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§ 80 StGB

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§ 80 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).

Allgemeines

  • Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
  • In diesem Teil steht er unter Abschnitt 1 - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b).
  • In § 80 wird die Vorbereitung eines Angriffskrieges, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist, unter Strafe gestellt.
  • Er gehört mit § 80a StGB (Aufstacheln zum Angriffskrieg) zum 1. Titel des 1. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB.

Der Gesetzestext

  • Der Gesetzestext lautet:
§ 80
Vorbereitung eines Angriffskrieges
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Kommentare und Deutungen zu § 80

  • Mit einem Angriffskrieg ist eine völkerrechtswidrige bewaffnete Aggression gemeint. Der Tatbestand ist nach herrschender Meinung nicht erfüllt, wenn völkerrechtliche Rechtfertigungsgründe wie ein UNO-Mandat vorliegen. Sogenannte humanitäre Interventionen zur Verhinderung oder Beendigung von Völkermord oder elementaren Menschenrechtsverletzungen sollen ebenfalls nicht vom Tatbestand erfasst sein. [1]

Rechtsprechung zu § 80

  • Im Jahr 2003 gingen wegen der deutschen Beteiligung am NATO-Einsatz im ehemaligen Jugoslawien mehrere Anzeigen gegen den Bundeskanzler Gerhard Schröder wegen Verstoß gegen § 80 ein. Der Generalbundesanwalt lehnte Ermittlungen gegen Schröder ab, da es keinen hinreichenden Anfangsverdacht gebe. [2]

Querverweise auf § 80

Vorherige Gesetzesfassungen von § 80

  • Bis zum 1. August 1968 wurde unter § 80 nichts über einen Angriffskrieg ausgesagt. Es ging damals in § 80 um strafbare Sezessionsbestrebungen, die strafbare Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung und anderes.
  • Bis 1934 hieß es unter § 80 sogar noch:
Der Mord und der Versuch des Mordes, welche an dem Kaiser, an dem eigenen Landesherrn, oder während des Aufenthalts in einem Bundesstaate an dem Landesherrn dieses Staats verübt worden sind, werden als Hochverrath mit dem Tode bestraft.