 Juden. Etwa 40.000 sind nicht religiös gebunden; etwa 104.000 von ihnen sind Mitglied einer Gemeinde, die Mitglied im Zentralrat der Juden in Deutschland sind.
Viele von ihnen lassen ihre neugeborenen Knaben am achten Tag nach der Geburt rituell beschneiden ("Brit Mila").
In Deutschland ist die Beschneidung im Kindesalter umstritten. Insbesondere medizinischer Nutzen und Risiken, ethische und rechtliche Aspekte sowie die Beurteilung im Hinblick auf die Menschenrechte (vor allem dem Recht auf körperliche Unversehrtheit) werden kontrovers diskutiert. Eine Beschneidung beeinflusst die Sexualität des Menschen − sowohl die des Beschnittenen als auch die seiner Sexualpartner.
Die Zirkumzision ist in Deutschland nicht explizit gesetzlich geregelt. Es galt lange als herrschende Meinung der Rechtswissenschaft, dass die religiös motivierte Zirkumzision Minderjähriger durch einen Arzt nicht den Tatbestand der Körperverletzung erfülle.[2] Die in Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur
vertretene neuere Gegenmeinung kann hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit jedoch als herrschend angesehen werden. Hinsichtlich der Wirksamkeit der elterlichen Einwilligung ist der Streitstand offen.[3] Ein Urteil des
Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012[4]
folgte dieser neueren Auffassung und löste damit eine breite und teilweise international aufgenommene Debatte aus.
Bei der rituellen jüdischen Beschneidung, der Brit Mila, wird der Eingriff von einer speziell ausgebildeten Person, dem sogenannten Mohel durchgeführt.
Die rituelle muslimische Beschneidung (Sünnet) wird vom Sünnetci durchgeführt. Das für den Ritus übliche Lebensalter ist acht Tage für Juden. Der Blutverlust ist meist so gering, dass auf ein Vernähen der Wundränder verzichtet wird.
Traditionell bestand die jüdische Beschneidung aus drei einzelnen Vorgängen:
Zunächst wurde die Vorhaut vor der Eichel mit einer sichelförmigen Klemme gefasst und mit einem Messer abgetrennt; sodann wurde das verbliebene innere Vorhautblatt durch Einreißen abgetragen; und schließlich saugte der Mohel mittels eines Glasröhrchens oder mit dem Mund[5] das Blut aus der Wunde und benetzte diese – zur Reinigung – abschließend mit etwas Wein. Heute wird auch die rituelle jüdische Beschneidung zumeist auf den ersten Teil, auf das Abtragen der Vorhaut selbst, beschränkt; zahlreiche Mohelim sind heutzutage zudem Ärzte.
An bereits beschnittenen Männern und Jungen, die zum Judentum übertreten, muss nach orthodoxem Verständnis ein den religiösen Akt der Brit Mila symbolisierender Vorgang vollzogen werden, denn eine bereits vollzogene weltliche Beschneidung wird diesem Anspruch nicht gerecht. Bei dieser symbolischen Handlung ist durch eine kleine Hauteröffnung zumindest ein Tropfen Blut (Tippat Dam,
als wörtliche Übersetzung und zugleich Bezeichnung der Zeremonie) hervorzubringen.
Nach liberalem Verständnis kann bei der Konversion auf diese Handlung verzichtet werden.
Die Beschneidung wird im Koran nicht explizit erwähnt und lässt sich lediglich
aus der Anweisung, der Religion Abrahams zu folgen, ableiten:
„Sprich: ‚Was Gott sagt, ist die Wahrheit. Folgt dem Weg Abrahams, des
Hanifen! Er glaubte innig an Gott, Dem er keine anderen Gottheiten
zugesellte.“
– Koran 3:95
Die Beschneidung ist in der Sunna beschrieben. Sie wird heute von vielen
als integraler Bestandteil des Islam angesehen; sie sei für die rituelle
Reinheit (Tahāra) notwendig. Die Gültigkeit ritueller Handlungen, wie etwa
des fünfmaligen täglichen Gebets (Salat), hängt von der
rituellen Reinheit des Betenden ab.
„Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Prophet, Allahs
Segen und Heil auf ihm, sagte: Zur Fitra (natürlichen Veranlagung) gehören
fünf Dinge: Die Beschneidung (der Männer/Jungen), das Abrasieren der Schamhaare,
das Schneiden der (Finger- und Fuß-) Nägel, das Auszupfen (bzw. Rasieren) der
Achselhaare und das Kurzschneiden des Schnurrbarts.“
Gleichwohl gilt die Beschneidung des Penis (= Entfernung der Vorhaut) vielen Muslims als Pflicht und wird in der Regel bei männlichen muslimischen Kindern schon frühzeitig – oft als Baby – von den Eltern in Auftrag gegeben. Bei später konvertierten Muslimen kann die Beschneidung durch eine
Operation mit örtlicher Betäubung erfolgen. Es gilt als eines der Zeichen des Prophetentums, dass die Propheten bereits beschnitten – also ohne Vorhaut – geboren wurden. Beschnitten zu sein kann interpretiert werden als 'dem Vorbild der Propheten zu entsprechen'.
Die Beschneidung bei Muslimen wird vorherrschend zwischen dem 3. bis zum 14. Lebensjahr durchgeführt.
Säuglinge und Kinder sind nicht einwilligungsfähig; die Entscheidung zur Beschneidung wird von den Eltern getroffen.
Juden und Muslime verteidigen die heutige Praxis mit Hinweis auf ihre Religionsfreiheit und/oder ihr Erziehungsrecht.
Die gesundheitlichen Vorteile der Beschneidung werden größtenteils erst mit Beginn der Geschlechtsreife relevant; Kritiker halten eine Beschneidung davor für überflüssig (es sei denn es liegt eine akute medizinische Notwendigkeit (durch eine schwere Phimose) vor).
Ob Minderjährige - sie gelten in vielen Ländern ab dem Alter von 14 Jahren als
religionsmündig - diese irreversible Entscheidung treffen können ist fraglich.
Gruppenzwang
Stefan Trapp, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin in Bremen, schätzt dass ein Drittel der Familien ihre Kinder nicht aus religiösen Gründen, sondern wegen des Gruppenzwangs beschneiden lassen. „Wäre der Eingriff illegal, würde viel Druck von diesen Familien genommen. Das kommt in der Diskussion bislang aber gar nicht zur Sprache.“[8]
Traumatisierung
Maximilian Stehr, Kinderchirurg an der Universität München weist darauf hin, dass Beschneidungen als „erhebliches Trauma für das Kind“ angesehen werden müssen.
Darum führe die Kinderklinik der Universität München seit Jahren solche Eingriffe nicht mehr aus religiösen, sondern nur noch aus medizinischen Gründen durch.[8]
Komplikationen
Die Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie schreibt in ihren Leitlinien zur
Phimose und Paraphimose über ärztliche Eingriffe: „Zirkumzisionen sind mit einer signifikanten Komplikationsrate behaftet. Ödeme und postoperative Sekretion, Wundinfektion sowie Narbenbildung sind allgemeine Risiken. Die Nachblutungsrate wird bis auf 6 % beziffert. Selten treten sekundäre Meatusstenosen durch eine Meatitis der ungeschützten Glans bzw. die postoperative Durchblutungsstörung infolge Alteration der A.
frenularis ein.“[9]
Risiko von illegalen Praktiken
Befürworter der Legalisierung der Beschneidung, so der Bundestagsabgeordnete und GRÜNEN-Politiker Volker Beck, weisen darauf hin, dass den Kindern höhere Risiken drohen würden, wenn sie zur
Beschneidung zu Nicht-Ärzten oder ins Ausland gebracht würden.
