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Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft (kurz AG) ist eine Form der Kapitalgesellschaft. Sie ist eine juristische Person. Die Gründung erfolgt durch den Eintrag ins Handelsregister. Das Grundkapital muss in Deutschland mindestens 50.000 Euro betragen. Die Umwandlung einer Firma in eine AG oder die Gründung einer AG hat unterschiedliche Gründe, manchmal ist es die passende Rechtsform für eine Holding. Laut deutschem Aktiengesetz (AktG) werden ein Vorstand und ein Aufsichtsrat benötigt. In französischsprachigen Staaten entspricht die Form der Société Anonyme. Im Vereinigten Königreich heißt sie Public Limited Company (kurz plc), in den Vereinigten Staaten gibt es den Begriff Corporation, der Corp. oder Inc. abgekürzt wird; in Schweden heißt es Aktiebolag. Die Rechtsfähigkeit der Aktiengesellschaft nach US-amerikanischem Recht wird von der deutschen Rechtsordnung kraft des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages vom 29. Oktober 1954 anerkannt,[1] doch ist die Organisation teilweise anders. Das Grundkapital ist in Aktien aufgeteilt. Grundsätzlich hat jede Aktie eine Stimme. Das Grundkapital wird nicht verzinst, sondern es können den Aktionären sogenannte Dividenden je nach Geschäftslage der AG ausgezahlt werden. Es können unterschiedliche Gruppen von Aktien gebildet werden: zum Beispiel Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und Stammaktien mit Stimmrecht. Damit können auch Interessenkonflikte vermieden werden, indem die Aktionäre, welche eine höhere Dividende bekommen, nicht selbst darüber abstimmen sollen.
Organisation der AG
In Deutschland und einigen anderen Staaten gilt ein dualistisches System: Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und im Vorstand ist gemäß dem deutschen AktG § 105 ausgeschlossen. Der § 100 AktG wurde 2009 dahingehend erweitert, dass ehemalige Vorstandsmitglieder nur in Ausnahmefällen vor Ablauf von zwei Jahren in den Aufsichtsrat gewählt werden können.[2] Demgegenüber gibt es im anglo-amerikanischen Raum ein monistisches System der Unternehmensführung, bei dem im Board of Directors (BoD) Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsame Beschlüsse fassen. Allerdings ist es auch in Deutschland zulässig, dass Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam an einer Sitzung teilnehmen können, jedoch müssen die Beschlüsse getrennt erfolgen.
Vorstand
Der Vorstand (geschäftsführende Mitglieder im BoD, englisch executive) ist zuständig für die Geschäftsführung und Vertretung der AG in eigener Verantwortung (siehe § 76 AktG). Er hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und mindestens jährlich über die Eigenkapitalrentabilität, die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere Grundsatzfragen zu berichten (siehe § 90 AktG). Ihm obliegt die Einberufung der Aktionäre zur Hauptversammlung.
Aufsichtsrat, Verwaltungsrat
Der Aufsichtsrat (nicht geschäftsführende Mitglieder im BoD, englisch non-executive), manchmal auch Verwaltungsrat genannt, ist das Kontrollorgan der AG. Er überwacht die Geschäftsführung, darf die Bücher einsehen und Bestände überprüfen. Bestimmte Arten von Geschäften (z. B. Grundstückskäufe) kann er von seiner Zustimmung abhängig machen. Er darf selbst keine Maßnahmen zur Geschäftsführung treffen. Wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert, hat er eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Er vertritt die Gesellschaft in Rechtsstreitigkeiten gegen Vorstandsmitglieder. Er kann die einzelnen Mitglieder des Vorstandes berufen und auch wieder entlassen. Weitere Einzelheiten zur Zusammensetzung und zu den Aufgaben sind in § 95 und weiteren Paragraphen des Aktiengesetzes beschrieben.
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung besteht aus Aktionären und ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie hat das Recht auf Auskunft über den Geschäftsverlauf und auf Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung. Aktionäre vertreten ihr geschäftliches Interesse an der AG durch Ausübung ihres Stimmrechts, vornehmlich in folgenden Fragen:
- Wahl der von den Aktionären zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder
- Annahme und Ablehnung der vom Vorstand vorgeschlagenen Gewinnverteilung
- Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
- Bestellung des Abschlussprüfers
- Entscheidung von Grundsatzfragen, wie Satzungsänderungen, Kapitalaufstockung oder -herabsetzung.
Haftung
Für die Verbindlichkeiten der AG haftet die Firma und nicht der einzelne Aktionär. Durch Satzung oder durch Beschluss der Hauptversammlung können zusätzliche Einzahlungen auf das Aktienkapital beschlossen werden; davon wird jedoch heutzutage nur noch selten Gebrauch gemacht. Im Falle einer Insolvenz ist der einzelne Aktionär nur insofern betroffen, als seine Aktie an Wert verliert. Insofern ist die Haftung ähnlich wie bei einer GmbH auf das eingezahlte Kapital beschränkt. Ein darüber hinausgehende Haftung besteht aber in bestimmten Fällen für einzelne Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates.
Aktie und Börsenhandel
Wenn die Aktien eines Unternehmens an der Börse gehandelt werden sollen, sind besondere Vorschriften zu beachten. Es sind damit einige Kosten verbunden, die erst ab einer bestimmten Unternehmensgröße erwirtschaftet werden können. Der Börsenhandel dient dazu, Investoren zu gewinnen. Es können die Aktien aber auch frei verkauft werden, um Kapital zu bekommen. An der Börse besteht die Gefahr der Spekulation mit Aktien. Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz in Deutschland ermöglicht zudem die Übernahme einer Firma durch einen Großaktionär - oft mit dem Anglizismus Buy out bezeichnet.
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Siehe auch
Personengesellschaften:
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Stille Gesellschaft
Kapitalgesellschaften:
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SE & Co. KGaA |
GmbH & Co. KGaA |
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REIT-AG |
UG (haftungsbeschränkt)
Sonstige Rechtsformen:
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VVaG
Andere Lexika
- Aktiengesellschaft – Definition im Gabler Wirtschaftslexikon