PlusPedia wird derzeit technisch modernisiert. Aktuell laufen Wartungsarbeiten. Für etwaige Unannehmlichkeiten bitten wir um Entschuldigung; es sind aber alle Artikel zugänglich und Sie können PlusPedia genauso nutzen wie immer.

Neue User bitte dringend diese Hinweise lesen:

Anmeldung - E-Mail-Adresse Neue Benutzer benötigen ab sofort eine gültige Email-Adresse. Wenn keine Email ankommt, meldet Euch bitte unter NewU25@PlusPedia.de.

Hinweis zur Passwortsicherheit:
Bitte nutzen Sie Ihr PlusPedia-Passwort nur bei PlusPedia.
Wenn Sie Ihr PlusPedia-Passwort andernorts nutzen, ändern Sie es bitte DORT bis unsere Modernisierung abgeschlossen ist.
Überall wo es sensibel, sollte man generell immer unterschiedliche Passworte verwenden! Das gilt hier und im gesamten Internet.
Aus Gründen der Sicherheit (PlusPedia hatte bis 24.07.2025 kein SSL | https://)

Bei PlusPedia sind Sie sicher: – Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten, erlauben umfassend anonyme Mitarbeit und erfüllen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vollumfänglich. Es haftet der Vorsitzende des Trägervereins.

PlusPedia blüht wieder auf als freundliches deutsches Lexikon.
Wir haben auf die neue Version 1.43.3 aktualisiert.
Wir haben SSL aktiviert.
Hier geht es zu den aktuellen Aktuelle Ereignissen

Soziale Sicherheit: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PlusPedia
Zur Navigation springen Zur Suche springen
OberKorrektor (Diskussion | Beiträge)
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
OberKorrektor (Diskussion | Beiträge)
genauer
Zeile 11: Zeile 11:
# [[Familienlasten]]
# [[Familienlasten]]


In Deutschland hat das [[Sozialstaatsprinzip]], das in [[Art. 20 GG]] formuliert ist, den Rang eines Verfassungsprinzips.
In Deutschland hat das [[Sozialstaatsprinzip]], das in Artikel 20 Absatz 1<ref>{{Art.|20|gg|juris}} Abs. 1 GG: „sozialer Bundesstaat“</ref> des [[Grundgesetz]]es formuliert ist, den Rang eines Verfassungsprinzips.


{{PPA-Kupfer|P=1}}
{{PPA-Kupfer|P=1}}

Version vom 27. August 2020, 09:07 Uhr

Als soziale Sicherheit gilt der Schutz in einer menschlichen Gesellschaft vor den Folgen verschiedener Ereignisse und Risiken. Dieser Schutz wird allgemein als Aufgabe des Staates gesehen. Die Sozialpolitik strebt Maßnahmen zur sozialen Absicherung an und bemüht sich um die Ausgestaltung eines rechtlich strukturierten Systems der sozialen Sicherheit.[1] Die Sozialpolitik orientiert sich bei der Ausgestaltung des Systems der sozialen Sicherheit an einer bestimmten Vorstellung von sozialer Gerechtigkeit. Michael Opielka unterscheidet Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsgerechtigkeit, Verteilungsgerechtigkeit und Teilhabegerechtigkeit.[2] Hierzu dienen zum Beispiel die Sozialversicherungen und die Sozialhilfe. Bereits die Französische Revolution (1789 bis 1799) hat jedem ein Recht auf Unterstützung zuerkannt. Beispielhaft war die Sozialgesetzgebung im Deutschen Reich 1883 und 1889 unter Bismarck.[3]

Als soziale Risiken gelten:[4]

  1. Krankheit
  2. Arbeitslosigkeit
  3. Arbeitsunfall
  4. Mutterschaft
  5. Berufsunfähigkeit
  6. Tod
  7. Familienlasten

In Deutschland hat das Sozialstaatsprinzip, das in Artikel 20 Absatz 1[5] des Grundgesetzes formuliert ist, den Rang eines Verfassungsprinzips.

Andere Lexika




Einzelnachweise

  1. Ministère de la Sécurité sociale. Inspection Générale de la Sécurité sociale: Aperçu sur la Législation de la Sécurité sociale au Grand-Duché de Luxembourg. Luxembourg, Nov. 2000. S. 3.
  2. Michael Opielka: Soziale Sicherheit ist machbar. Die Tageszeitung, 29./30. November 2003. S. 11. (Langfassung in schrägstrich. Zeitschrift für bündnisgrüne Politik, 4/2003.)
  3. Vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914 von Wolfgang Ayaß, Florian Tennstedt und anderen, 40 Bände, 1966 bis 2016
  4. Social security.(Archivversion vom 26.3.2010
  5. Art. 20 Abs. 1 GG: „sozialer Bundesstaat“