Fälle illegaler religiöser Beschneidungen wurden zum Beispiel 2004 in Frankenthal
mit Geldstrafe und 2006 in Düsseldorf mit Schmerzensgeld gerichtlich entschieden.[10]
Rechtslage in Deutschland
Die Beschneidung von Jungen ohne Betäubung stellt objektiv eine
körperliche Verletzung dar, die starke Schmerzen verursacht und in Ausnahmefällen dauerhafte Schäden oder gar den Tod nach sich ziehen kann (OLG Frankfurt a.M.: Beschluss vom 21. August 2007, Aktenzeichen 4 W 12/07).[11]
Die Zirkumzision von Minderjährigen aus religiösen Motiven ist hinsichtlich ihrer
juristischen Aspekte seit 2012 Gegenstand einer breiten öffentlichen Diskussion.
In Deutschland existiert zur Beschneidung minderjähriger Jungen keine spezielle gesetzliche Grundlage bzw. Regelung. Die Beschneidung war lange Zeit kein Thema von gerichtlichen Entscheidungen und wurde in der deutschen Rechtswissenschaft kaum diskutiert. Ober-, höchst- und verfassungsgerichtliche Entscheidungen in Strafsachen zur Zirkumzision mit Einwilligung der Eltern liegen nicht vor. Nach den Prinzipien des deutschen Rechts gelten Urteile nur für den
Einzelfall und haben keine Bindungswirkung für andere Gerichte; eine rechtsvereinheitlichende Wirkung und faktische Präzedenzwirkung kann erst höchst- (BGH) und verfassungsgerichtlichen (BVerfG) Urteilen zugesprochen werden (siehe auch
Richterrecht).
Nach dem Standardkommentar zum Strafgesetzbuch von Thomas Fischer war es bisher herrschende Meinung, dass die religiös motivierte Zirkumzision Minderjähriger nicht den Straftatbestand der Körperverletzung erfülle.[2] In der 59. Auflage 2012 wird die Tatbestandmäßigkeit wohl bejaht und die Frage, ob die Einwilligung der Sorgeberechtigten die Rechtswidrigkeit beseitigt, im Hinblick auf § 228 als umstritten dargestellt.[3]
Mit Unterzeichnung und Inkrafttreten der UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 verpflichtete sich Deutschland, gemäß deren Artikel 24 „alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen [zu treffen], um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen“.[12]
Im August 2007 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass die Entscheidung über eine Beschneidung wegen der „körperlichen Veränderung, die nicht rückgängig gemacht werden kann, [...] in den Kernbereich des Rechtes einer Person [fällt], über sich und ihr Leben zu bestimmen.“[36]
Die zuständigen Fachministerien des Bundes für Gesundheit, Justiz und Familie nahmen im Mai 2012 davon Abstand, plastische Operationen an Minderjährigen zu verbieten, wenn diese aus rein ästhetischen Gründen vorgenommen werden, d. h. weder mit medizinischer Indikation noch mit religiösem Hintergrund.[37]
Kein Eingriff ohne Anästhesie
Die Beschneidung von Jungen ohne Betäubung stellt objektiv eine körperliche Verletzung dar, die starke Schmerzen verursacht und in Ausnahmefällen dauerhafte Schäden oder gar den Tod nach sich ziehen kann.[11]
Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob generell und bis zu welchem Alter die Befugnis, eine Einwilligung zur Beschneidung (wirksam) zu erteilen, überhaupt vom Sorgerecht umfasst ist.
