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§ 85 StGB

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§ 85 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).

Allgemeines

  • Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
  • In diesem Teil steht er unter Abschnitt 1 - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b).
  • § 85 gehört zum 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a).
  • Durch § 85 werden Verstöße gegen das Vereinigungsgebot geahndet.

Der Gesetzestext

  • Der Gesetzestext lautet:
§ 85
Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 85

"Nach Ansicht des BGH hat sich der Angeklagte dadurch nicht strafbar gemacht. Die Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts einer verbotenen Vereinigung im Sinne der Vorschriften des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG oder des § 85 Abs. 2 StGB setze voraus, dass das Handeln des Täters auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts gerichtet und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Bloße Unterstützungshandlungen, die nicht unmittelbar die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts zum Ziel haben oder ihn allenfalls reflexartig fördern, würden dabei ebenso wenig genügen wie Unterstützungshandlungen von nur untergeordneter Bedeutung." [1]

Querverweise auf § 85

Vorherige Gesetzesfassungen von § 85

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