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Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt ist die amtliche Berufsbezeichnung für einen Rechtsbeistand. In der Schweiz wird je nach Kanton auch die Bezeichnung Advokat, Fürsprecher oder Fürsprech verwendet. Das Wort ist abgeleitet von althochdeutsch reht = „richten“ und anawalt = „Gewalt“. Voraussetzung für die Zulassung als selbständiger Rechtsanwalt ist in Deutschland die Zweite Staatsprüfung, also die Ausbildung zum Volljuristen. Die Betreuung der Mandanten erfolgt vor Gericht, aber auch außergerichtlich. Firmenkunden werden auch gerne im Außendienst besucht. Die Bezechnung Syndikusanwalt oder kurz Syndikus wird oft verwendet, wenn der Anwalt als Arbeitnehmer in einem Unternehmen tätig ist, das keine Anwaltskanzlei darstellt.

Eine Möglichkeit der Spezialisierung bietet der Fachanwalt. Seit 1. Juli 2019 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 24 Fachanwaltsbezeichnungen, die teilweise traditionelle Rechtsgebiete zusammenfassen. Dazu gehören Familienrecht, Handelsrecht, Steuerrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht.[1]

Kritik

Es gibt außer der Rechtsanwaltskammer keine Kontrollinstanz für Rechtsanwälte. Eine Haftung für Beratungsfehler ist eher selten, da nur in wenigen Fällen ein Vertrag mit entsprechenden Hinweisen auf ein Risiko während eines Rechtsstreits abgeschlossen wird. Grundsätzlich kann ein Anwalt in allen Rechtsgebieten tätig werden, die Bezeichnung Fachanwalt ist ein gewisser Qualitätsnachweis, im Gegensatz zum Facharzt ist diese Prüfung jedoch nicht Voraussetzung für eine Tätigkeit in Deutschland. Englische Rechtsanwälte sind teilweise eher zurückhaltend.[2]

Weblinks

Deutschland:

Österreich:

Schweiz:

Einzelnachweise

  1. Fachanwaltsordnung vom 1. Januar 2018 (PDF; 61 kB) Volltext
  2. Jonathan Goodman: Mörder in Weiß, Bertelsmann, Gütersloh 1993, Seite 10
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