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Bundesland

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Als Bundesland wird in der Bundesrepublik Deutschland jeder der 16 Gliedstaaten bezeichnet, welche die deutsche Föderation bilden. Letztere wird im Falle Deutschlands Bundesrepublik, englisch Federal Republic genannt. Die Begriffe Bundesland und Bundesstaat gibt es auch in anderen Staaten, z.B. in Österreich und den USA. Die Staatsform dieser Gliedstaaten ist durch die Föderation vorgegeben.

Deutschland

Der offizielle Name Bundesrepublik Deutschland bedeutet staatsrechtlich daher Föderative Republik der sechzehn deutschen Bundesstaaten.

Organisation

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Die 16 deutschen Bundesstaaten (Länder) seit 1990

Die deutschen Bundesländer sind teilsouveräne Gliedstaaten mit eigenen Landesverfassungen, einer demokratisch gewählten Landesregierung (Exekutive) und einem gesetzgebenden Landtag (Legislative) sowie eigenen Exekutivorganen wie Landespolizei und dem Beamtenapparat in verschiedenen Behörden. Sie sind vergleichbar mit den Bundesstaaten in den USA. Diese Staaten haben einen Teil ihrer Souveränität an den Bund (die Föderation) abgegeben, einen weiteren Teil ihrer Angelegenheiten lösen sie untereinander kooperativ, andere Belange bestimmen sie gesetzgeberisch selbst.[1] Bei zwei Stadtstaaten gibt es keine eigene Hauptstadt.

Bundesland Hauptstadt Einwohner[2] Fläche km² E/km²[3]
Baden-Württemberg Stuttgart 10.755.000 35.751 317
Bayern München 12.510.000 70.551 190
Berlin - 3.400.000 891 4.240
Brandenburg Potsdam 2.500.000 29.479 87
Bremen Bremen (Stadt) 660.000 404 1649
Hamburg - 1.750.000 755 2530
Hessen Wiesbaden 5.900.000 21.114 304
Mecklenburg-Vorpommern Schwerin 1.660.000 23.180 70
Niedersachsen Hannover 7.930.000 47.609 171
Nordrhein-Westfalen Düsseldorf 17.870.000 34.088 533
Rheinland-Pfalz Mainz 4.010.000 19.853 210
Saarland Saarbrücken 995.600 2.570 387
Sachsen Dresden 4.155.000 18.420 222
Sachsen-Anhalt Magdeburg 2.380.000 20.446 107
Schleswig-Holstein Kiel 2.830.000 15.799 188
Thüringen Erfurt 2.250.000 16.172 131

Geschichte

Seit 1871 gab es unterschiedliche Gliederungen, insbesondere während der Weimarer Republik. Diese Gliederungen waren nur teilweise das Ergebnis demokratischer Prozesse. Das Königreich Preußen war der dominierende Gliedstaat in Deutschland.

Während der nationalsozialistischen Diktatur von 1933 bis 1945 sowie in der sogenannten "DDR" wurden die deutschen Bundesländer entmachtet bzw. zerschlagen. Historisch und kulturell haben die deutschen Bundesländer eine längere, prägendere und tiefere Tradition als der 1871 gegründete deutsche Nationalstaat selbst.[4] Das Land Preußen wurde von den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs nach 1945 zerschlagen. Es enstanden in den drei westlichen Besatzungszonen neue Länder:

Die Sowjetische Besatzungszone (SBZ) entwickelte sich anders, es entstand daraus die „DDR“. 1952 wurden im Rahmen der Verwaltungsreform die dortigen Länder aufgelöst.

Ab 1949 gab es im Westen Zutritte, aber auch Grenzveränderungen:

  • Baden-Württemberg entstand 1952
  • das Saarland gehörte zunächst zu Frankreich, seit 1957 wieder zu Deutschland
  • der Westteil Berlins gehörte de facto ab 1949 zu Westdeutschland, ganz Berlin wurde erst 1990 formal ein deutsches Bundesland.

Nach Auflösung der DDR kamen folgende wieder- oder neugegründete Länder hinzu:

Trotz aller Verwerfungen durch die deutsche Geschichte besitzen bis heute jene deutschen Ländern, die keine preußischen Provinzen waren - insbesondere die Südstaaten Bayern, Hessen, Baden-Württemberg sowie etwas anders gelagert auch das ostdeutsche Sachsen und das Saarland, eine weitaus höhere Selbstwahrnehmung als relativ selbständige Staaten im Vergleich zu den Bundesländern, die aus preußischen Provinzen hervorgegangen sind. So nennen sich Bayern und Sachsen traditionell bis heute Freistaat, die Stadtstaaten Bremen und Hamburg Freie Hansestadt.

Österreich

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Die Grenzen der Bundesländer in Österreich

Österreich besteht aus neun Bundesländern:

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. BVerfGE 1, 14 (34), BVerfGE 34, 9 (19 f.), BVerfGE 36, 342 (360 ff.), BVerfGE 60, 175 (207 ff.)
  2. die Zahlen stammen von 2015
  3. Stand 2023
  4. Herdegen, Staatsrecht, § 8 Rn 30