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Germar Rudolf: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Germar Rudolf''' (* [[1964]] in [[Limburg an der Lahn]]) ist ein [[Diplom|diplomierter]] [[Chemiker]] und Holocaustleugner, der unter anderem wegen [[Volksverhetzung]] und  ''Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener'' zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde.
'''Germar Rudolf''' (* [[1964]] in [[Limburg an der Lahn]]) ist ein deutscher [[Chemiker]] und [[Holocaustleugnung|Holocaustleugner]], der unter anderem wegen [[Volksverhetzung]] ({{§|130|stgb|dejure}} [[StGB]]) und  [[Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener]] ({{§|189|stgb|juris}} StGB) zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt wurde.


==Aus dem Urteil ==
== Lebenslauf ==
In dem Urteil (Geschäftsnummer: 2KLs 503 Js 17319/01) des [[Landgericht]]s Mannheim vom 2. Mai 2007 heißt es u.a.:<br/>
Während seiner Schul- und Studienzeit war Rudolf zeitweilig Mitglied bei der [[Junge Union|Jungen Union]] und von 1985 bis 1986 sowie von 1989 bis 1991 Mitglied der Partei [[Die Republikaner]].<ref>Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz (Hrsg.): ''Verfassungsschutzbericht Bayern 2003.'' 2004, S.&nbsp;84.</ref> Nach seinem Abitur 1983 in [[Remscheid]] nahm Rudolf ein Studium der Chemie in [[Bonn]] auf, das er 1989 mit dem [[Diplom]] (Note 1,0) abschloss. Bekannt wurde er vor allem durch das umstrittene, sogenannte [[Rudolf-Gutachten]]. Darin behauptet er unter anderem, im [[Konzentrationslager Auschwitz]] in den Gesteinsresten nur kleine Rückstände von [[Cyanid]]-Verbindungen gefunden zu haben, so dass mit [[Zyklon B]] keine Massenmorde an Menschen stattgefunden haben könnten. Außerdem stützt er seine Behauptungen auch auf den [[Leuchter-Report]] von 1988.
 
Bis zum 5. Juli 2009 verbüßte er seine Freiheitsstrafe in [[Heidelberg]], [[Mannheim]], [[Ulm]] und zuletzt [[Rottenburg]].<ref>[http://www.netz-gegen-nazis.de/lexikontext/rudolf-germar Eintrag über Germar Rudolf] beim [[Netz gegen Nazis]].</ref> Nach eigenen Angaben lebt er seit Anfang August 2009 wieder in den USA.<ref>[[Bundesamt für Verfassungsschutz]] (Red.):  {{Webarchiv|text=''Verfassungsschutzbericht 2012''. |url=https://www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2012.pdf |wayback=20170228184838  }} [[Bundesministerium des Innern]] (Hrsg.), Berlin 2013, S. 145, abgerufen am 24. Juni 2017 (PDF; 5,5&nbsp;MB).</ref>
 
== Strafverfolgung ==
Die Verbreitung seiner Schrift ''Gutachten über die Bildung und Nachweisbarkeit von Cyanidverbindungen in den „Gaskammern“ von Auschwitz'' - dem sogenannten Rudolf-Gutachten - führte zu einem Strafermittlungsverfahren. Von November 1994 bis Juni 1995 fand vor dem [[Landgericht]] in [[Stuttgart]] der Prozess statt. Das Urteil lautete am 23.&nbsp;Juni 1995 auf insgesamt 14 Monate [[Freiheitsstrafe]] wegen ''Volksverhetzung'' in Tateinheit mit ''Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener'', [[Beleidigung (Deutschland)|Beleidigung]] und Aufstachelung zum [[Rassenhass]].<ref>Landgericht Stuttgart, Az.: 17 KLs 83/94, Urteil vom 23. Juni 1995.</ref> Kurz nach Beginn dieses Strafprozesses erschien Ende 1994 unter dem Pseudonym „Ernst Gauss“ Rudolfs Publikation ''Grundlagen der Zeitgeschichte. Ein Handbuch über strittige Fragen des 20. Jahrhunderts'' im [[Grabert Verlag]]. Aufgrund dieser Publikation kam es 1995 erneut zu einem Strafermittlungsverfahren gegen Rudolf, während sein erstes gerade vor Gericht verhandelt wurde.
 
