PlusPedia wird derzeit technisch modernisiert. Aktuell laufen Wartungsarbeiten. Für etwaige Unannehmlichkeiten bitten wir um Entschuldigung; es sind aber alle Artikel zugänglich und Sie können PlusPedia genauso nutzen wie immer.

Neue User bitte dringend diese Hinweise lesen:

Anmeldung - E-Mail-Adresse Neue Benutzer benötigen ab sofort eine gültige Email-Adresse. Wenn keine Email ankommt, meldet Euch bitte unter NewU25@PlusPedia.de.

Hinweis zur Passwortsicherheit:
Bitte nutzen Sie Ihr PlusPedia-Passwort nur bei PlusPedia.
Wenn Sie Ihr PlusPedia-Passwort andernorts nutzen, ändern Sie es bitte DORT bis unsere Modernisierung abgeschlossen ist.
Überall wo es sensibel, sollte man generell immer unterschiedliche Passworte verwenden! Das gilt hier und im gesamten Internet.
Aus Gründen der Sicherheit (PlusPedia hatte bis 24.07.2025 kein SSL | https://)

Bei PlusPedia sind Sie sicher: – Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten, erlauben umfassend anonyme Mitarbeit und erfüllen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vollumfänglich. Es haftet der Vorsitzende des Trägervereins.

PlusPedia blüht wieder auf als freundliches deutsches Lexikon.
Wir haben auf die neue Version 1.43.3 aktualisiert.
Wir haben SSL aktiviert.
Hier geht es zu den aktuellen Aktuelle Ereignissen

Europäische Union

Aus PlusPedia
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Europäische Union ist eine De facto Föderation mit 27 Mitgliedsstaaten. Das Bundesverfassungsgericht definierte das Gebilde als einen Staatenverbund, auch deshalb, weil die Union kein Staatsvolk hat.[1] Durch die Änderung von Art. 23 dejure und der Abschaffung des Demokratiedefizits kommt der EU ein de facto Staat sehr nahe. Durch die abermalige Änderung von Art. 23 wurde dem Bundestag aber das Recht gegeben, mit einer 25 % iger Mehrheit gegen Gesetze die das Subsidaritätsprinzip verletzen vorzugehen. Diese GG-Änderungen zeichnete sich alleine schon wegen der Macht der Bundesrepublik Deutschland ab, die bspw. durch den neu geschaffenen ESM Vertrag ein Veto Recht haben.

In einem Urteil Süddeutsche;2 BvR 2661/06des Bundesverfassungsgerichtes hob das Gericht seine erste Entscheidung zum BVerfGE 89,155 teilweise wieder auf, indem es dem Europöischen Gerichtshofe den Vorzug gibt und seine eigenen Kompetenzen als nachrangig einstuft.

Die EU hat in wesentlichen vier große Institutionen, einmal das Parlament, dann der Europäische Rat, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission. Letztere hat als Mitglied die EU Außenministerin, die durch den kleinen Doppelhut in verschiedenen Kammer einen gewisse Macht hat.

EMRK im Verhältnis der EU

Die Europäische Union ist seit 2010 berechtigt der EMRK beizutreten, formal wurde das auch durch den Art. 6 Abs 2 EU-Vertrag geschaffen. Nach Art 6 Abs 3 EU-Vertrag sind die Grund- und Menschenrechte der EMRK bereits jetzt Teil des Unionsrechts: „Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.“ [2]

Die EU auf dem Weg zum Bundesstaat ?

Die jüngsten Entwicklungen haben wieder eine Diskussion entfacht, ob die EU nunmehr ein ganzer Staat geworden ist und souverän sei. Durch die EU Institutionen und die in der EU Grundrechtecharta festgelegten Politikbereiche sowie der Stärkung des EU Parlamentes durch den Vertrag von Lissabon ist die EU zu einer eigenenen Rechtspersönlichkeit geworden, die durch den EuGH auch verbindliche Regeln aufstellen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zwar gesagt, dass die Grundlage eines Staates ein Staatsvolk sei, aber der erste Schritt im Wege der Fiskalunion ist bereits getan. [3] Die Bundesregierung vertritt aktuell die Ansicht, dass sie das Volk befragen müsse, da eine Vergemeinschaftung von Schulden eine Grundgesetz-Änderung bedarf. Da bislang das Vereinigte Königreich nicht mitzieht, ist dieser Schritt bislang zweifelhaft, da hier die Kompetenzen in Form der Organleihe zwar auf EU Institutionen zurückgreift und auch vorgesehen ist, aus dem zwischenstaatlichen Vertrag der Europäische 17+ einmal ein EU Vertrag zu machen, was aber bislang nicht stattgefunden hat. Ein wichtiger Bestandteil für ein funktionierender Staat ist nach geltender Rechtsauffassung das Recht Steuern einzutreiben und den Mitgliedsstaaten Grenzen in ihrer Haushaltspolitik zu machen. Durch den Vertrag, der gerade angestrebt wird, ist eine wichtige Hürde genommen.

