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Wahlrecht für Passausländer in Österreich: Unterschied zwischen den Versionen

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Fmrauch (Diskussion | Beiträge)
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Hintergrund: stimmt nicht mehr
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* Von Seiten der Passausländer, aber auch Teilen der autochtonen Bevölkerung, wird deshalb seit langem ein Wahlrecht auch für Passausländer gefordert.
* Von Seiten der Passausländer, aber auch Teilen der autochtonen Bevölkerung, wird deshalb seit langem ein Wahlrecht auch für Passausländer gefordert.


* Wahlberechtigt ist auf nationaler Ebene jeder [[Österreich|österreichische]] Staatsbürger der das 18. Lebensjahr vollendet hat.  
* Wahlberechtigt ist grundsätzlich jeder [[Österreich|österreichische]] Staatsbürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.  
* Österreich verwehrt, obwohl es einen sehr hohen Bevölkerungsanteil von Nicht-[[EU]]-Bürgern hat, Passausländern jegliche Mitbestimmung auf nationaler Ebene.
* Österreich verwehrt, obwohl es einen sehr hohen Bevölkerungsanteil von Nicht-[[EU]]-Bürgern hat, Passausländern jegliche Mitbestimmung auf nationaler Ebene.
* Auch bei Betriebsrats- oder Arbeiterkammerwahlen dürfen sie nicht teilnehmen.
* Auch bei Betriebsrats- oder Arbeiterkammerwahlen dürfen sie nicht teilnehmen.

Version vom 17. März 2019, 07:39 Uhr

Das Wahlrecht für Passausländer in Österreich ist je nach Wahl unterschiedlich geregelt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Wahlen zum Europäischen Parlament, Nationalrat, Landtag und Gemeinderat.

Hintergrund

  • In fast allen Ländern ist das aktive und passive Wahlrecht zwingend an die Staatsbürgerschaft und ein Mindestalter gekoppelt. Im Land lebende Passausländer sind dadurch, obwohl sie oft schon jahrelang im jeweiligen Land leben, wohnen, arbeiten, Steuern und Abgaben zahlen, Familien haben und sozial integriert sind, von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen und somit "Bürger zweiter Klasse". Deshalb kann man diese Länder nicht als vollwertige Demokratien bezeichnen, und nennt sie DeNokratien.
  • Ein Wahlrecht für Passausländer auf kommunaler Ebene gilt in Österreich bei der Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters.
  • Von Seiten der Passausländer, aber auch Teilen der autochtonen Bevölkerung, wird deshalb seit langem ein Wahlrecht auch für Passausländer gefordert.
  • Wahlberechtigt ist grundsätzlich jeder österreichische Staatsbürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  • Österreich verwehrt, obwohl es einen sehr hohen Bevölkerungsanteil von Nicht-EU-Bürgern hat, Passausländern jegliche Mitbestimmung auf nationaler Ebene.
  • Auch bei Betriebsrats- oder Arbeiterkammerwahlen dürfen sie nicht teilnehmen.
  • In Wien, das mit 19 % einen sehr hohen Ausländeranteil hat, beschloss der Landtag aus SPÖ und Grünen im Jahr 2002 die Einführung eines Ausländerwahlrechts für Passausländer, die mindestens fünf Jahre im Bezirk leben. Dieses Gesetz wurde dann nach vielen Rechtsstreitigkeiten im Jahr 2004 vom Verfassungsgerichtshof für ungültig erklärt.
  • Für eine Wahlrechtsänderung wäre, genauso wie in Deutschland, eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

Weblinks