Um der 1995 vom Landgericht Stuttgart verhängten Freiheitsstrafe zu entgehen, floh Rudolf im März 1996 über [[Frankreich]] nach [[Spanien]]. Nachdem er von dortigen Plänen erfuhr, die Holocaustleugnung unter Strafe zu stellen, verließ er Spanien im Juni 1996 und ging nach [[Vereinigtes Königreich|Großbritannien]].<ref>Terri Judd: [http://www.independent.co.uk/news/uk/home-news/neonazi-on-the-run-is-hiding--in-britain-743045.html ''Neo-Nazi on the run is hiding in Britain.''] In: ''[[The Independent]].'' 18. Oktober 1999.</ref> Nachdem Rudolfs Aufenthalt durch die britischen Medien publik gemacht worden war, floh er Ende 1999 in die [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten]], wo er Ende 2000 [[politisches Asyl]] beantragte. 2005 wurde Rudolf nach Ablehnung seines Asylantrags aus den Vereinigten Staaten abgeschoben und unmittelbar nach seiner Ankunft auf dem Flughafen in [[Frankfurt am Main]] von der deutschen Polizei verhaftet.
 
== Strafprozess ==
2006 begann vor dem [[Landgericht]] in [[Mannheim]] der Prozess gegen Rudolf aufgrund seiner Aktivitäten, die zur Verbreitung von Texten und Büchern in der [[Bundesrepublik Deutschland]] führten.
In dem abschließenden Urteil wurde Rudolf wiederum wegen ''Volksverhetzung'' in Tateinheit mit Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.<ref name="LG Mannheim">Landgericht Mannheim, Az.: 2 KLs 503 Js 17319/01, Urteil vom 15. März 2007.</ref> In der Begründung heißt es u.a.:
{{Zitat1|Der Angeklagte hat sich [...] der Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in zwei Fällen [...] schuldig gemacht.<br/>
<br/>
<br/>
{{Zitat1
Er hat nämlich aufgrund jeweils gesonderten Willensentschlusses durch ein und dieselbe Handlung<br/>
|Text=III.<br/>
Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der unter II.1. und 2. festgestellten Taten der<br/>
Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Ver-<br/>
storbener in zwei Fällen gemäß §§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3, 185, 189, 194<br/>
Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht.<br/>
<br/>
<br/>
Er hat nämlich aufgrund jeweils gesonderten Willensentschlusses durch ein und diesel-<br/>
- indem er behauptete, der Holocaust sei u.a. von den Juden erfunden worden, um politische Ziele zu erreichen und die nichtjüdischen Deutschen finanziell auszubeuten, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung - die in Deutschland lebenden Juden - aufgestachelt sowie die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er Teile der Bevölkerung - die in Deutschland lebenden Juden - beschimpfte,<br/>
be Handlung<br/>
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- indem er behauptete, der Holocaust sei u.a. von den Juden erfunden worden, um<br/>
- eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art - den vor allem in den Gaskammern von Konzentrationslagern begangenen staatlich organisierten Massenmord an den Juden während des Zweiten Weltkriegs - in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich geleugnet,<br/>
politische Ziele zu erreichen und die nichtjüdischen Deutschen finanziell auszubeu-<br/>
ten, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,<br/>
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gestachelt sowie<br/>
die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er Teile der Bevölkerung -<br/>
die in Deutschland lebenden Juden - beschimpfte,<br/>
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- eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6<br/>
- andere - die in Deutschland lebenden Juden, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen ihrer jüdischen Abstammung verfolgt wurden und die Verfolgung überlebt haben - beleidigt und<br/>
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- das Andenken Verstorbener - der in den Konzentrationslagern ermordeten Juden - verunglimpft.<br/>
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- das Andenken Verstorbener - der in den Konzentrationslagern ermordeten Juden -<br/>
[...]
verunglimpft.<br/>
Die Leugnung- des systematischen Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung im Dritten Reich genießt als erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht den Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit.<br/>
[...] wenn der Angeklagte zuerst suggeriert, jüdische Organisationen und der Staat Israel behaupteten aus finanziellen bzw. politischen Motiven bewusst eine übertrieben hohe Zahl von Holocaust-Überlebenden, dann aber [...] bei seinen AusfOhrungen zur Berechnung der Zahl der Übertebenden unmittelbar nach Kriegsende diese Zahlen aus dem Jahr 2000 zugrunde legt und damit sein Ergebnis begründet, dass „mindestens die Hälfte der Juden, die in Hitlers Herrschaftsbereich kamen, überlebten" [...], belegen schon die polemischen und zynischen [...] Bemerkungen und Passagen, die mit einer populärwissenschaftlichen Darstellungsweise oder bloßer Ironie nichts mehr zu tun haben, die mangelnde Ernsthaftigkeit des Vorgehens des Angeklagten.<br/>
<br/>
<br/>
Das Verhalten des Angeklagten ist weder vom Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5<br/>
[...] Bei beiden Taten hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er - obgleich er keinerlei Einsicht oder Reue zeigte und darauf beharrte, dass seine Veröffentlichungen von der Wissenschaftsfreiheit geschützte Ergebnisse wissenschaftlicher Forschungen seien, die er für zutreffend halte - die ihm zur Last gelegten Sachverhalte im wesentlichen eingeräumt hat. Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte in erhöhtem Maß haftempfindlich ist, weil seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind in den USA lebt.<br/>
Abs. 1 GG) noch vom Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) gedeckt.<br/>
