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Gewerbe: Unterschied zwischen den Versionen

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== Grundlegendes ==
== Grundlegendes ==
Grundlegendes Gesetz in Deutschland für das Beginnen und das Ausüben eines Gewerbes ist die inzwischen mehrfach geänderte [[Gewerbeordnung]] (GewO).<ref name="Arndt_Fetzer_ÖffR">Hans-Wolfgang Arndt, Thomas Fetzer: ''Öffentliches Recht: Grundriss für das Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaft.'' 16., überarb. Aufl., Verlag Franz Vahlen, München 2013, ISBN 978-3-8006-4193-2, S. 187 ff.</ref> Die praktische Anwendung der Gewerbeordnung unterliegt einer Überwachung, welche in den Aufgabenbereich der [[Öffentliche Verwaltung|öffentlichen Verwaltung]] in den Bundesländern fällt, deren [[Verwaltungshandeln]] durch das [[Verwaltungsrecht]] geregelt wird. Neben der Gewerbeordnung gibt es eine Vielzahl gewerberechtlicher Spezialgesetze, beispielsweise das [[Gaststättengesetz]] oder die [[Handwerksordnung]]. In "§1, Absatz 1 der Gewerbeordnung" ist der sogenannte „Grundsatz der Gewerbefreiheit“ niedergelegt. Danach darf jedermann jedwede gewerbliche Tätigkeit ausüben, ohne bei Beginn und Fortsetzung des Gewerbetriebes anderen verwaltungsrechtlichen Beschränkungen unterworfen zu sein als diejenigen, die durch Bundesgesetz festgelegt sind: die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Gewerberechts zielt – hinsichtlich der [[Konkurrierende Gesetzgebung|konkurrierenden Gesetzgebung]] von Bund und Ländern auf diesem Gebiet gemäß "Art. 74, Nr. 11 [[Grundgesetz]]" – im Wesentlichen darauf ab, landesrechtliche Beschränkungen zu verbieten.<ref name="Arndt_Fetzer_ÖffR" /> Rein rechtlich gesehen, ist es für einen Unternehmer A dementsprechend gleichgültig, in welchem Bundesland er sich niederlassen will, um einen Gewerbebetrieb zu betreiben: die öffentlich-rechtlichen Regelungen, von denen Beginn und Fortsetzung seines geplanten Gewerbebetriebes abhängen, sind in jedem Bundesland die gleichen.<ref name="Arndt_Fetzer_ÖffR" />
Grundlegendes Gesetz in Deutschland für das Beginnen und das Ausüben eines Gewerbes ist die inzwischen mehrfach geänderte [[Gewerbeordnung]] (GewO).<ref name="Arndt_Fetzer_ÖffR">Hans-Wolfgang Arndt, Thomas Fetzer: ''Öffentliches Recht: Grundriss für das Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaft.'' 16., überarb. Aufl., Verlag Franz Vahlen, München 2013, ISBN 978-3-8006-4193-2, S. 187 ff.</ref> Die praktische Anwendung der Gewerbeordnung unterliegt einer Überwachung, welche in den Aufgabenbereich der [[Öffentliche Verwaltung|öffentlichen Verwaltung]] in den Bundesländern fällt, deren [[Verwaltungshandeln]] durch das [[Verwaltungsrecht]] geregelt wird. Neben der Gewerbeordnung gibt es eine von Spezialgesetzen und [[Verordnung]]en, beispielsweise das [[Gaststättengesetz]] oder die [[Handwerksordnung]]. In "§1, Absatz 1 der Gewerbeordnung" ist der sogenannte „Grundsatz der Gewerbefreiheit“ niedergelegt. Danach darf jedermann jedwede gewerbliche Tätigkeit ausüben, ohne bei Beginn und Fortsetzung des Gewerbetriebes anderen verwaltungsrechtlichen Beschränkungen unterworfen zu sein als diejenigen, die durch Bundesgesetz festgelegt sind: die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Gewerberechts zielt – hinsichtlich der [[Konkurrierende Gesetzgebung|konkurrierenden Gesetzgebung]] von Bund und Ländern auf diesem Gebiet gemäß "Art. 74, Nr. 11 [[Grundgesetz]]" – im Wesentlichen darauf ab, landesrechtliche Beschränkungen zu verbieten.<ref name="Arndt_Fetzer_ÖffR" /> Rein rechtlich gesehen, ist es für einen Unternehmer A dementsprechend gleichgültig, in welchem Bundesland er sich niederlassen will, um einen Gewerbebetrieb zu betreiben: die öffentlich-rechtlichen Regelungen, von denen Beginn und Fortsetzung seines geplanten Gewerbebetriebes abhängen, sind in jedem Bundesland die gleichen.<ref name="Arndt_Fetzer_ÖffR" /> Allerdings kann es je nach Art des Betriebes und des Standorts unterschiedliche, regionale Bedingungen geben.


