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Bürgermeister: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein '''Bürgermeister''' –&nbsp;in der [[Schweiz]] meist Stadt- oder Gemeindepräsident&nbsp;– leitet die Verwaltung einer [[Gemeinde]] oder [[Stadt]]. Er wird entweder direkt von den [[Einwohner]]n der Stadt oder Gemeinde (z.B. in [[Sachsen]],<ref>Sächsische Gemeindeordnung [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2754-Saechsische-Gemeindeordnung#t_IIIabs_II § 48]</ref> [[Nordrhein-Westfalen]]<ref>[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2320021205103438063 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen] § 65</ref> und einigen anderen Ländern) oder indirekt vom [[Stadtrat]], [[Gemeinderat]] oder einem ähnlichen Gremium gewählt. In einigen [[Stadtstaat]]en ist der Bürgermeister auch [[Regierungschef]] und hat insofern eine Doppelfunktion ([[Legislative]] und [[Exekutive]]). Da es ich um ein kommunales Amt handelt und das [[Kommunalrecht]] in der [[Bundesrepublik Deutschland]] Sache der [[Bundesland|Länder]] ist, gibt es sehr unterschiedliche Regelungen. Im Sinne der [[Gewaltenteilung]] gab es in einigen deutschen Ländern auch den [[Stadtdirektor]] oder Gemeindedirektor als Leiter der Exekutive,<ref>zum Beispiel in Niedersachsen und [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgermeister#Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen]</ref> wobei der Bürgermeister nur repräsentative Aufgaben hatte. Oftmals handelt es sich um ein Amt mit politischer Bedeutung, sodass auch [[Partei]]en bei der Wahl eine Rolle spielen. Viele Bürgermeister betonen aber ihr überparteiliche Stellung, obwohl sie meist weiterhin einer Partei oder [[Wählergemeinschaft]] angehören, manchmal sogar noch örtlicher Vorsitzender der Partei sind. Dabei gilt das Gebot der [[Neutralität]], was durch Gerichte mehrfach bestätigt wurde, obwohl immer wieder dagegen verstoßen wird.<ref>[[Oberverwaltungsgericht|OVG]] in [[Nordrhein-Westfalen]], Urteil vom 04.11.2016: [https://openjur.de/u/958851.html 15 A 2293/15]</ref><ref>[[Verwaltungsgericht|VG]] in München, Urteil v. 01.03.2021 [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-28664?hl=true M 7 K 20.3380]</ref>
Ein '''Bürgermeister''' –&nbsp;in der [[Schweiz]] meist Stadt- oder Gemeindepräsident&nbsp;– leitet die Verwaltung einer [[Gemeinde]] oder [[Stadt]]. Er wird entweder direkt von den [[Einwohner]]n der Stadt oder Gemeinde (z.B. in [[Sachsen]],<ref>Sächsische Gemeindeordnung [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2754-Saechsische-Gemeindeordnung#t_IIIabs_II § 48]</ref> [[Nordrhein-Westfalen]]<ref>[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2320021205103438063 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen] § 65</ref> und einigen anderen Ländern) oder indirekt vom [[Stadtrat]], [[Gemeinderat]] oder einem ähnlichen Gremium gewählt. In einigen [[Stadtstaat]]en ist der Bürgermeister auch [[Regierungschef]] und hat insofern eine Doppelfunktion ([[Legislative]] und [[Exekutive]]). Da es ich um ein kommunales Amt handelt und das [[Kommunalrecht]] in der [[Bundesrepublik Deutschland]] Sache der [[Bundesland|Länder]] ist, gibt es sehr unterschiedliche Regelungen. Im Sinne der [[Gewaltenteilung]] gab es in einigen deutschen Ländern auch den [[Stadtdirektor]] oder Gemeindedirektor als Leiter der Exekutive,<ref>zum Beispiel in Niedersachsen und [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgermeister#Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen]</ref> wobei der Bürgermeister nur repräsentative Aufgaben hatte. Oftmals handelt es sich um ein Amt mit politischer Bedeutung, sodass auch [[Partei]]en bei der Wahl eine Rolle spielen. Viele Bürgermeister betonen aber ihr überparteiliche Stellung, während sie meist weiterhin einer Partei oder [[Wählergemeinschaft]] angehören, manchmal sogar noch örtlicher Vorsitzender der Partei sind. Dabei gilt das Gebot der [[Neutralität]], was durch Gerichte mehrfach bestätigt wurde, obwohl immer wieder dagegen verstoßen wird.<ref>[[Oberverwaltungsgericht|OVG]] in [[Nordrhein-Westfalen]], Urteil vom 04.11.2016: [https://openjur.de/u/958851.html 15 A 2293/15]</ref><ref>[[Verwaltungsgericht|VG]] in München, Urteil v. 01.03.2021 [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-28664?hl=true M 7 K 20.3380]</ref>


==Bekannte Beispiele ==
==Bekannte Beispiele ==

Version vom 24. Februar 2025, 22:28 Uhr

Ein Bürgermeister – in der Schweiz meist Stadt- oder Gemeindepräsident – leitet die Verwaltung einer Gemeinde oder Stadt. Er wird entweder direkt von den Einwohnern der Stadt oder Gemeinde (z.B. in Sachsen,[1] Nordrhein-Westfalen[2] und einigen anderen Ländern) oder indirekt vom Stadtrat, Gemeinderat oder einem ähnlichen Gremium gewählt. In einigen Stadtstaaten ist der Bürgermeister auch Regierungschef und hat insofern eine Doppelfunktion (Legislative und Exekutive). Da es ich um ein kommunales Amt handelt und das Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland Sache der Länder ist, gibt es sehr unterschiedliche Regelungen. Im Sinne der Gewaltenteilung gab es in einigen deutschen Ländern auch den Stadtdirektor oder Gemeindedirektor als Leiter der Exekutive,[3] wobei der Bürgermeister nur repräsentative Aufgaben hatte. Oftmals handelt es sich um ein Amt mit politischer Bedeutung, sodass auch Parteien bei der Wahl eine Rolle spielen. Viele Bürgermeister betonen aber ihr überparteiliche Stellung, während sie meist weiterhin einer Partei oder Wählergemeinschaft angehören, manchmal sogar noch örtlicher Vorsitzender der Partei sind. Dabei gilt das Gebot der Neutralität, was durch Gerichte mehrfach bestätigt wurde, obwohl immer wieder dagegen verstoßen wird.[4][5]

Bekannte Beispiele

Trivia

  • Der Bürgermeister ist qua Amt stets Vorsitzender des Verwaltungsrates der örtlichen Sparkasse.

Andere Lexika





Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. Sächsische Gemeindeordnung § 48
  2. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen § 65
  3. zum Beispiel in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
  4. OVG in Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.11.2016: 15 A 2293/15
  5. VG in München, Urteil v. 01.03.2021 M 7 K 20.3380