Die Leugnung- des systematischen Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung im Drit-<br/>
ten Reich genießt als erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht den Schutz des<br/>
Grundrechts der Meinungsfreiheit.<br/>
Unter den Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit fallt alles, was nach<br/>
Inhalt und Fonn als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ennittlung der Wahrheit anzu-<br/>
sehen ist. Bei den unter II. 1. genannten Beiträgen ist dies ersichtlich nicht der Fall; al-<br/>
lein der Umstand, dass der Angeklagte sich mit einigen der dort aufgestellten Behaup-<br/>
tungen auf angeblich wissenschaftliche Werl<e beruft und diese bewirbt, lassen die Bei-<br/>
träge selbst nicht am Schutz der Wissenschaftsfreiheit teilhaben. Auch die "Vorlesungen<br/>
über den Holocaust" (II. 2.) erfüllen diese Anforderungen nicht, da sie keinen ernsthaften<br/>
Versuch zur Ennittlung der Wahrheit darstellen. Selbst wenn man offensichtlich un-<br/>
schlüssige Argumentationen außer Acht lässt, die auch dem intelligenten Angeklagten<br/>
bewusst sein müssten und die deshalb den Schluss nahe legen, dass es ihm lediglich<br/>
um die Propagierung revisionistischer Thesen ging - etwa wenn aus dem Umstand, dass<br/>
die Juden als einzige Bevölkerungsgruppe Osteuropas den Ersten Weltkrieg im wesent-<br/>
lichen ohne Bevölkerunqsverfuste überstanden haben sollen, gefolgert wind, dass Be-<br/>
richte, in denen davon die Rede ist, Juden seien in den Jahren nach dem Krieg von<br/>
Hunger, Krankheit und Tod bedroht gewesen, nicht der Wahrheit entsprochen hätten (s.<br/>
II. 2. a) bb)) oder wenn der Angeklagte zuerst suggeriert, jüdische Organisationen und<br/>
der Staat Israeel behaupteten aus finanziellen bzw. politischen Motiven bewusst eine ü-<br/>
bertrieben hohe Zahl von Holocaust-Überlebenden, dann aber, ohne die Fragen einer<br/>
möglichen Überhöhung zu problematisieren, bei seinen AusfOhrungen zur Berechnung<br/>
der Zahl der Übertebenden unmittelbar nach Kriegsende diese Zahlen aus dem Jahr<br/>
2000 zugrunde legt und damit sein Ergebnis begründet, dass .mindestens die Hälfte der<br/>
Juden, die in Hitlers Herrschaftsbereich kamen, Obertebten" (s. II. 2. a) cc)) -, belegen<br/>
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Bemerkungen und Passagen, die mit einer populärwissenschaftlichen Darstellungswei-<br/>
se oder bloßer Ironie nichts mehr zu tun haben, die mangelnde Ernsthaftigkeit des Vor-<br/>
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Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass er einschlägig vorbestraft ist und nach dieser Verurteilung sein Tun noch intensiviert hat, was eine beträchtliche kriminelle Energie belegt. Erschwerend wirkte sich auch aus, dass er tateinheitlich mehrere Straftatbestände und Tatbestandsalternativen erfüllt hat. Schließlich war zu sehen, dass die Verbreitung über das Internet erfolgte, wodurch die Gefahr bestand, dass ein großer Personenkreis Kenntnis von den Inhalten nehmen würde; in diesem Zusammenhang war auch die Zeitdauer, während der die Inhalte im Intemet standen, zu berücksichtigen.<br/>
IV.<br/>
[...]
1. a) Bei der Strafzumessung war bei beiden Taten jeweils vom Strafrahmen des<br/>
§ 130 Abs. 3 StGB auszugehen, die Mindeslstrafe allerdings dem Strafrah-<br/>
men des § 130 Abs. 1 StGB zu entnehmen, so dass sich jeweils ein Straf-<br/>
rahmen zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe ergibt.<br/>
b) Bei beiden Taten hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt,<br/>
dass er - obgleich er keinerlei Einsicht oder Reue zeigte und darauf beharrte<br/>
dass seine Veröffentlichungen von der Wissenschaftsfreiheit geschützte Er-<br/>
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USA lebt.<br/>
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Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass er einschlägig vorbestraft ist und nach<br/>
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den Inhalten nehmen würde; in diesem Zusammenhang war auch die Zeit-<br/>
dauer, während der die Inhalte im Intemet standen, zu berücksichtigen.<br/>
<br/>
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Ge-<br/>
sichtspunkte erachtete die Kammer<br/>
<br/>
- für die unter Tat II.1 festqestellte Tat eine<br/>
Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten<br/>
<br/>
- und für die unter Tat II.2. testqestellte Tat eine<br/>
Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten.<br/>
als tat- und schuldangemessen.<br/>
<br/>
c) Gemäß §§ 53, 54 StGB hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen eine<br/>
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten<br/>
gebildet.<br/>
2. Das Werk "Vorlesungen über den Holocaust. Strittige Fragen im Kreuzverhör" war<br/>
gemäß § 74d StGB einzuziehen.<br/>
<br/>
Bezüglich des aus dem Verkauf der "Vorlesungen über den Holocaust" erzielten<br/>
Erlöses war gemäß § 73a StGB der Verfall des Wertersatzes anzuordnen. Das<br/>
Konto des Angeklagten bei der Heidenheimer Volksbank, über das er einen Groß-<br/>
teil der finanziellen Transaktionen mit seinen deutschen Kunden abwickelte, weist<br/>
derzeit zwar lediglich ein Guthaben von 9.007 € auf, weitere Vermögenswerte des<br/>
Angeklagten sind nicht bekannt. Die Kammer sah dennoch keine Veranlassung,<br/>
gemäß § 73c Abs. 1 S. 2 StGB wegen des darüber hinaus gehenden Betrages von<br/>
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Bezüglich der Veröffentlichung im Internet wird die mehrsprachige [[Website]] ''www.vho.org'' genannt, die sich selbst als die größte Website der Welt zum Thema [[Geschichtsrevisionismus]] bezeichnet. Sein Buch „Vorlesungen über den Holocaust. Strittige Fragen im Kreuzverhör" wurde beschlagnahmt.
 