Mit dem Erlass des Grundgesetzes und der Statuierung der [[Berufsfreiheit]] in Art. 12 Grundgesetz hat die Garantie der Gewerbefreiheit in §1 der Gewerbeordnung etwas an Bedeutung verloren. Da Artikel 12 Grundgesetz nur für Deutsche gilt, hat §1 GewO gleichwohl für Ausländer nach wie vor Relevanz, weil er die Gewerbefreiheit „jedermann“ zugesteht.<ref name="Arndt_Fetzer_ÖffR" /> Auf die Gewerbefreiheit kann sich ein Unternehmer A allerdings nur dann berufen, wenn es sich bei der von ihm beabsichtigten [[Tätigkeit]] um eine „gewerbliche“ im Sinne der Gewerbeordnung handelt: die Gewerbeordnung enthält keine Definition des Gewerbebegriffs; §6 GewO bestimmt nur, welche Erwerbstätigkeiten nicht unter die Gewerbeordnung fallen: dazu gehören Tätigkeiten in [[Landwirtschaft]], [[Fischerei]], [[Bergbau]] (welche unter die sogenannte „Urproduktion“ fallen) und Tätigkeiten, die besondere [[Qualifikation]]en verlangen, wie die der [[Arzt|Ärzte]], [[Apotheker]], [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]], [[Kapitän]]e, [[Lotse]]n (welche oft als „freie Berufe“ etikettiert werden). Diese Tätigkeiten sind in besonderen Gesetzen geregelt.<ref name="Arndt_Fetzer_ÖffR" />
Mit dem Erlass des Grundgesetzes und der Statuierung der [[Berufsfreiheit]] in Art. 12 Grundgesetz hat die Garantie der Gewerbefreiheit in §1 der Gewerbeordnung etwas an Bedeutung verloren. Da Artikel 12 Grundgesetz nur für Deutsche gilt, hat §1 GewO gleichwohl für Ausländer nach wie vor Relevanz, weil er die Gewerbefreiheit „jedermann“ zugesteht.<ref name="Arndt_Fetzer_ÖffR" /> Auf die Gewerbefreiheit kann sich ein Unternehmer A allerdings nur dann berufen, wenn es sich bei der von ihm beabsichtigten [[Tätigkeit]] um eine „gewerbliche“ im Sinne der Gewerbeordnung handelt: die Gewerbeordnung enthält keine Definition des Gewerbebegriffs; §6 GewO bestimmt nur, welche Erwerbstätigkeiten nicht unter die Gewerbeordnung fallen: dazu gehören Tätigkeiten in [[Landwirtschaft]], [[Fischerei]], [[Bergbau]] (welche unter die sogenannte „Urproduktion“ fallen) und Tätigkeiten, die besondere [[Qualifikation]]en verlangen, wie die der [[Arzt|Ärzte]], [[Apotheker]], [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]], [[Kapitän]]e, [[Lotse]]n (welche oft als „freie Berufe“ etikettiert werden). Diese Tätigkeiten sind in besonderen Gesetzen geregelt.<ref name="Arndt_Fetzer_ÖffR" />

Version vom 18. Juni 2024, 12:30 Uhr

Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. In Deutschland gehören jedoch freiberufliche (z.B. Arzt und Rechtsanwalt) und landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht dazu. Ein Gewerbe wird durch einen Gewerbetreibenden in einem Gewerbebetrieb ausgeführt.

