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Abschreckung

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Unter Abschreckung versteht man die Ergreifung oder Androhung von Maßnahmen mit dem Ziel, eine andere Person oder eine andere Gruppe von Personen von bestimmten nicht gewünschten Handlungen abzuhalten.

Im Strafrecht sollen die angedrohten Sanktionen (Geldstrafe, Haftstrafe) mögliche Täter von Taten oder Angriffen abhalten. Gemäß der Abschreckungstheorie muss die Strafe, wenigstens manchmal, tatsächlich erfolgen.[1]

In der internationalen Politik ist es ein ähnliches Handlungsmuster von Staaten, wobei ein möglicher militärischer Angreifer durch die überlegene Gegenmacht abgehalten werden soll.[2] Die Geschichte der Kriegsführung hat gezeigt, dass ein siegreicher Gegner bei konventionellen Waffen etwa die dreifache Stärke wie der Verteidiger benötigt. Diese Regeln gilt bei der atomaren Abschreckung jedoch nicht, was nach 1945 zu dem Phänomen des sogenannten Kalten Krieges führte. Im Kalten Krieg zwischen der NATO und dem Warschauer Pakt war die Abschreckung des Gegners durch konventionelle und atomaŕe Massenvernichtungswaffen auf beiden Seiten ein zentraler Bestandteil der strategischen Planungen.

Siehe auch

Literatur

  • Helmut Ortner: Freiheit statt Strafe. Originalausgabe, Frankfurt/Main 1981
  • Dieter Senghaas: Abschreckung und Frieden. Studien zur Kritik organisierter Friedlosigkeit, Europäische Verlagsanstalt, Frankfurt am Main 1981, ISBN 3-434-00439-4.

Vergleich zu Wikipedia




Einzelnachweise

  1. Viktor Cathrein: Moralphilosophie. Eine wissenschaftliche Darlegung der sittlichen, einschließlich der rechtlichen Ordnung. 2 Bände, 5., neu durchgearbeitete Auflage. Herder, Freiburg im Breisgau 1911, Band 2, S. 668–677 (Kritik der Strafrechtstheorien), hier: S. 667 und 670.
  2. Peter Rudolf: Abschreckung. in: Dieter Nohlen, Rainer-Olaf Schultze: Lexikon der Politikwissenschaft. Theorien, Methoden, Begriffe, 2. Aufl. 2004.