== Kritik ==
Am Strafprozess wird manchmal kritisiert, es handle sich um im Ausland getätigte verlegerische Aktivitäten. Maßgebend sind aber die [[Staatsangehörigkeit]] des Täters und der [[Tatort]].


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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[[Kategorie:Mann]]
[[Kategorie:Mann]]


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Aktuelle Version vom 4. November 2022, 14:32 Uhr

😃 Profil: Rudolf, Germar
Namen Scheerer, Germar; Gauss, Ernst (Pseudonym); Köhler, Manfred (Pseudonym); Sprenger, Jakob (Pseudonym); Westphal, H.K. Dipl.-Ing. (Pseudonym); Kretschmer, Werner Dr. (Pseudonym); Konrad, Christian Dr. (Pseudonym); Scholz, Rainer Dr. Dr. (Pseudonym); Gärtner, Michael Dipl.-Ing. (Pseudonym); Mägerle, Anton (Pseudonym); Schwind, Heiko (Pseudonym); Körner, Gerhard (Pseudonym); Rose, Lennard Dr. (Pseudonym); Schlesiger, Wilhelm (Pseudonym); Gerner, Manfred Dipl.-Ing. (Pseudonym); Tuisco (Pseudonym); Berger, Jörg (Pseudonym); Markert, Rudolph (Pseudonym); Pfitzner, Wolfgang (Pseudonym); Reeves, Ronald (Pseudonym); Schneider, Angela (Pseudonym); Steiger, Gerd (Pseudonym); Weidenfeld, Frank (Pseudonym); Zornig, Rudi (Pseudonym)
Beruf Chemiker
Persönliche Daten
29. Oktober 1964
Limburg an der Lahn, in Hessen


Germar Rudolf (* 1964 in Limburg an der Lahn) ist ein deutscher Chemiker und Holocaustleugner, der unter anderem wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt wurde.

