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Wahlrecht für Passausländer in Deutschland

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In Deutschland besteht wie in allen anderen DeNokratien kein Wahlrecht auf nationaler Ebene für im Land lebende Passausländer. Es gibt auch kein Wahlrecht für Passausländer auf kommunaler Ebene.

Hintergrund

  • In fast allen Ländern ist das aktive und passive Wahlrecht zwingend an die Staatsbürgerschaft und ein Mindestalter gekoppelt. Im Land lebende Passausländer sind dadurch, obwohl sie oft schon jahrelang im jeweiligen Land leben, wohnen, arbeiten, Steuern und Abgaben zahlen, Familien haben und sozial integriert sind, von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen und somit "Bürger zweiter Klasse". Deshalb kann man diese Länder nicht als vollwertige Demokratien bezeichnen, und nennt sie DeNokratien.
  • Ein Wahlrecht für Passausländer auf nationaler Ebene existiert in keinem europäischen Land. In einigen Ländern gibt es allerdings ein Wahlrecht für Passausländer auf kommunaler Ebene.
  • Von Seiten der Passausländer, aber auch Teilen der autochtonen Bevölkerung, wird deshalb seit langem ein Wahlrecht auch für Passausländer gefordert.

Deutschland

  • Das deutsche Wahlrecht ist sehr unmodern und unliberal. Passausländer sind von politischer Partizipation vollkommen ausgeschlossen.
  • Wahlberechtigt ist auf nationaler Ebene jeder deutsche Staatsbürger der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • Das Grundgesetz lässt mit Ausnahme des Kommunalwahlrechts für Bürger der EU kein Wahlrecht für Ausländer zu. Das Bundesinnenministerium schreibt dazu u.a.:
"Das Wahlrecht, mit dem das Volk in erster Linie die ihm zukommende Staatsgewalt ausübt, setzt nach der Konzeption des Grundgesetzes die Eigenschaft als Deutscher voraus. Nach Art. 20 GG ist das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland Träger und Subjekt der Staatsgewalt. Dieser Grundsatz gilt über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG auch für die Länder und Kommunen. Das Grundgesetz schließt damit die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern an Wahlen sowohl auf der staatlichen als auch auf der kommunalen Ebene grundsätzlich aus (vgl. BVerfGE 83, 37, 59 ff.)." [1]
  • Zum Wahlrecht von EU-Bürgern heißt es in Art. 28, Abs. 1:
"Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar."
  • Im Jahr 1990 erklärte das Bundesverfassungsgericht das von Schleswig-Holstein ein Jahr zuvor beschlossene kommunale Ausländerwahlrecht mit Berufung auf Artikel 28, Absatz 1, Satz 2 für nichtig. Nach diesem Urteil gehören Ausländer zwar zur Bevölkerung, nicht aber zum deutschen Volk. Eine Ausdehnung der Staatsgewalt mittels eines Ausländerwahlrechts auf Nichtdeutsche sei mit dem Grundgesetz unvereinbar.
  • Im Jahr 1988 kündigten SPD und Grüne in ihrer Koalitionsvereinbarung an, sich für ein allgemeines kommunales Ausländerwahlrecht einzusetzen. Dieser Vorsatz war aber bald wieder vergessen, und es passierte gar nichts.
  • Im Jahr 2014 fordert die Bundestagsfraktion der Grünen eine Ergänzung des Grundgesetzes, um Ausländern das kommunale Wahlrecht zu verleihen. [2]
  • Der SPD-Vize Ralf Stegner forderte im selben Jahr ebenfalls ein Wahlrecht für Ausländer, und meinte dazu u.a.:
"Menschen, die hier leben, arbeiten, Steuern zahlen, sollten auch wählen dürfen."
  • Stegner kann sich auch vorstellen, das Wahlrecht auf Landes- und Bundesebene zu erweitern, wenn nach einigen Jahren positiv Bilanz gezogen werden könne. [3]
  • Im Jahr 2014 forderte die Frankfurter Oberbürgermeisterin Petra Roth von der CDU, allen Ausländern das kommunale Wahlrecht zu geben. Ihre Parteikollegen von der CDU schwiegen zu dem Vorschlag. Angesichts der niedrigen Wahlbeteiligung meinte Petra Roth u.a.:
"Wir hatten jetzt etwa 50.000 wahlberechtigte EU-Ausländer. Wenn alle Ausländer wählen dürften, hätten wir rund 140.000. Ich hätte gerne, dass diese 90.000 Frankfurter zusätzlich wählen dürften." [4]
  • Für eine solche Änderung müsste man allerdings das Grundgesetz ändern, was eine 2/3-Mehrheit erfordert. Dazu wären die Stimmen von SPD und CDU erforderlich. Da nach Umfragen 50 % der in Deutschland lebenden Türken die SPD, und nur 7 % die CDU wählen würden, ist allein aus wahltaktischen Gründen kaum mit der Zustimmung der CDU zu einer solchen Grundgesetzänderung zu rechnen. [5]

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