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Deutsche Wiedergutmachungspolitik: Unterschied zwischen den Versionen
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Im [[Bundesentschädigungsgesetz]] (BEG) 1953 wurde die Entschädigungssumme auf fünf Mark pro Tag „Freiheitsentzug“, der in einem KZ, Ghetto oder Zuchthaus verbracht wurde, festgelegt.<ref>Robert Probst: ''Adenauers symbolische Wiedergutmachung.'' Artikel in [[Süddeutsche Zeitung]] vom 11. April 2009</ref> Das BEG in der Fassung von 1956 erweiterte den Kreis der Personen und umfasste weitere Tatbestände, schloss allerdings viele Ansprüche von Personen mit Wohnsitz im Ausland weiterhin aus. Insbesondere [[Sowjetunion|sowjetische]] Kriegsgefangene, [[Zwangsarbeit]]er, [[Kommunismus|Kommunisten]], [[Roma]], [[Sinti]], [[Jenische]], Euthanasieopfer aus der [[Aktion T4]], [[Sterilisationsgesetze|Zwangssterilisierte]], als „asozial“ Verfolgte<ref>Wolfgang Ayaß: [http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hebis:34-2007020917102 ''Den im Nationalsozialismus verfolgten Wohnungslosen wurde bislang jede Entschädigung verweigert]. Sachverständigengutachten zur Anhörung des Innenausschusses des Bundestags am 24. Juni 1987 zur Entschädigung aller Opfer des Nationalsozialismus'', in: Deutscher Bundestag, 11. Wahlperiode, Innenausschuß, Stenographisches Protokoll über die 7. Sitzung des Innenausschusses, Anlage 6, S. 283–291, veröffentlicht in: ''Beiträge zur nationalsozialistischen Gesundheits- und Sozialpolitik'', Bd. 5, Berlin 1987, S. 159–163.</ref> sowie [[Homosexualität|Homosexuelle]] blieben lange Zeit unberücksichtigt. | |||
Zwischen 1959 und 1964 schloss die Bundesrepublik mit zwölf westeuropäischen Regierungen sogenannte „Globalabkommen“ ab:<ref>{{Webarchiv|url=http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2012-11-08-entschaedigung-ns-unrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 |wayback=20141102085709 |text=Entstehung und Fortentwicklung der Widergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen in Deutschland |archiv-bot=2019-04-06 04:23:23 InternetArchiveBot }}, pdf, Bundesfinanzministerium, abgerufen 22. November 2016, S. 36</ref> | Zwischen 1959 und 1964 schloss die Bundesrepublik mit zwölf westeuropäischen Regierungen sogenannte „Globalabkommen“ ab:<ref>{{Webarchiv|url=http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2012-11-08-entschaedigung-ns-unrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 |wayback=20141102085709 |text=Entstehung und Fortentwicklung der Widergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen in Deutschland |archiv-bot=2019-04-06 04:23:23 InternetArchiveBot }}, pdf, Bundesfinanzministerium, abgerufen 22. November 2016, S. 36</ref> | ||
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Seit 1998 wurden in den [[Vereinigte Staaten|USA]] zahlreiche Sammelklagen auf Entschädigung von Zwangsarbeitern eingereicht. Der ungewisse Ausgang solcher Klagen, aber auch die dadurch ausgelöste politische Diskussion führten im Jahre 2000 zur Gründung der [[Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft]]. Diese soll das Kapital von 10 Milliarden [[Deutsche Mark|DM]], das zu gleichen Teilen von Industrie und Bund aufgebracht wurde, an ehemalige Zwangsarbeiter in fünf osteuropäischen Staaten, Israel und den USA auszahlen. Vorbedingung für diese Zusage war die vollständige Rücknahme der Klagen. | |||
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Version vom 27. März 2020, 13:06 Uhr
Mit dem Begriff deutsche Wiedergutmachungspolitik werden die Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zusammengefasst, durch die Verfolgte des Nationalsozialismus entschädigt wurden. Sie ist ein Teilaspekt der deutschen Vergangenheitsbewältigung.
Die Wiedergutmachung wurde in der Bundesrepublik auf die folgenden Arten geleistet:[1]
- Rückerstattung von aufgrund der Unterdrückungsmaßnahmen verloren gegangenen Grundstücken und anderen Vermögenswerten direkt an ihre ehemaligen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (bei erbenlosem Vermögen meist an jüdische Organisationen)
- Individuell und unmittelbar geleistete Geldzahlungen zum Ausgleich der Schäden durch Eingriffe in die Lebenschancen wie den Verlust an Freiheit, Gesundheit und beruflichem Fortkommen
- Sonderregelungen auf verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere in der Sozialversicherung
- Juristische Rehabilitierung vor allem in der Strafjustiz, aber auch bei Unrechtsakten wie der Ausbürgerung oder der Aberkennung akademischer Grade
- Globalabkommen über diverse Entschädigungsleistungen mit Staaten, Stiftungen oder Organisationen von Anspruchsberechtigten.
