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Europäische Union: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:Europaflagge.png|thumb|Flagge der Europäischen Union ]]
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Die '''Europäische Union''' (EU) ist ein Staatenverbund mit 28 Mitgliedsnationen. Das Bundesverfassungsgericht erschuf den Begriff ''Staatenverbund'' speziell für die EU, weil sie in ihrer Form weltweit einzigartig ist. Sie ist kein Staat, aber auch mehr als eine internationale Organisation. Weil sie staatsähnlixhe Mwrkmale hat, aber kein Staat ist und kein eigenes "europäisches Volk" hat, legte das Bundesverfassungsgericht diesen Begriff fest.<ref>Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 12. Oktober 1993: [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv089155.html BVerfGE 89, 155]</ref>  
Die '''Europäische Union''' (EU) ist ein Staatenverbund mit 28 Mitgliedsnationen. Das Bundesverfassungsgericht erschuf den Begriff ''Staatenverbund'' speziell für die EU, weil sie in ihrer Form weltweit einzigartig ist. Sie ist kein Staat, aber auch mehr als eine internationale Organisation. Weil sie staatsähnliche Merkmale hat, aber kein Staat ist und kein eigenes "europäisches Volk" hat, legte das Bundesverfassungsgericht diesen Begriff fest.<ref>Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 12. Oktober 1993: [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv089155.html BVerfGE 89, 155]</ref>  


==Merkmal der EU==
==Merkmal der EU==

Version vom 5. Juli 2016, 10:09 Uhr

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Flagge der Europäischen Union

Die Europäische Union (EU) ist ein Staatenverbund mit 28 Mitgliedsnationen. Das Bundesverfassungsgericht erschuf den Begriff Staatenverbund speziell für die EU, weil sie in ihrer Form weltweit einzigartig ist. Sie ist kein Staat, aber auch mehr als eine internationale Organisation. Weil sie staatsähnliche Merkmale hat, aber kein Staat ist und kein eigenes "europäisches Volk" hat, legte das Bundesverfassungsgericht diesen Begriff fest.[1]

Merkmal der EU

Durch die Änderung von Art. 23 dejure und der Beseitigung des Demokratiedefizits kommt die EU einem de-facto-Staat sehr nahe, ist jedoch völkerrechtlich kein solcher. In einem Urteil Süddeutsche;2 BvR 2661/06 des Bundesverfassungsgerichtes hob das Gericht seine erste Entscheidung zum BVerfGE 89,155 teilweise wieder auf, indem es dem Europöischen Gerichtshof den Vorzug gibt und seine eigenen Kompetenzen als nachrangig einstuft.

Die EU besitzt vier relevante Groß-Institutionen, das Parlament, der Europäische Rat, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission. Letztere hat als Mitglied die EU Außenministerin, die durch den kleinen Doppelhut in verschiedenen Kammern einen gewisse Macht hat.

EMRK im Verhältnis der EU

Die Europäische Union ist seit 2010 berechtigt der EMRK beizutreten, formal wurde das auch durch den Art. 6 Abs 2 EU-Vertrag geschaffen. Nach Art 6 Abs 3 EU-Vertrag sind die Grund- und Menschenrechte der EMRK bereits jetzt Teil des Unionsrechts: „Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.“ [2]

Die EU auf dem Weg zum Bundesstaat

Die jüngsten Entwicklungen haben wieder eine Diskussion entfacht, ob die EU nunmehr ein ganzer Staat geworden ist und souverän sei. Durch die EU Institutionen und die in der EU Grundrechtecharta festgelegten Politikbereiche sowie der Stärkung des EU Parlamentes durch den Vertrag von Lissabon ist die EU zu einer eigenenen Rechtspersönlichkeit geworden, die durch den EuGH auch verbindliche Regeln aufstellen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zwar gesagt, dass die Grundlage eines Staates ein Staatsvolk sei, aber der erste Schritt im Wege der Fiskalunion ist bereits getan. [3] Die Bundesregierung vertritt aktuell die Ansicht, dass sie das Volk befragen müsse, da eine Vergemeinschaftung von Schulden eine Grundgesetz-Änderung bedarf. Da bislang das Vereinigte Königreich nicht mitzieht, ist dieser Schritt bislang zweifelhaft, da hier die Kompetenzen in Form der Organleihe zwar auf EU Institutionen zurückgreift und auch vorgesehen ist, aus dem zwischenstaatlichen Vertrag der Europäische 17+ einmal ein EU Vertrag zu machen, was aber bislang nicht stattgefunden hat. Ein wichtiger Bestandteil für ein funktionierender Staat ist nach geltender Rechtsauffassung das Recht Steuern einzutreiben und den Mitgliedsstaaten Grenzen in ihrer Haushaltspolitik zu machen. Durch den Vertrag, der gerade angestrebt wird, ist eine wichtige Hürde genommen. Vielfach wird diskutiert, ob diese Veränderungen in einen Föderalismus münden, es wird abzuwarten sein, ob die Veränderungen, die der Vertrag von Lissabon mit sich gebracht werden, etwa die Beistandsklausel, in der nun nach Art.42 EU Abs.7 die EU Staaten Beistand leisten müssen oder aber das neue sog. Außenministerium die Aussage "Europäische Föderation" dann rechtfertigen werden.

EU und UNO

Die EU ist jüngst Teil der UN geworden, sie hat kein Stimmrecht aber einen Beobachterstatus..

