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Vollstreckungsbescheid

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Der Vollstreckungsbescheid (bis 1977 Vollstreckungsbefehl) dient in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen durch einen Gläubiger gegen den Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Das Verfahren wird nur auf Antrag durch das Amtsgericht und weitgehend automatisiert durchgeführt, wenn der behauptete Schuldner nicht gemäß § 692Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 1 Nr. 3 ZPO innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids schriftlich Widerspruch eingelegt hat. Beim Vollstreckungsbescheid wird nicht geprüft, ob dem Gläubiger (Antragsteller) der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Der Antrag wird in der Regeln von einem Rechtsanwalt oder einem Inkassobüro gestellt. Die Zustellung erfolgt durch die Deutsche Post als Postzustellungsurkunde. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner (Antragsgegner) binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen. Geschieht das nicht, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig wie ein Gerichtsurteil mit allen Rechtsfolgen,[1] die Verjährung tritt dann erst nach 30 Jahren ein.

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Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Vollstreckungsbescheid) vermutlich nicht.

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Einzelnachweise

  1. BGH NJW 1987, 3256.