Lebenslauf

Während seiner Schul- und Studienzeit war Rudolf zeitweilig Mitglied bei der Jungen Union und von 1985 bis 1986 sowie von 1989 bis 1991 Mitglied der Partei Die Republikaner.[1] Nach seinem Abitur 1983 in Remscheid nahm Rudolf ein Studium der Chemie in Bonn auf, das er 1989 mit dem Diplom (Note 1,0) abschloss. Bekannt wurde er vor allem durch das umstrittene, sogenannte Rudolf-Gutachten. Darin behauptet er unter anderem, im Konzentrationslager Auschwitz in den Gesteinsresten nur kleine Rückstände von Cyanid-Verbindungen gefunden zu haben, so dass mit Zyklon B keine Massenmorde an Menschen stattgefunden haben könnten. Außerdem stützt er seine Behauptungen auch auf den Leuchter-Report von 1988.

Bis zum 5. Juli 2009 verbüßte er seine Freiheitsstrafe in Heidelberg, Mannheim, Ulm und zuletzt Rottenburg.[2] Nach eigenen Angaben lebt er seit Anfang August 2009 wieder in den USA.[3]

Strafverfolgung

Die Verbreitung seiner Schrift Gutachten über die Bildung und Nachweisbarkeit von Cyanidverbindungen in den „Gaskammern“ von Auschwitz - dem sogenannten Rudolf-Gutachten - führte zu einem Strafermittlungsverfahren. Von November 1994 bis Juni 1995 fand vor dem Landgericht in Stuttgart der Prozess statt. Das Urteil lautete am 23. Juni 1995 auf insgesamt 14 Monate Freiheitsstrafe wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Beleidigung und Aufstachelung zum Rassenhass.[4] Kurz nach Beginn dieses Strafprozesses erschien Ende 1994 unter dem Pseudonym „Ernst Gauss“ Rudolfs Publikation Grundlagen der Zeitgeschichte. Ein Handbuch über strittige Fragen des 20. Jahrhunderts im Grabert Verlag. Aufgrund dieser Publikation kam es 1995 erneut zu einem Strafermittlungsverfahren gegen Rudolf, während sein erstes gerade vor Gericht verhandelt wurde.

Um der 1995 vom Landgericht Stuttgart verhängten Freiheitsstrafe zu entgehen, floh Rudolf im März 1996 über Frankreich nach Spanien. Nachdem er von dortigen Plänen erfuhr, die Holocaustleugnung unter Strafe zu stellen, verließ er Spanien im Juni 1996 und ging nach Großbritannien.[5] Nachdem Rudolfs Aufenthalt durch die britischen Medien publik gemacht worden war, floh er Ende 1999 in die Vereinigten Staaten, wo er Ende 2000 politisches Asyl beantragte. 2005 wurde Rudolf nach Ablehnung seines Asylantrags aus den Vereinigten Staaten abgeschoben und unmittelbar nach seiner Ankunft auf dem Flughafen in Frankfurt am Main von der deutschen Polizei verhaftet.

Strafprozess

2006 begann vor dem Landgericht in Mannheim der Prozess gegen Rudolf aufgrund seiner Aktivitäten, die zur Verbreitung von Texten und Büchern in der Bundesrepublik Deutschland führten. In dem abschließenden Urteil wurde Rudolf wiederum wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.[6] In der Begründung heißt es u.a.:

„Der Angeklagte hat sich [...] der Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in zwei Fällen [...] schuldig gemacht.