Einwilligung der Sorgeberechtigten
Nach der in Teilen der neueren Literatur vertretenen Auffassung soll die Beschneidung als Körperverletzung nach § 223 StGB auch dann strafbar sein, wenn die Personensorgeberechtigten in die Beschneidung eingewilligt haben. Denn diese Einwilligung sei unwirksam, weil der Eingriff nach der deutschen Rechtsordnung
nicht dem Wohl des Kindes (§ 1627 Satz 1 BGB) entspreche, den Inhabern der Personensorge also die Dispositionsbefugnis über das Rechtsgut der körperlichen Integrität fehle.[39]
„Im Geltungsbereich des Grundgesetzes aber wiegen die Menschenwürde und das Recht auf körperliche Unversehrtheit schwerer als das Recht der Eltern, ihre Kinder zu verletzen, um der Religion, und sei es auch nur vermeintlich, Genüge zu tun. Den Eltern einen solchen Aufschub zuzumuten, scheint mir umso erträglicher zu sein, als es im muslimischen Bereich keine religiös verbindlichen Altersvorgaben für die Vornahme der Beschneidung gibt, mithin eine Erwachsenenbeschneidung ohne weiteres korankonform ist, und die Juden nicht aus ihrer Religion herausfallen, wenn sie nicht als Säuglinge beschnitten worden sind.[40]“
Innerhalb des zivil- und strafrechtlichen Streites wird die verfassungsrechtliche Dimension im Spannungsfeld zwischen dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes und der Religionsfreiheit (die der Eltern und die des Kindes) diskutiert.[41][42] Im Jahr 2008 kam es zu einem Streit zwischen Autoren, die im Deutschen Ärzteblatt einen Artikel veröffentlichten, und muslimischen und jüdischen Verbänden wie der muslimischen Vereinigung Millî Görüş und Vertretern jüdischer Gemeinden auf der orthodoxen Rabbinerkonferenz.[43] In dem Artikel begründeten diese Autoren ihre Ansicht, dass es strafbar sei, sich an einer religiösen Beschneidung zu beteiligen.[44][45] Kritisiert wird an diesen Positionen von einzelnen Stimmen innerhalb der Rechtswissenschaft, dass verfassungsrechtliche Aspekte ausgeblendet würden.[46]
Auch ist die Rolle kulturell-religiöser Motive als Rechtfertigungsgrund (juristisch: Erlaubnistatbestand, der ein an sich verbotenes Handeln im Einzelfall ausnahmsweise gestattet) für die Beschneidung umstritten: Die Bewertung der Religionsfreiheit und die Relevanz der Zugehörigkeit der Eltern zum jüdischen oder muslimischen Glauben sind Gegenstand
der Rechtsdebatte.[47]
Der damals neue Standpunkt führte 2008/9 unter Ärzten zu erheblicher Verunsicherung.[48] Der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie, Ulrich Hofmann, rief im August 2008 mit Blick auf die rechtlich seiner Ansicht nach ungeklärte Situation dazu auf, die Indikation zur Zirkumzision sehr streng zu stellen und diese nicht als Wahleingriff anzubieten.[49]
Landgericht Köln, Urteil vom 7. Mai 2012
Dem Urteil liegt die Beschneidung an einem muslimischen Jungen im Altern von vier Jahren im November 2010 zugrunde. Die Operation war durch Omar Kezze durchgeführt worden, einem 62jährigen syrischer Arzt aus Aleppo, der seinen Facharzt für Chirurgie in Deutschland gemacht hat. Der Eingriff kostete bei ihm etwa 250 Euro.
Nachdem das Kind in die Notaufnahme gebracht werden musste, kam es am 5. Januar 2011 zur Anklage durch die Staatsanwaltschaft Köln.[50]
Das Landgericht Köln sprach am 7. Mai 2012 in zweiter Instanz ein Urteil,[4] das die Zirkumzision als Körperverletzung einstuft, welche durch eine religiöse Motivation und den Wunsch der Eltern nicht gerechtfertigt werde und die nicht im Wohle des Kindes sei. In der Abwägung der betroffenen Grundrechte wiege das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit schwerer. Konkurrierende
Rechtsgüter wie das Recht der Eltern auf Religions- und Erziehungsfreiheit hätten dagegen zurückzutreten. Der Körper des Kindes werde zudem durch die Beschneidung „dauerhaft und irreparabel verändert“, was dem Interesse des Kindes zuwiderlaufe, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können. Das Gericht sprach den angeklagten Arzt jedoch wegen Verbotsirrtums frei, da die „Rechtslage insgesamt sehr unklar“ und die in der Literatur vertretene Gegenposition „sicher nicht unvertretbar“ sei.