In der DDR wurden unter Wiedergutmachung fast ausschließlich Reparationen an die Sowjetunion angesehen. Daher betrachtete die DDR ihre internationalen Pflichten nach dem Ende der Reparationsleistungen im Herbst 1953 als abgegolten und verweigerte Verhandlungen über Entschädigungen, sowohl mit den Staaten des Warschauer Pakts als auch mit Israel. Nur in der DDR wohnende NS-Verfolgte erhielten Leistungen.[1] Am 3. August 1953 beschloss der deutsche Bundestag das „Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland“.[2]
Materielle Leistungen
Im Bundesentschädigungsgesetz (BEG) 1953 wurde die Entschädigungssumme auf fünf Mark pro Tag „Freiheitsentzug“, der in einem KZ, Ghetto oder Zuchthaus verbracht wurde, festgelegt.[3] Das BEG in der Fassung von 1956 erweiterte den Kreis der Personen und umfasste weitere Tatbestände, schloss allerdings viele Ansprüche von Personen mit Wohnsitz im Ausland weiterhin aus. Insbesondere sowjetische Kriegsgefangene, Zwangsarbeiter, Kommunisten, Roma, Sinti, Jenische, Euthanasieopfer aus der Aktion T4, Zwangssterilisierte, als „asozial“ Verfolgte[4] sowie Homosexuelle blieben lange Zeit unberücksichtigt.
Zwischen 1959 und 1964 schloss die Bundesrepublik mit zwölf westeuropäischen Regierungen sogenannte „Globalabkommen“ ab:[5]
| Staat | Vertragsabschluss | Betrag in Mio. DM |
|---|---|---|
| Luxemburg | 11. Juli 1959 | 18 |
| Norwegen | 7. August 1959 | 60 |
| Dänemark | 24. August 1959 | 16 |
| Griechenland | 18. März 1960 | 115 |
| Niederlande | 8. April 1960 | 125 |
| Frankreich | 15. Juli 1960 | 400 |
| Belgien | 28. September 1960 | 80 |
| Italien | 2. Juni 1961 | 40 |
| Schweiz | 29. Juni 1961 | 10 |
| Österreich | 27. November 1961 | 95 |
| Großbritannien | 9. Juni 1964 | 11 |
| Schweden | 3. August 1964 | 1 |
| Gesamt: | 971 |
Seit 1998 wurden in den USA zahlreiche Sammelklagen auf Entschädigung von Zwangsarbeitern eingereicht. Der ungewisse Ausgang solcher Klagen, aber auch die dadurch ausgelöste politische Diskussion führten im Jahre 2000 zur Gründung der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft. Diese soll das Kapital von 10 Milliarden DM, das zu gleichen Teilen von Industrie und Bund aufgebracht wurde, an ehemalige Zwangsarbeiter in fünf osteuropäischen Staaten, Israel und den USA auszahlen. Vorbedingung für diese Zusage war die vollständige Rücknahme der Klagen.
Andere Lexika
- ↑ 1,0 1,1 Hans Günter Hockerts: Wiedergutmachung in Deutschland 1945–1990. Ein Überblick. In: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Aus Politik und Zeitgeschichte, 63. Jahrgang, 25–26/2013, S. 15–22 (16), online
- ↑ Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland, Bundesgesetzblatt vom 10. August 1953.
- ↑ Robert Probst: Adenauers symbolische Wiedergutmachung. Artikel in Süddeutsche Zeitung vom 11. April 2009
- ↑ Wolfgang Ayaß: Den im Nationalsozialismus verfolgten Wohnungslosen wurde bislang jede Entschädigung verweigert. Sachverständigengutachten zur Anhörung des Innenausschusses des Bundestags am 24. Juni 1987 zur Entschädigung aller Opfer des Nationalsozialismus, in: Deutscher Bundestag, 11. Wahlperiode, Innenausschuß, Stenographisches Protokoll über die 7. Sitzung des Innenausschusses, Anlage 6, S. 283–291, veröffentlicht in: Beiträge zur nationalsozialistischen Gesundheits- und Sozialpolitik, Bd. 5, Berlin 1987, S. 159–163.
- ↑ Entstehung und Fortentwicklung der Widergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen in Deutschland(Archivversion vom 2.11.2014, pdf, Bundesfinanzministerium, abgerufen 22. November 2016, S. 36