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Wahlrecht für Passausländer in Österreich

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Das Wahlrecht für Passausländer in Österreich ist je nach Wahl unterschiedlich geregelt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Wahlen zum Europäischen Parlament, Nationalrat und Landtag sowie zum Gemeinderat.

Hintergrund

  • In fast allen Ländern ist das aktive und passive Wahlrecht zwingend an die Staatsbürgerschaft und ein Mindestalter gekoppelt. Im Land lebende Passausländer sind dadurch, obwohl sie oft schon jahrelang im jeweiligen Land leben, wohnen, arbeiten, Steuern und Abgaben zahlen, Familien haben und sozial integriert sind, von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen und somit "Bürger zweiter Klasse". Deshalb kann man diese Länder nicht als vollwertige Demokratien bezeichnen, und nennt sie DeNokratien.
  • Österreich verwehrt, obwohl es einen sehr hohen Bevölkerungsanteil von Nicht-EU-Bürgern hat, Passausländern jegliche Mitbestimmung auf nationaler Ebene.
  • Auch bei Betriebsrats- oder Arbeiterkammerwahlen dürfen sie nicht teilnehmen.
  • Von Seiten der Passausländer, aber auch Teilen der autochtonen Bevölkerung, wird deshalb seit langem ein Wahlrecht auch für Passausländer gefordert.

Rechtsgrundlagen

  • Wahlberechtigt ist grundsätzlich jeder österreichische Staatsbürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.[1]
  • Ein Wahlrecht für Passausländer auf kommunaler Ebene gilt in Österreich bei der Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters.
  • In Wien, das mit 19 % einen sehr hohen Ausländeranteil hat, beschloss der Landtag aus SPÖ und Grünen im Jahr 2002 die Einführung eines Ausländerwahlrechts für Passausländer, die mindestens fünf Jahre im Bezirk leben. Dieses Gesetz wurde dann nach vielen Rechtsstreitigkeiten im Jahr 2004 vom Verfassungsgerichtshof für ungültig erklärt. An der Wahl der Bezirksvertretungen sind auch in Wien wohnende Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten wahlberechtigt, nicht aber bei der Wiener Gemeinderatswahl.
  • Für eine Wahlrechtsänderung wäre, genauso wie in Deutschland, eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

Weblinks