Aktuelles

Durch die Ablehnung der Briten kann die Europäische Fiskalunion nicht auf dem Weg einer Änderung des Vertrags von Lissabon erreicht werden, wozu Einstimmigkeit erforderlich ist. Stattdessen muss die geplante Zusammenarbeit auf einem neuen zwischenstaatlichen Vertrag beruhen, der mit den völkerrechtlichen Verträgen vereinbar ist, die zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehen. Die Verhandlungen über den neuen Vertrag sollen bis März 2012 abgeschlossen sein.[4]

Durch die EU Institutionen und die in der EU Grundrechtecharta festgelegten Politikbereiche sowie der Stärkung des EU Parlamentes durch den Vertrag von Lissabon ist die EU zu einer eigenen Rechtspersönlichkeit geworden, die durch den EuGH auch verbindliche Regeln aufstellen kann.[5] (siehe auch: Vertrag von Lissabon).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zwar gesagt, dass die Grundlage eines Staates ein Staatsvolk sei, aber der erste Schritt im Wege der Fiskalunion ist bereits getan. [6] Die Bundesregierung vertritt aktuell die Ansicht, dass sie das Volk befragen müsse, da eine Vergemeinschaftung von Schulden einer Grundgesetz-Änderung bedürfte.[7] [8] Frau Merkel vertritt zwar die Ansicht, dass das GG geändert werden müsse, aber erst, sobald die nationalen Hoheitsrechte über den Haushalt aufgegeben würden.

Da bislang das Vereinigte Königreich nicht mitzieht, ist dieser Schritt bislang zweifelhaft und auch nicht erforderlich, da hier die Kompetenzen in Form der Organleihe zwar auf EU Institutionen zurückgreift und auch vorgesehen ist, aus dem zwischenstaatlichen Vertrag der Europäische 17+ einmal ein EU Vertrag zu machen, was aber bislang nicht stattgefunden hat. Durch die fehlende EU Bindung seien die in dem Vertrag im Entwurf vorbereiteten Angaben auch weniger verpflichtend und scharf als die Regelung, die durch eine EU weite Einigung erreicht worden wären. In den Medien findet dazu auch eine Theoriefindung statt: Ein wichtiger Bestandteil eines funktionierenden Staates ist nach geltender Rechtsauffassung das Recht Steuern einzutreiben und den Mitgliedsstaaten Grenzen in ihrer Haushaltspolitik zu machen. Durch den Vertrag, der gerade angestrebt wird, ist eine wichtige Hürde genommen. Vielfach wird diskutiert, ob diese Veränderungen in einen Föderalismus münden. Es ist umstritten, ob die Veränderungen, die der Vertrag von Lissabon mit sich gebracht hat, etwa die Beistandsklausel, in der nun nach Art.42 Abs.7 die EU Staaten Beistand leisten müssen oder aber das neue sog. Außenministerium die Aussage "Europäische Föderation" dann rechtfertigen werden.

Änderungen im Vertrag von Lissabon

Der Vertrag von Lissabon sieht einige Änderungen im Abstimmungsverhalten vor und qualifiziert die EU nun in ein derivates Völkerrechtssubjekt hinein. Die EU sitzt in vielen Gremien, auch in der UNO, hat sie einen Sitz, ist aber nicht stimmberechtigt. Eine weitere gravierende Änderung ist das erstmal in Art. 50 festgelegte "Ausstrittsrecht". Gemäß dem Artikel kann ein Mitgliedsstaat nun aber nur die EU verlassen, wenn es die festgelegten verfassungsrechtlichen Vorschriften einhält und im Einklang "mit der Verfassung" handelt. Am Beispiel Frankreichs bedeutet das, dass dem Präsidenten eine enorme Machtfülle nachgesagt wird, tatsächlich aber kann er auf Vorschlag des Premiers gewisse Volksentscheide vorschlagen und besitzt ein Initiativrecht. Der Austritt aus der EU ist aber nicht explicit in der Verfassung geregelt ist. In Art. 11 kann er oder die Regierung bzw. beide Kammern des Französischen Parlaments einen Volksentscheid über bestimmte Gesetze anregen, die Einfluss auf die staatlichen Behörden haben können, dass Gesetz muss aber im Entwurf vorliegen und muss nicht verfassungswidrig sein, wenn die Auflösung oder Änderung der Staatsorgane per angefochtenen Gesetz betroffen sind. Hinzu kommt, dass die Mitwirkungen an der Europäischen Union direktes Verfassungsrecht ist und in Art. 88 der FV verankert wurde, demnach kann eine Verfassungsänderung durch den Präsidenten nach vorherigem Vorschlag des Premierministers geändert werden, falls beide Kammern zustimmen und in einem Volksentscheid sich die Bürger für diese Änderung aussprechen.

Der Ablauf läuft dann so ab, dass zuerst der Staat selber seinen Austrittswillen der EU mitteilt, dies geschieht in Frankreich zuerst durch die in Art. 52 FV geregelten Normen, wonach der Präsident mit der EU ein Austrittsvertrag aushandelt und diesen ratifiziert. In Art. 53 ist sodann festgelegt, dass der Präsident so einen Vertrag dann nur ratifizieren kann und darf, wenn zuvor im Parlament darüber ein Gesetz geschaffen wurde und mit Mehrheit beschlossen wurde. Volksabstimmungen sind zudem nach Art. 52 Abs. 3 bei diesem Thema nicht vorgesehen. [9]

Mitglieder

Die aktuellen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind:

Gründungsmitglieder

Erste Erweiterung 1973

Zweite Erweiterung 1981

Dritte Erweiterung 1986

Vierte Erweiterung 1995

Fünfte Erweiterung 2004

Sechste Erweiterung 2007

Siebte Erweiterung 2013

Bewerber

Links

Siehe auch

Einzelnachweise

Andere Lexika