Grundlegendes

Grundlegendes Gesetz in Deutschland für das Beginnen und das Ausüben eines Gewerbes ist die inzwischen mehrfach geänderte Gewerbeordnung (GewO).[1] Die praktische Anwendung der Gewerbeordnung unterliegt einer Überwachung, welche in den Aufgabenbereich der öffentlichen Verwaltung in den Bundesländern fällt, deren Verwaltungshandeln durch das Verwaltungsrecht geregelt wird. Neben der Gewerbeordnung gibt es eine von Spezialgesetzen und Verordnungen, beispielsweise das Gaststättengesetz oder die Handwerksordnung. In "§1, Absatz 1 der Gewerbeordnung" ist der sogenannte „Grundsatz der Gewerbefreiheit“ niedergelegt. Danach darf jedermann jedwede gewerbliche Tätigkeit ausüben, ohne bei Beginn und Fortsetzung des Gewerbetriebes anderen verwaltungsrechtlichen Beschränkungen unterworfen zu sein als diejenigen, die durch Bundesgesetz festgelegt sind: die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Gewerberechts zielt – hinsichtlich der konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Ländern auf diesem Gebiet gemäß "Art. 74, Nr. 11 Grundgesetz" – im Wesentlichen darauf ab, landesrechtliche Beschränkungen zu verbieten.[1] Rein rechtlich gesehen, ist es für einen Unternehmer A dementsprechend gleichgültig, in welchem Bundesland er sich niederlassen will, um einen Gewerbebetrieb zu betreiben: die öffentlich-rechtlichen Regelungen, von denen Beginn und Fortsetzung seines geplanten Gewerbebetriebes abhängen, sind in jedem Bundesland die gleichen.[1] Allerdings kann es je nach Art des Betriebes und des Standorts unterschiedliche, regionale Bedingungen geben.

Mit dem Erlass des Grundgesetzes und der Statuierung der Berufsfreiheit in Art. 12 Grundgesetz hat die Garantie der Gewerbefreiheit in §1 der Gewerbeordnung etwas an Bedeutung verloren. Da Artikel 12 Grundgesetz nur für Deutsche gilt, hat §1 GewO gleichwohl für Ausländer nach wie vor Relevanz, weil er die Gewerbefreiheit „jedermann“ zugesteht.[1] Auf die Gewerbefreiheit kann sich ein Unternehmer A allerdings nur dann berufen, wenn es sich bei der von ihm beabsichtigten Tätigkeit um eine „gewerbliche“ im Sinne der Gewerbeordnung handelt: die Gewerbeordnung enthält keine Definition des Gewerbebegriffs; §6 GewO bestimmt nur, welche Erwerbstätigkeiten nicht unter die Gewerbeordnung fallen: dazu gehören Tätigkeiten in Landwirtschaft, Fischerei, Bergbau (welche unter die sogenannte „Urproduktion“ fallen) und Tätigkeiten, die besondere Qualifikationen verlangen, wie die der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Kapitäne, Lotsen (welche oft als „freie Berufe“ etikettiert werden). Diese Tätigkeiten sind in besonderen Gesetzen geregelt.[1]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 Hans-Wolfgang Arndt, Thomas Fetzer: Öffentliches Recht: Grundriss für das Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaft. 16., überarb. Aufl., Verlag Franz Vahlen, München 2013, ISBN 978-3-8006-4193-2, S. 187 ff.

Andere Lexika





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