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Mahnbescheid
Ein Mahnbescheid (früher bis 1977 Zahlungsbefehl genannt) dient in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen durch einen Gläubiger gegen den Schuldner. Die Übertragung erfolgt seit 16. Mai 2007 durch ein Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), die Zustellung durch die Deutsche Post als Postzustellungsurkunde. Das Verfahren wird voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Gläubiger (Antragsteller) der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Die Zuständigkeit liegt beim Zentralen Mahngericht des Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Dazu hat jedes deutsche Land wenigstens ein Amtsgericht benannt, welches die Aufgaben als Zentrales Mahngericht ausführt. Der Antrag wird in der Regeln von einem Rechtsanwalt oder einem Inkassobüro gestellt. Dem Antragsteller muss eine zustellfähige Anschrift des Schuldners vorliegen. Die erfolgte Zustellung des Mahnbescheids wird dem Antragsteller vom Amtsgericht mitgeteilt. Der behauptete Schuldner kann gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung Widerspruch erheben. Nach Ablauf dieser Frist kann der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 699 Abs. 1 ZPO beantragen, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt oder keine Zahlung geleistet hat. Wird rechtzeitig Widerspruch eingelegt, folgt in der Regel ein Zivilprozess zur Klärung der Forderung.
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Weblinks
- mahngerichte.de – gemeinsamer Auftritt der Mahngerichte der Länder
- Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa: Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids__
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