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Kosten der Unterkunft

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Die Kosten der Unterkunft (kurz KdU) ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialrecht, der im SGB II[1] SGB XII[2] und im Asylbewerberleistungsgesetz[3] definiert ist. Er umfasst die angemessenen Kosten für die Miete einer Wohnung oder einer ähnlichen Unterkunft sowie bestimmte Nebenkosten wie die Heizkosten. Diese Kosten werden nicht automatisch mit der Grundsicherung ausgezahlt, sondern die entsprechende Sozialleistung muss gesondert beantragt werden. Die Berechnung erfolgt wie beim Wohngeld, der Antrag ist jedoch über das Jobcenter zu stellen. Zudem können Zuschüsse für eine Erstausstattung gezahlt werden.

Nach § 22 Abs. 7 SGB II sollen die Kosten der Unterkunft nicht an den Leistungsbezieher ausgezahlt werden:

  • wenn der Leistungsbezieher die ausgezahlten monatlichen Beträge nicht für die Bezahlung der Miete verwendet und daher die fristlose Kündigung des Mietvertrags droht
  • wenn eine Stromsperre droht, weil der Leistungsbezieher die ausgezahlten monatlichen Beträge nicht für die Bezahlung der Stromrechnung verwendet
  • bei Alkohol- oder Drogensucht oder bei manisch-depressiven Erkrankungen
  • wenn der Leistungsbezieher verschuldet ist
  • bei einer Sanktion von 60 Prozent oder höher (§ 31a Abs. 3 SGB II)

Die Städte und Gemeinden in Deutschland werden abhängig vom jeweiligen Mietenniveau seit 1. Januar 2020 in sieben Mietenstufen eingeteilt.[4][5] Demnach werden für eine erwachsene, alleinstehende Person bei monatlich je nach Mietstufe zwischen maximal 338 und 633 Euro gezahlt. Bei drohender Obdachlosigkeit können auch übergangsweise die Kosten für ein Hotel übernommen werden. Wenn sich ein Leistungsempfänger nicht pflichtgemäß regelmäßig meldet, werden oft die Mietzahlungen eingestellt, ohne die üblichen Kündigungsfristen zu berücksichten. Die Rechtslage dazu ist allerdings teilweise unklar.[6]

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