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§ 86a StGB

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Vor deutschen Gerichten wurde auch schon die Frage verhandelt, ob das öffentliche Zeigen eines durchgestrichenen Hakenkreuzes, wie es z.B. Antifa-Kämpfer gerne verwenden, auch nach § 86a StGB strafbar ist.

§ 86a StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB). Demnach ist es verboten, Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen öffentlich zu zeigen. In Deutschland ist zum Beispiel der Hitlergruß verboten: Er fällt, als Grußformel einer verfassungswidrig erklärten Partei (der NSDAP), unter diesen § 86 a.

Allgemeines

  • Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
  • In diesem Teil steht er unter Abschnitt 1 - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b).
  • § 86a gehört zum 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a).
  • Durch § 86a wird das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verboten.
  • § 86a steht in enger Verbindung zu § 86 StGB.

Der Gesetzestext

  • Der Gesetzestext lautet:
§ 86a
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 86a

  • Das Verwenden von z.B. durchgestrichenen Hakenkreuzen zum Zwecke des Kampfes gegen den Faschismus und Nationalsozialismus wurde vom Bundesgerichtshof im Jahr 2007 in einer Revisionsverhandlung erlaubt. Voraussetzung ist dabei, dass man an der Form der Veränderung des Symbole eindeutig erkennen kann, dass sich derjenige von der dahinterstehenden Ideologie distanziert oder sie bekämpft. In der Begründung hieß es u.a.:
"Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Darstellungen, bei denen sich bereits aus ihrem Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise ergibt, dass sie in einem nachdrücklich ablehnenden Sinne gebraucht werden, unabhängig von deren Umfang nicht den Straftatbestand des § 86 a StGB." [1]