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Augsburger Reichs- und Religionsfrieden: Unterschied zwischen den Versionen

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Als '''Augsburger Reichs- und Religionsfrieden''' (oft kurz '''Augsburger Religionsfrieden''') wird ein Reichsgesetz im [[Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reich]] bezeichnet, das den Anhängern eines Bekenntnistextes des [[Protestantismus]] von 1530, von [[Philipp Melanchthon]] und Mitarbeitern verfasst, dauerhaft ihre Besitzstände und freie [[Religion]]sausübung zugestand. Das Gesetz wurde am 25. September [[1555]] auf der Versammlung der [[Reichsstände]] (Reichstag) zu [[Augsburg]] zwischen [[Ferdinand I. (HRR)|Ferdinand I.]], der seinen Bruder Kaiser [[Karl V. (HRR)|Karl V.]] vertrat, und den Reichsständen geschlossen.<ref>{{Literatur |Autor=Gerhard Ruhbach |Hrsg=Helmut Burkhardt, Uwe Swarat |Titel=Augsburger Religionsfrieden |Sammelwerk=Evangelisches Lexikon für Theologie und Gemeinde |Band=1 |Verlag=R. Brockhaus Verlag |Ort=Wuppertal |Datum=1992 |ISBN=3-417-24641-5 |Seiten=157}}</ref> Die [[Konfession]] der Untertanen hatte jedoch die des jeweiligen Landesherrn zu sein, daher entstand der Grundsatz [[Cuius regio, eius religio]].
Als '''Augsburger Reichs- und Religionsfrieden''' (oft kurz '''Augsburger Religionsfrieden''') wird ein Reichsgesetz im [[Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reich]] bezeichnet, das den Anhängern eines Bekenntnistextes des [[Protestantismus]] von 1530, von [[Philipp Melanchthon]] und Mitarbeitern verfasst, dauerhaft ihre Besitzstände und freie [[Religion]]sausübung zugestand. Das Gesetz wurde am 25. September [[1555]] auf der Versammlung der [[Reichsstände]] (Reichstag) zu [[Augsburg]] zwischen [[Ferdinand I. (HRR)|Ferdinand I.]], der seinen Bruder Kaiser [[Karl V. (HRR)|Karl V.]] vertrat, und den Reichsständen geschlossen.<ref>{{Literatur |Autor=Gerhard Ruhbach |Hrsg=Helmut Burkhardt, Uwe Swarat |Titel=Augsburger Religionsfrieden |Sammelwerk=Evangelisches Lexikon für Theologie und Gemeinde |Band=1 |Verlag=R. Brockhaus Verlag |Ort=Wuppertal |Datum=1992 |ISBN=3-417-24641-5 |Seiten=157}}</ref> Die [[Konfession]] der Untertanen hatte jedoch die des jeweiligen Landesherrn zu sein, daher entstand der Grundsatz [[Cuius regio, eius religio]]. Allerdings blieb zum Beispiel die reichsrechtliche Stellung der [[Calvinismus|Calvinisten]] und einiger anderer [[Evangelisch-reformierte Kirche|evangelisch-reformierten Kirchen]] ungeklärt. Trotz vieler weiterer Probleme sicherte der Augsburger Religionsfrieden zusammen mit dem gleichzeitig vereinbarten allgemeinen [[Landfrieden]] (im §&nbsp;16 beschrieben) dem Reich einen inneren Frieden und verhinderte über 60 Jahre lang den Ausbruch eines größeren Krieges. Diese Friedensperiode stellt eine der längsten in der europäischen Geschichte dar. Erst mit Ausbruch des [[Dreißigjähriger Krieg|Dreißigjährigen Krieges]] 1618 traten die Gegensätze erneut und umso heftiger hervor.


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Aktuelle Version vom 19. Mai 2025, 16:32 Uhr

Als Augsburger Reichs- und Religionsfrieden (oft kurz Augsburger Religionsfrieden) wird ein Reichsgesetz im Heiligen Römischen Reich bezeichnet, das den Anhängern eines Bekenntnistextes des Protestantismus von 1530, von Philipp Melanchthon und Mitarbeitern verfasst, dauerhaft ihre Besitzstände und freie Religionsausübung zugestand. Das Gesetz wurde am 25. September 1555 auf der Versammlung der Reichsstände (Reichstag) zu Augsburg zwischen Ferdinand I., der seinen Bruder Kaiser Karl V. vertrat, und den Reichsständen geschlossen.[1] Die Konfession der Untertanen hatte jedoch die des jeweiligen Landesherrn zu sein, daher entstand der Grundsatz Cuius regio, eius religio. Allerdings blieb zum Beispiel die reichsrechtliche Stellung der Calvinisten und einiger anderer evangelisch-reformierten Kirchen ungeklärt. Trotz vieler weiterer Probleme sicherte der Augsburger Religionsfrieden zusammen mit dem gleichzeitig vereinbarten allgemeinen Landfrieden (im § 16 beschrieben) dem Reich einen inneren Frieden und verhinderte über 60 Jahre lang den Ausbruch eines größeren Krieges. Diese Friedensperiode stellt eine der längsten in der europäischen Geschichte dar. Erst mit Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges 1618 traten die Gegensätze erneut und umso heftiger hervor.

Andere Lexika





Einzelnachweise

  1.  Gerhard Ruhbach: Augsburger Religionsfrieden. In: Evangelisches Lexikon für Theologie und Gemeinde. 1, R. Brockhaus Verlag, Wuppertal 1992, ISBN 3-417-24641-5, S. 157.