muslimischer religiöser Gemeinschaften .[53] Das Urteil bedrohe die religiöse und kulturelle Identität.[54] Beide Religionsgruppen riefen den Gesetzgeber dazu auf, eine legitimierende Rechtsgrundlage für religiös motivierte Beschneidungen zu schaffen. Sie äußerten die Meinung bzw. Prognose, Eltern würden 'zur Not' die Beschneidung im Ausland oder illegal – und dann nicht selten in
unhygienischer Umgebung – durchführen lassen; letzteres sei dann negativ für die Kinder. [52][55][56] Der Zentralrat der Juden verlangt eine parteiübergreifende
Gesetzesinitiative.[57]
Laut Netanel Wurmser, Landesrabbiner von Baden-Württemberg, lege der Richterspruch die Frage nahe: „Sind Juden in Deutschland willkommen, können sie ihre Religion frei ausüben? (...) Das weckt Erinnerungen an schlimmste Szenarien jüdischer Verfolgung.“[58]
Der Moskauer Rabbiner Pinchas Goldschmidt, Präsident des Verbandes Europäischer Rabbiner, erklärte „Sollte das Urteil Bestand haben, sehe ich für die Juden in Deutschland keine Zukunft“[59]
20 muslimische Organisationen forderten vom Bundestag einen gesetzlichen Schutz für das Ritual.[57]
Kardinal Joachim Meisner, Kölner Erzbischof, bezeichnete das Beschneidungsurteil als „Eingriff in die Religionsfreiheit“.[60]
Außenminister Guido Westerwelle, FDP, meinte, dass „religiöse Traditionen wie die Beschneidung als Ausdruck religiöser Vielfalt geschützt“ seien.[66]
Die Politikerin Claudia Roth, Grüne, empfindet das Urteil „ausgrenzend gegenüber der langen kulturellen und religiösen Tradition jüdischen und muslimischen Lebens“.[67]
Der integrationspolitische Sprecher der Grünen, Memet Kılıç, nannte das Urteil einen Denkanstoß, der der Justiz in einem säkularen Staat durchaus zukomme und appellierte an die Religionsgemeinschaften, dass sie sich an der gesellschaftlichen Diskussion dahin gehend beteiligen, ob es nicht sinnvoll wäre, bis zur Religionsmündigkeit der Jungen
Für die SPD gaben Parteichef Sigmar Gabriel und Brigitte Zypries am 13. Juli 2012 eine Erklärung ab. Sie beginnt mit dem Satz "Religionsbedingte Beschneidungen bei Jungen dürfen in Deutschland nicht strafbar sein" und kritisiert das Kölner Urteil.[69]
Marlene Rupprecht, SPD, Mitglied der Kinderkommission des Deutschen Bundestages, teilt mit, sie „begrüße das Urteil der Kölner Richter ausdrücklich, weil es eindeutig darlegt, dass die Beschneidung von Jungen auf Verlangen der Eltern weit über die Ausübung des Elternrechts hinausgeht und auch durch das Grundrecht auf Religionsfreiheit nicht gedeckt ist.“[70]
Einige Juristen äußerten sich mit verschiedenem Tenor:
Christian Walter, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der LMU in München, kritisierte, dass das Urteil den Beurteilungsspielraum der Eltern hinsichtlich des Kindeswohls nicht ausreichend beachte.[71] Die religiös motivierte Beschneidung werde gegenüber vergleichbaren, ästhetisch oder präventivmedizinisch begründeten Eingriffen oder sportlichen Verletzungsrisiken benachteiligt.
Der Freiburger Staatsrechtler und außerplanmäßige Professor Martin Hochhuth kritisiert in der NJW, das Landgericht verkenne den hohen Rang, den das Grundgesetz der Religionsfreiheit einräumt.[72] Dieses Grundrecht sei "ohne jede Schranke formuliert" und verstärke hier das Elternrecht.
Eric Hilgendorf, Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Würzburg, hält das Kölner Urteil für richtig und hebt hervor, dass „eben auch die Religionsfreiheit des Kindes grundrechtlich geschützt“ sei.[73]
Wissenschaftler und Journalisten sehen das Problem ebenfalls unterschiedlich:
Der Historiker Heiner Bielefeldt, seit August 2010 UN Special Rapporteur on freedom of religion or belief (Sonderberichterstatter für Religions- und Weltanschauungsfreiheit) des UN-Menschenrechtsrats, kritisierte das Urteil und forderte, Rechtssicherheit zugunsten der bisherigen Praxis zu schaffen.[74]
Der jüdische Journalist Michel Friedman kritisierte die Bundesjustizministerin: „Deshalb finde ich es ärgerlich, dass die Bundesjustizministerin sagt, sie brauche für die Formulierung des Gesetzes länger.