Er hat nämlich aufgrund jeweils gesonderten Willensentschlusses durch ein und dieselbe Handlung

- indem er behauptete, der Holocaust sei u.a. von den Juden erfunden worden, um politische Ziele zu erreichen und die nichtjüdischen Deutschen finanziell auszubeuten, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung - die in Deutschland lebenden Juden - aufgestachelt sowie die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er Teile der Bevölkerung - die in Deutschland lebenden Juden - beschimpfte,

- eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art - den vor allem in den Gaskammern von Konzentrationslagern begangenen staatlich organisierten Massenmord an den Juden während des Zweiten Weltkriegs - in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich geleugnet,

- andere - die in Deutschland lebenden Juden, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen ihrer jüdischen Abstammung verfolgt wurden und die Verfolgung überlebt haben - beleidigt und

- das Andenken Verstorbener - der in den Konzentrationslagern ermordeten Juden - verunglimpft.

[...] Die Leugnung- des systematischen Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung im Dritten Reich genießt als erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht den Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit.
[...] wenn der Angeklagte zuerst suggeriert, jüdische Organisationen und der Staat Israel behaupteten aus finanziellen bzw. politischen Motiven bewusst eine übertrieben hohe Zahl von Holocaust-Überlebenden, dann aber [...] bei seinen AusfOhrungen zur Berechnung der Zahl der Übertebenden unmittelbar nach Kriegsende diese Zahlen aus dem Jahr 2000 zugrunde legt und damit sein Ergebnis begründet, dass „mindestens die Hälfte der Juden, die in Hitlers Herrschaftsbereich kamen, überlebten" [...], belegen schon die polemischen und zynischen [...] Bemerkungen und Passagen, die mit einer populärwissenschaftlichen Darstellungsweise oder bloßer Ironie nichts mehr zu tun haben, die mangelnde Ernsthaftigkeit des Vorgehens des Angeklagten.

[...] Bei beiden Taten hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er - obgleich er keinerlei Einsicht oder Reue zeigte und darauf beharrte, dass seine Veröffentlichungen von der Wissenschaftsfreiheit geschützte Ergebnisse wissenschaftlicher Forschungen seien, die er für zutreffend halte - die ihm zur Last gelegten Sachverhalte im wesentlichen eingeräumt hat. Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte in erhöhtem Maß haftempfindlich ist, weil seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind in den USA lebt.

Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass er einschlägig vorbestraft ist und nach dieser Verurteilung sein Tun noch intensiviert hat, was eine beträchtliche kriminelle Energie belegt. Erschwerend wirkte sich auch aus, dass er tateinheitlich mehrere Straftatbestände und Tatbestandsalternativen erfüllt hat. Schließlich war zu sehen, dass die Verbreitung über das Internet erfolgte, wodurch die Gefahr bestand, dass ein großer Personenkreis Kenntnis von den Inhalten nehmen würde; in diesem Zusammenhang war auch die Zeitdauer, während der die Inhalte im Intemet standen, zu berücksichtigen.
[...] “

– Urteilsbegründung[7]

Bezüglich der Veröffentlichung im Internet wird die mehrsprachige Website www.vho.org genannt, die sich selbst als die größte Website der Welt zum Thema Geschichtsrevisionismus bezeichnet. Sein Buch „Vorlesungen über den Holocaust. Strittige Fragen im Kreuzverhör" wurde beschlagnahmt.

Kritik

Am Strafprozess wird manchmal kritisiert, es handle sich um im Ausland getätigte verlegerische Aktivitäten. Maßgebend sind aber die Staatsangehörigkeit des Täters und der Tatort.

Einzelnachweise

  1. Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz (Hrsg.): Verfassungsschutzbericht Bayern 2003. 2004, S. 84.
  2. Eintrag über Germar Rudolf beim Netz gegen Nazis.
  3. Bundesamt für Verfassungsschutz (Red.): Verfassungsschutzbericht 2012. (Archivversion vom 28. Februar 2017) Bundesministerium des Innern (Hrsg.), Berlin 2013, S. 145, abgerufen am 24. Juni 2017 (PDF; 5,5 MB).
  4. Landgericht Stuttgart, Az.: 17 KLs 83/94, Urteil vom 23. Juni 1995.
  5. Terri Judd: Neo-Nazi on the run is hiding in Britain. In: The Independent. 18. Oktober 1999.
  6. Landgericht Mannheim, Az.: 2 KLs 503 Js 17319/01, Urteil vom 15. März 2007.
  7. Landgericht Mannheim: Urteil gegen Germar Rudolf, Seite 64 ff., in www.archive.org

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