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§ 66 StGB
§ 66 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB). Er regelt die Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied mit Urteil vom 7. Januar 2016, dass die gegenwärtigen deutschen Regelungen zur rückwirkend verlängerten Sicherungsverwahrung in Zusammenhang mit dem Therapieunterbringungsgesetz nicht gegen die Art. 5 und 7 der EMRK verstoßen. Die Sicherungsverwahrung sei je nach Einzelfall nicht als Strafe zu werten; die Art und Schwere der psychischen Störung des Verwahrten rechtfertige den rechtmäßig und auf gesetzlich vorgeschriebene Weise vorgenommenen Freiheitsentzug.[1][2]
§ 53 StGB | § 54 StGB | § 55 StGB | § 66 StGB | § 80 StGB | § 80a StGB | § 81 StGB | § 82 StGB | § 83 StGB | § 83a StGB | § 84 StGB | § 85 StGB | § 86 StGB | § 86a StGB | § 87 StGB | § 88 StGB | § 89 StGB | § 89a StGB | § 89b StGB | § 90 StGB | § 129 StGB | § 130 StGB | § 166 StGB | § 167 StGB | § 167a StGB | § 168 StGB | § 168 StGB | § 175 StGB | § 184 StGB | § 202a StGB | § 218 StGB
Weblinks
- § 66 aktueller Wortlaut
- Versionsgeschichte bei buzer.de
Einzelnachweise und Anmerkungen
- ↑ EGMR zur Sicherheitsverwahrung: Nachträgliche Verwahrung kann zulässig sein. Legal Tribune Online, 2016-01-07. Abgerufen am 9. Januar 2016.
- ↑ Jost Müller-Neuhof: Justizvollzug: Therapie-Haft für Sextäter ist zulässig. Der Tagesspiegel, 2016-01-08. Abgerufen am 9. Januar 2016.
Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (§ 66 StGB) vermutlich nicht.