Sonst ist sie bei Gesetzesentwürfen, die ihr am Herzen liegen, sehr schnell. Warum nicht auch hier? Eine Lösung durch das Bundesverfassungsgericht dauert zu lange, in der Regel Jahre, und ist deswegen nicht unmittelbar hilfreich.“ Ferner wies Friedman darauf hin, dass man nicht immer mit der Verfolgungsgeschichte des Judentums argumentieren müsse.[76]
Der Historiker Michael Wolffsohn sprach in einem Interview von einer „Multidimensionalität“ des Problems, nannte die Urteilsbegründung „dumm“, meinte aber, die Religionsgemeinschaften müssten ihre jeweiligen Riten und Verbote vollständig infrage stellen.[77]
Der ägyptische Autor und Psychologe Ahmad Mansour regt insbesondere eine Selbstreflektion in der islamischen Bevölkerung und der islamischen Verbände an: „Stellt euch der Debatte! Auf das Beschneidungsverbot haben die Vertreter des organisierten Islam empört reagiert. Dabei wäre die Diskussion die Chance, eine freiheitliche Islamauslegung zu
Der jüdische Autor und Publizist Rafael Seligmann glaubt nicht, dass das Urteil Bestand haben wird: „Das Urteil von Köln entspringt nicht Antisemitismus oder Islamfeindlichkeit. Der Alarmruf, dies sei das Ende des jüdischen Lebens in Deutschland, ist übertrieben. Das Kölner Verdikt bewirkt eine beschnittene Toleranz. Den Säugling schmerzt die Beschneidung – kurz. Juden und Moslems halten daran seit je fest. Wie die Christen an der Taufe. Zudem senkt die Beschneidung
Volker Zastrow kritisierte, nunmehr solle „ausdrücklich ein geschlechtsspezifischer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit von Jungen normiert werden, nur ‚unnötige‘ Schmerzen sollen ihnen erspart, vermeintlich nötige also offensichtlich auferlegt werden.“[80]
Die jüdische Publizistin Hanna Rheinz diagnostizierte „intellektuelle Erstarrung und eine Störung der Empathie“ im deutschen Judentum und in der deutschen Politik: „Während in den USA und Israel niemand auf die Idee käme, besorgte Eltern als Nestbeschmutzer und Abtrünnige einzuschüchtern, wird der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland jedweder Dialog geradezu
Zahlreiche medizinische Berufsverbände begrüßten das Urteil:
Die Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie begrüßte das Urteil im Sinne der ärztlichen Ethik. Das nun ergangene Urteil gebe Rechtssicherheit und unterstreiche das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes: „Gerade Kinderchirurgen, die nicht einwilligungsfähige Kinder mit Einwilligung ihrer Eltern operativ behandeln, müssen hier strenge und klare Maßstäbe ansetzen. Nur
die elterliche Einwilligung zu einer Operation, die dem Kind nach Abschätzen des Nutzen und des Risikos medizinisch zum Wohle gereicht, ist rechtswirksam. Dieser Sachverhalt ist aber bei der Beschneidung kleiner Knaben ohne Einwilligungsfähigkeit außerhalb der medizinischen Indikation nicht erfüllt.“[82]
Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte mahnte angesichts der „fundamentalistischen Züge der Debatte“ und der „Bagatellisierung dieser Form der Körperverletzung durch die Beschneidungsbefürworter“, es müsse das Kindeswohl und das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit an erster Stelle stehen. Verbandspräsident Wolfram Hartmann wies auf „lebenslange körperliche und vor allem seelische Verletzungen"“ hin. Für die Politik scheine der Rechtsfrieden „mehr zu zählen als das persönliche Trauma“.