Vielfach wird diskutiert, ob diese Veränderungen in einen Föderalismus münden, es wird abzuwarten sein, ob die Veränderungen, die der Vertrag von Lissabon mit sich gebracht werden, etwa die Beistandsklausel, in der nun nach Art.42 EU Abs.7 die EU Staaten Beistand leisten müssen oder aber das neue sog. Außenministerium die Aussage "Europäische Föderation" dann rechtfertigen werden.


Aktuelles

Durch die Ablehnung der Briten kann die Europäische Fiskalunion nicht auf dem Weg einer Änderung des Vertrags von Lissabon erreicht werden, wozu Einstimmigkeit erforderlich ist. Stattdessen muss die geplante Zusammenarbeit auf einem neuen zwischenstaatlichen Vertrag beruhen, der mit den völkerrechtlichen Verträgen vereinbar ist, die zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehen. Die Verhandlungen über den neuen Vertrag sollen bis März 2012 abgeschlossen sein.[4]

Durch die EU Institutionen und die in der EU Grundrechtecharta festgelegten Politikbereiche sowie der Stärkung des EU Parlamentes durch den Vertrag von Lissabon ist die EU zu einer eigenen Rechtspersönlichkeit geworden, die durch den EuGH auch verbindliche Regeln aufstellen kann.[5] (siehe auch: Vertrag von Lissabon). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zwar gesagt, dass die Grundlage eines Staates ein Staatsvolk sei, aber der erste Schritt im Wege der Fiskalunion ist bereits getan. [6] Die Bundesregierung vertritt aktuell die Ansicht, dass sie das Volk befragen müsse, da eine Vergemeinschaftung von Schulden einer Grundgesetz-Änderung bedürfte.[7] [8] Frau Merkel vertritt zwar die Ansicht, dass das GG geändert werden müsse, aber erst, sobald die nationalen Hoheitsrechte über den Haushalt aufgegeben würden. Da bislang das Vereinigte Königreich nicht mitzieht, ist dieser Schritt bislang zweifelhaft und auch nicht erforderlich, da hier die Kompetenzen in Form der Organleihe zwar auf EU Institutionen zurückgreift und auch vorgesehen ist, aus dem zwischenstaatlichen Vertrag der Europäische 17+ einmal ein EU Vertrag zu machen, was aber bislang nicht stattgefunden hat. Durch die fehlende EU Bindung seien die in dem Vertrag im Entwurf vorbereiteten Angaben auch weniger verpflichtend und scharf als die Regelung, die durch eine EU weite Einigung erreicht worden wären. In den Medien findet dazu auch eine Theoriefindung statt: Ein wichtiger Bestandteil eines funktionierenden Staates ist nach geltender Rechtsauffassung das Recht Steuern einzutreiben und den Mitgliedsstaaten Grenzen in ihrer Haushaltspolitik zu machen. Durch den Vertrag, der gerade angestrebt wird, ist eine wichtige Hürde genommen.

Vielfach wird diskutiert, ob diese Veränderungen in einen Föderalismus münden. Es ist umstritten, ob die Veränderungen, die der Vertrag von Lissabon mit sich gebracht hat, etwa die Beistandsklausel, in der nun nach Art.42 Abs.7 die EU Staaten Beistand leisten müssen oder aber das neue sog. Außenministerium die Aussage "Europäische Föderation" dann rechtfertigen werden.

Mitglieder

Die aktuellen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind:

Gründungsmitglieder

Erste Erweiterung 1973

Zweite Erweiterung 1981

Dritte Erweiterung 1986

Vierte Erweiterung 1995

Fünfte Erweiterung 2004

Sechste Erweiterung 2007

Bewerber

Links

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 12. Oktober 1993: BVerfGE 89, 155
  2. Zuvor lautete Artikel 6 (ex F) des Vertrags über die Europäische Union, dass die Union die EMRK achtet.
  3. BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30.6.2009
  4. „Nach dem Gipfel: Die EU-Gemeinschaft bröckelt“, Tagesspiegel, 9. Dezember 2011.
  5. „Rechtspersönlichkeit der EU“, Wikipedia,
  6. BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30.6.2009
  7. Welt vom
  8. BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30.6.2009

Andere Lexika