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§ 86 StGB

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§ 86 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB). Demnach ist es verboten, Propagandamittel (z.B. Druckschriften oder Filme) verfassungsfeindlicher Organisationen zu verbreiten.

Allgemeines

  • Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
  • In diesem Teil steht er unter Abschnitt 1 - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b).
  • § 86 gehört zum 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a).
  • Durch § 86 wird das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen bestraft.

Der Gesetzestext

  • Der Gesetzestext lautet:
§ 86
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Rechtsprechung zu § 86

  • Im Jahr 1980 wurde ein Mann verurteilt, weil er eine selbstgemalte Reichskriegsflagge gemalt hatte und zu seinem Fenster rausgehangen hatte. Von Passanten wurde diese für eine Hakenkreuzfahne gehalten. In der abgewiesenen Revisionsverhandlung hieß es im Urteil mit Bezug auf § 86 u.a.:
"Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen je 30,- DM verurteilt und ein der Reichskriegsflagge von 1935 nachgebildetes Plakat eingezogen (§§ 86a, 86 Abs. 1 Nr. 4, 92b StGB)." [1]
  • Im Jahr 2014 wurde ein Mann nach § 86 verurteilt, weil er eine Kutte mit Symbolen der Hells Angels getragen hatte. [2]

Gesetzesfassungen von § 86

Die aktuelle Fassung sowie Änderungen des Gesetzes sind in der Datenbank zu § 86Vorlage:§/Wartung/buzer nachzulesen.

Siehe auch