PlusPedia wird derzeit technisch modernisiert. Aktuell laufen Wartungsarbeiten. Für etwaige Unannehmlichkeiten bitten wir um Entschuldigung; es sind aber alle Artikel zugänglich und Sie können PlusPedia genauso nutzen wie immer.

Neue User bitte dringend diese Hinweise lesen:

Anmeldung - E-Mail-Adresse Neue Benutzer benötigen ab sofort eine gültige Email-Adresse. Wenn keine Email ankommt, meldet Euch bitte unter NewU25@PlusPedia.de.

Hinweis zur Passwortsicherheit:
Bitte nutzen Sie Ihr PlusPedia-Passwort nur bei PlusPedia.
Wenn Sie Ihr PlusPedia-Passwort andernorts nutzen, ändern Sie es bitte DORT bis unsere Modernisierung abgeschlossen ist.
Überall wo es sensibel, sollte man generell immer unterschiedliche Passworte verwenden! Das gilt hier und im gesamten Internet.
Aus Gründen der Sicherheit (PlusPedia hatte bis 24.07.2025 kein SSL | https://)

Bei PlusPedia sind Sie sicher: – Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten, erlauben umfassend anonyme Mitarbeit und erfüllen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vollumfänglich. Es haftet der Vorsitzende des Trägervereins.

PlusPedia blüht wieder auf als freundliches deutsches Lexikon.
Wir haben auf die neue Version 1.43.3 aktualisiert.
Wir haben SSL aktiviert.
Hier geht es zu den aktuellen Aktuelle Ereignissen

Mahnbescheid: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PlusPedia
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Fmrauch (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Fmrauch (Diskussion | Beiträge)
Rechtshinweis
 
(6 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Ein '''Mahnbescheid''' (früher bis 1977 ''Zahlungsbefehl'' genannt) dient in [[Deutschland]] der vereinfachten Durchsetzung von [[Geld]]forderungen durch einen [[Gläubiger]] gegen den [[Schuldner]]. Die Übertragung erfolgt seit 16. Mai 2007 durch ein [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]] (EGVP), die Zustellung durch die [[Deutsche Post]]. Das Verfahren wird voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Gläubiger (Antragsteller) der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Die [[örtliche Zuständigkeit]] liegt beim Zentralen Mahngericht des Landes, in welchem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Dazu hat jedes deutsche Land wenigstens ein [[Amtsgericht]] benannt, welches die Aufgaben als Zentrales Mahngericht ausführt. Der Antrag wird in der Regeln von einem [[Rechtsanwalt]] oder einem [[Inkassobüro]] gestellt. Dem Antragsteller muss eine zustellfähige [[Anschrift]] des Schuldners vorliegen. Die erfolgte Zustellung des Mahnbescheids wird dem Antragsteller vom Amtsgericht mitgeteilt. Der behauptete Schuldner kann gemäß {{§|692|ZPO|buzer}} Abs. 1 Nr. 3 ZPO innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung [[Widerspruch]] erheben. Nach Ablauf dieser Frist kann der Antragsteller einen [[Vollstreckungsbescheid]] gemäß {{§|699|ZPO|dejure}} Abs. 1 ZPO beantragen, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. Wird rechtzeitig Widerspruch eingelegt, folgt in der Regel ein [[Zivilprozess]] zur Klärung der Forderung.  
Ein '''Mahnbescheid''' (früher bis 1977 ''Zahlungsbefehl'' genannt) dient in [[Deutschland]] der vereinfachten Durchsetzung von [[Geld]]forderungen durch einen [[Gläubiger]] gegen den [[Schuldner]]. Die Übertragung erfolgt seit 16. Mai 2007 durch ein [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]] (EGVP), die Zustellung durch die [[Deutsche Post]] als [[Postzustellungsurkunde]]. Das Verfahren wird voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Gläubiger (Antragsteller) der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Die [[Zuständigkeit]] liegt beim Zentralen Mahngericht des [[Bundesland]]es, in dem der Antragsteller seinen [[Wohnsitz]] hat. Dazu hat jedes deutsche Land wenigstens ein [[Amtsgericht]] benannt, welches die Aufgaben als Zentrales Mahngericht ausführt. Der Antrag wird in der Regeln von einem [[Rechtsanwalt]] oder einem [[Inkassobüro]] gestellt. Dem Antragsteller muss eine zustellfähige [[Anschrift]] des Schuldners vorliegen. Die erfolgte Zustellung des Mahnbescheids wird dem Antragsteller vom Amtsgericht mitgeteilt. Der behauptete Schuldner kann gemäß {{§|692|ZPO|buzer}} Abs. 1 Nr. 3 ZPO innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung [[Widerspruch]] erheben. Nach Ablauf dieser Frist kann der Antragsteller einen [[Vollstreckungsbescheid]] gemäß {{§|699|ZPO|dejure}} Abs. 1 ZPO beantragen, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt oder keine Zahlung geleistet hat. Wird rechtzeitig Widerspruch eingelegt, folgt in der Regel ein [[Zivilprozess]] zur Klärung der Forderung.
 
{{Rechtshinweis}}
 
== Weblinks ==
* [https://www.mahngerichte.de/ ''mahngerichte.de'' – gemeinsamer Auftritt der Mahngerichte der Länder]
* Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa: [https://www.issa-legal.de/blog/verjaehrungshemmung-durch-mahnbescheid ''Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids__]


{{PPA-Kupfer|P=1}}
{{PPA-Kupfer|P=1}}


[[Kategorie:Zivilprozessrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Zivilprozessrecht (Deutschland)]]

Aktuelle Version vom 5. Februar 2022, 20:29 Uhr

Ein Mahnbescheid (früher bis 1977 Zahlungsbefehl genannt) dient in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen durch einen Gläubiger gegen den Schuldner. Die Übertragung erfolgt seit 16. Mai 2007 durch ein Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), die Zustellung durch die Deutsche Post als Postzustellungsurkunde. Das Verfahren wird voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Gläubiger (Antragsteller) der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Die Zuständigkeit liegt beim Zentralen Mahngericht des Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Dazu hat jedes deutsche Land wenigstens ein Amtsgericht benannt, welches die Aufgaben als Zentrales Mahngericht ausführt. Der Antrag wird in der Regeln von einem Rechtsanwalt oder einem Inkassobüro gestellt. Dem Antragsteller muss eine zustellfähige Anschrift des Schuldners vorliegen. Die erfolgte Zustellung des Mahnbescheids wird dem Antragsteller vom Amtsgericht mitgeteilt. Der behauptete Schuldner kann gemäß § 692Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 1 Nr. 3 ZPO innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung Widerspruch erheben. Nach Ablauf dieser Frist kann der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 699 Abs. 1 ZPO beantragen, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt oder keine Zahlung geleistet hat. Wird rechtzeitig Widerspruch eingelegt, folgt in der Regel ein Zivilprozess zur Klärung der Forderung.

Fehler beim Erstellen des Vorschaubildes: Datei fehlt Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Weblinks

Andere Lexika