Wolfgang Bühmann, Urologie-Facharzt und Pressesprecher des Berufsverbandes der deutschen Urologen, ist entschieden gegen eine Beschneidung von Kindern unterhalb der Volljährigkeit und damit ohne Einwilligungsfähigkeit aus religiösen Gründen, selbst wenn diese in Narkose erfolge: „Wenn es keine medizinischen Gründe für den Eingriff gibt, dann handelt es sich eindeutig um Körperverletzung. Das Grundrecht des Kindes auf
körperliche Unversehrtheit steht eindeutig über der Religionsfreiheit der Eltern.“[85]
Positive Stimmen gab es zum Urteil von zahlreichen Organisationen im Bereich der Menschen- und Bürgerrechte:
Die Deutsche Kinderhilfe bezeichnete es als „bahnbrechendes Urteil“.[86] Ihr Vorsitzender Georg Ehrmann appellierte im Juli 2012 an die
Diskutanten, das Kindeswohl in den Mittelpunkt der Debatte zu
stellen.[87] (siehe auch [[Kindeswohl (Definition der Vereinten
Nationen)]])
Jonathan Enosch, Mitbegründer des israelischen Vereins „Ben Schalem“ („intakter Sohn“) äußerte die Hoffnung, dass das Urteil aus Deutschland das Tabu auch in Israel brechen werde.[90]
Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag der Nachrichtenagentur dp erbrachte im Juli 2012 folgende Ergebnisse:[91]
45 % der befragten Deutschen befürworteten ein Verbot der rituellen Eingriffs. 42 % waren dagegen.
55 % der Befragten glaubten nicht, dass ein bundesweites Verbot Deutschlands Ansehen in der Welt schaden würde. 33 % glauben an einen Schaden für das Ansehen Deutschlands.
83 % der Befragten meinen, Religionen sollten mit der Zeit gehen und nicht um jeden Preis an alten Traditionen festhalten. 9 % meinen, eine Modernisierung religiöser Bräuche sei nicht nötig.
Beschluss des Bundestages vom 19. Juli 2012
Am 19. Juli 2012 stimmte der deutsche Bundestag mit breiter Mehrheit für einen gemeinsamen Entschließungsantrag von CDU/CSU, SPD und FDP, der die Bundesregierung auffordert, im Herbst 2012 "einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist."[92] Die Fraktion der Grünen
äußerte Bedenken an dem Antrag, die Linke beteiligte sich nicht an den fraktionübergreifenden Gesprächen zu dem Thema.[93]Marlene Rupprecht, Kinderbeauftrage der
SPD-Fraktion, verwies auf die UN-Kinderrechtskonvention und darauf, dass die
Kinder in der Gesellschaft keine Stimme haben.[94]
Ein gemeinsamer Aufruf von mehr als 400 Medizinern und Juristen, darunter Matthias Franz, Professor für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie an der Universität Düsseldorf, Holm Putzke, Jurist an der Universität Passau, Maximilian Stehr und Hans-Georg Dietz, beide Kinderchirurgen an der Kinderchirurgischen Klinik der Universität München, forderte Bundesregierung und Bundestagsabgeordnete auf, das Kindeswohl in den Mittelpunkt
zu rücken: „Es herrscht eine bemerkenswerte Verleugnungshaltung und Empathieverweigerung gegenüber den kleinen Jungen, denen durch die genitale Beschneidung erhebliches Leid zugefügt
wird“.[99][100]
Kostenübernahme
Die gesetzliche Krankenversicherung trägt nur die Kosten medizinisch notwendiger Zirkumzisionen, nicht die einer religiös motivierten Beschneidung.[101]
Im Juli 2002 entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Wege einer
einstweiligen Anordnung (§ 123), ein sozialhilfebedürftiges muslimisches Kind habe Anspruch darauf, dass ihm der Sozialhilfeträger eine einmalige Leistung aus besonderem Anlass durch Übernahme der Kosten für die religiös motivierte Beschneidung durch einen Arzt gewährt.[102]
Möglicherweise wird Phimose häufig betrügerisch als Operationsgrund vorgeschoben, um die Krankenkasse zum Kostenträger der religiös motivierten Operation (in Höhe von etwa 400 Euro) machen.[103]
Weitere Stimmen
Die deutsche Psychologin Doris Wolf deutete 2000 Knabenbeschneidung als „Das
sadistische Vermächtnis des Patriarchats“.[104]
Im Juli 2012 setzte das Kinderspital Zürich in einer Reaktion auf das Kölner Urteil die Beschneidungen aus. Der Kirchenrat der reformierten Kirchen im Kanton Zürich und der 'Synodalrat der katholischen Körperschaft im Kanton Zürich' bezeichneten diesen Entscheid als „voreilig“.[105][106][107]
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verfassungs- und sozialrechtliches Problem]. In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS). 2009, S. 177–187.
