PlusPedia wird derzeit technisch modernisiert. Aktuell laufen Wartungsarbeiten. Für etwaige Unannehmlichkeiten bitten wir um Entschuldigung; es sind aber alle Artikel zugänglich und Sie können PlusPedia genauso nutzen wie immer.

Neue User bitte dringend diese Hinweise lesen:

Anmeldung - E-Mail-Adresse Neue Benutzer benötigen ab sofort eine gültige Email-Adresse. Wenn keine Email ankommt, meldet Euch bitte unter NewU25@PlusPedia.de.

Hinweis zur Passwortsicherheit:
Bitte nutzen Sie Ihr PlusPedia-Passwort nur bei PlusPedia.
Wenn Sie Ihr PlusPedia-Passwort andernorts nutzen, ändern Sie es bitte DORT bis unsere Modernisierung abgeschlossen ist.
Überall wo es sensibel, sollte man generell immer unterschiedliche Passworte verwenden! Das gilt hier und im gesamten Internet.
Aus Gründen der Sicherheit (PlusPedia hatte bis 24.07.2025 kein SSL | https://)

Bei PlusPedia sind Sie sicher: – Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten, erlauben umfassend anonyme Mitarbeit und erfüllen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vollumfänglich. Es haftet der Vorsitzende des Trägervereins.

PlusPedia blüht wieder auf als freundliches deutsches Lexikon.
Wir haben auf die neue Version 1.43.3 aktualisiert.
Wir haben SSL aktiviert.
Hier geht es zu den aktuellen Aktuelle Ereignissen

Religionsfreiheit

Aus PlusPedia
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Religionsfreiheit ist ein Menschenrecht und in vielen Staaten ein Grundrecht. Sie besteht vor allem in der Freiheit eines Menschen, seine Glaubensüberzeugung (Religion, das Glauben an einen Gott oder mehrere Götter) oder ein weltanschauliches Bekenntnis frei zu bilden und seine Religion oder Weltanschauung ungestört auszuüben sowie ihren Regeln entsprechend zu handeln, einschließlich dafür zu werben, einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anzugehören beziehungsweise seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln. Hierzu gehört auch die Freiheit, kultische Handlungen frei auszuüben (Kultusfreiheit). Zur Religionsfreiheit gehört zudem die Freiheit von der Religion, somit die Freiheit eines Menschen, keiner Religion oder keiner bestimmten Religion angehören zu müssen, beziehungsweise das Recht die Religion abzulehnen zu glauben. Unterschieden werden dabei Theismus, Atheismus und Agnostizismus.

Die Religionsfreiheit ist ein klassischer Teil der Menschenrechte, die im Völkerrecht zugesichert werden. Sie ist in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO festgehalten:

Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden.

Die Religionsfreiheit ist auch in Art. 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) festgehalten:

(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

Geschichte

Wegbereiter für die Religionsfreiheit in Deutschland waren der Passauer Vertrag von 1552 und der Augsburger Religionsfrieden von 1555. In der Zeit der Aufklärung hat sich das Verständnis in Europa weiter entwickelt. Friedrich der Große machte die Religionsfreiheit in Preußen zum Grundrecht. Er gewährte z.B. den Hugenotten Zuflucht und Asyl.

In der Weimarer Verfassung von 1919 heißt es: „Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.“[1] Diese und weitere Bestimmungen wurden auch 1949 in das Grundgesetz übernommen.[2]

Religionsfreiheit in einzelnen Ländern

In vielen Ländern ist die Religionsfreiheit weitgehend gewährleistet, es können Hindus, Buddisten, Christen, Atheisten, Moslems, Juden und viele weitere ihrem Glauben oder Nicht-Glauben ungestört nachgehen. Auch die Missionierung ist oft erlaubt. So dürfen in Deutschland die Bibel, der Koran sowie religiöse Propagandaschriften verschiedener Religionen verkauft und auch kostenlos verteilt werden. Im Gegensatz zu Parteien können Religionsgemeinschaften vom Staat hierzulande nicht verboten werden, sondern stehen unter besonderem Schutz.

In Ländern mit islamischer Mehrheitsbevölkerung gilt dagegen folgendes: der Islam bildet oft die Staatsreligion (auch „offizielle Religion“ genannt) und wird vom Staat bevorzugt. Demokratische Verfassungen gibt es in diesen Staaten meist nicht. Dies bedeutet die Unterdrückung anderer Religionen oder Weltanschauungen. So dürfen die Menschen in einigen dieser Länder keine andere Religion als den Islam wählen oder gar Atheist werden (siehe hierzu Apostasie im Islam). Die Missionierung für andere Bekenntnisse ist in einigen Ländern verboten und mit der Todesstrafe bedroht. Hinrichtungen wegen Apostasie finden relativ selten statt.

Die Volksrepublik China ist allen Religionen gegenüber sehr kritisch. Daraus ergibt sich zum Beispiel auch der traditionelle Konflikt mit Tibet. In neuerer Zeit richtet sich die chinesische Religionspolitik außerdem gegen die Uiguren: Mehr als eine Million Uiguren sind „Folter und politischer Gehirnwäsche“ ausgesetzt.[3] Eine demokratische Verfassung gibt es in diesem Staat nicht. Dies bedeutet oft die Unterdrückung von Religionen und anderen Weltanschauungen.

Weblinks

Vergleich zu Wikipedia




Einzelnachweise

  1. in Artikel 137 Weimarer Verfassung
  2. Art. 140 Grundgesetz (GG)
  3. Uiguren in China - Türkei ruft China zur Schließung von Internierungslagern auf - Online-Portal von Die Zeit