David L. Gollaher (2000): CIRCUMCISION - a history of the world's most
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3-351-02540-8.
Necla Kelek: Die verlorenen Söhne. Plädoyer für die Befreiung des
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(www.dgkj.de (Homepage)) gemeinsam mit der 40. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie und der 54. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin, Leipzig, 18. - 21. September 2002. Abstrakt in: Kinder- und Jugendmedizin 2: SA157, 2002.
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↑Schreiber, M., Friedrich, B.: Kann man die rituelle Zirkumzision Minderjähriger abschaffen? 37. Gemeinsame Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Urologie und Andrologie und der Bayerischen Urologenvereinigung,
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↑Schreiber, M.: Kann man die rituelle Zirkumzision Minderjähriger
abschaffen? Fortbildungsveranstaltung des Veranstalters Klinikum Esslingen GmbH
/ Kinderklinik, Esslingen am Neckar, 22. Juni 2011.
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↑Beschneidung: Heileingriff, religiöses Gebot oder strafbare
Körperverletzung?; in: Degener/Heghmanns (Hrsg.), Festschrift für Friedrich Dencker zum 70. Geburtstag, Tübingen 2012, S. 171–181
↑[http://www.holmputzke.de/images/stories/pdf/2008_fs_herzberg_beschneidung.pdf
Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben. Zugleich ein Beitrag über die Grenzen der Einwilligung in Fällen der Personensorge], in: Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg zum siebzigsten Geburtstag am 14. Februar 2008, Tübingen 2008, S. 669–709
↑[http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/50211Schönheitsoperationen an Minderjährigen nicht zu verbieten - Bundesgesundheitsministerium sieht offenbar rechtlich keinen Weg, afp (auch Die
Welt online vom 18. Mai 2012], spiegel.de
↑Beschneidung und das
deutsche Recht - Historische, medizinische, psychologische und juristische Aspekte Professor Dr. Günter Jerouschek; NStZ 2008, Heft 6, S. 319, zitiert nach dieser Site
↑Maximilian Stehr/Holm Putzke/Hans-Georg Dietz: Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen:
strafrechtliche Konsequenzen auch bei religiöser Begründung. In: Deutsches Ärzteblatt 2008, A 1778–1780.
↑Bischof
Heinrich Mussinghoff (Aachen) (27. Juni 2012). Kritik am Urteil zur Strafbarkeit von Beschneidungen. kibac.de. Abgerufen am 1. Juli 2012. „Das Urteil des Kölner Landgerichts zur Beschneidung von Jungen ist äußerst befremdlich, weil es der grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit der Eltern und ihrem Erziehungsrecht in keiner Weise gerecht wird. …“
↑mittelbayerische.de: [http://www.mittelbayerische.de/index.cfm?pid=10009&pk=807403&p=1 Müller greift Menschenrechtsbeauftragten an. -
Wegen eines Spruchs auf dessen Facebook-Seite hat Erzbischof Gerhard Ludwig Müller indirekt den Rücktritt von Markus Löning gefordert.]
↑[http://www.kinderaerzte-im-netz.de/bvkj/aktuelles1/show.php3?id=4277&nodeid=26
Rituelle Beschneidungen bei Minderjährigen - Kinder- und Jugendärzte fordern:
Allein das Recht eines Kindes auf körperliche Unversehrtheit zählt], Berufsverband
der Kinder- und Jugendärzte e. V., 17. Juli 2012, abgerufen am 18. Juli
2012.