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Zuhälterei: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:Hermann Vogel Gefällt Sie ihnen.jpg|thumb|Ein Gemälde von Hermann Vogel stellt eine Zuhälterin - links im Bild - beim Ausüben ihres Jobs dar]]
[[Datei:Hermann Vogel Gefällt Sie ihnen.jpg|thumb|Ein Gemälde von Hermann Vogel stellt eine Zuhälterin - links im Bild - beim Ausüben ihrer Tätigkeit dar]]


Als '''Zuhälterei''' gilt im deutschsprachigen Raum die [[Ausbeutung]] einer Person, die der [[Prostitution]] nachgeht, und die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution. Zuhälterei ist in einigen Ländern strafbar und wird vielfach als eine Form der [[Kriminalität]] angesehen. Einige Länder wie die [[Schweiz]] und die [[Niederlande]], aber auch [[Schweden]], [[Norwegen]] und [[Island]] versuchen seit längerer Zeit die damit verbundene Kriminalität durch eine Reform des [[Strafrecht]]s zu bekämpfen. Der [[Straftat]]bestand der Zuhälterei ist in Deutschland in {{§|181a|StGB|dejure}} StGB geregelt und wird mit einer [[Freiheitsstrafe]] von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sanktioniert. In [[Österreich]] und der [[Schweiz]] gelten ähnliche Regelungen. Durch das [[Prostitutionsgesetz]] erfolgte 2002 in der [[Bundesrepublik Deutschland]] ein wesentliche Änderung.
Als '''Zuhälterei''' gilt im deutschsprachigen Raum die [[Ausbeutung]] einer Person, die der [[Prostitution]] nachgeht, und die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution. Zuhälterei ist in einigen Ländern strafbar und wird vielfach als eine Form der [[Kriminalität]] angesehen. Einige Länder wie die [[Schweiz]] und die [[Niederlande]], aber auch [[Schweden]], [[Norwegen]] und [[Island]] versuchen seit längerer Zeit die damit verbundene Kriminalität durch eine Reform des [[Strafrecht]]s zu bekämpfen. Der [[Straftat]]bestand der Zuhälterei ist in Deutschland in {{§|181a|StGB|dejure}} StGB beschrieben und wird mit einer [[Freiheitsstrafe]] von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sanktioniert. In [[Österreich]] und der [[Schweiz]] gelten ähnliche Regelungen. Durch das [[Prostitutionsgesetz]] erfolgte 2002 in der [[Bundesrepublik Deutschland]] ein wesentliche Änderung.


Emotionale Labilität und allgemeine Notlagen werden teilweise ausgenutzt, um ein Abhängigkeitsverhältnis gezielt herzustellen: z. B. gaukelt der Zuhälter einer unerfahrenen jungen Frau oder einem ([[Homosexualität|homosexuellen]]) jungen Mann zunächst [[Liebe]] vor und geht zum Schein sogar eine [[Partnerschaft]] ein. Andere Arten der Abhängigkeit, die Zuhälter ausnutzen, sind [[Abhängigkeit (Medizin)|Drogensucht]] (der Zuhälter ist gleichzeitig [[Drogenhandel|Dealer]]) und die Notlage illegaler [[Einwanderer]] (oft im Zuge des [[Menschenhandel]]s).
Emotionale Labilität und allgemeine Notlagen werden teilweise ausgenutzt, um ein Abhängigkeitsverhältnis gezielt herzustellen: z. B. gaukelt der Zuhälter einer unerfahrenen jungen Frau oder einem ([[Homosexualität|homosexuellen]]) jungen Mann zunächst [[Liebe]] vor und geht zum Schein sogar eine [[Partnerschaft]] ein. Andere Arten der Abhängigkeit, die Zuhälter ausnutzen, sind [[Abhängigkeit (Medizin)|Drogensucht]] (der Zuhälter ist gleichzeitig [[Drogenhandel|Dealer]]) und die Notlage illegaler [[Einwanderer]] (oft im Zuge des [[Menschenhandel]]s).

Aktuelle Version vom 27. Januar 2025, 20:24 Uhr

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Ein Gemälde von Hermann Vogel stellt eine Zuhälterin - links im Bild - beim Ausüben ihrer Tätigkeit dar

Als Zuhälterei gilt im deutschsprachigen Raum die Ausbeutung einer Person, die der Prostitution nachgeht, und die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution. Zuhälterei ist in einigen Ländern strafbar und wird vielfach als eine Form der Kriminalität angesehen. Einige Länder wie die Schweiz und die Niederlande, aber auch Schweden, Norwegen und Island versuchen seit längerer Zeit die damit verbundene Kriminalität durch eine Reform des Strafrechts zu bekämpfen. Der Straftatbestand der Zuhälterei ist in Deutschland in § 181a StGB beschrieben und wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sanktioniert. In Österreich und der Schweiz gelten ähnliche Regelungen. Durch das Prostitutionsgesetz erfolgte 2002 in der Bundesrepublik Deutschland ein wesentliche Änderung.

Emotionale Labilität und allgemeine Notlagen werden teilweise ausgenutzt, um ein Abhängigkeitsverhältnis gezielt herzustellen: z. B. gaukelt der Zuhälter einer unerfahrenen jungen Frau oder einem (homosexuellen) jungen Mann zunächst Liebe vor und geht zum Schein sogar eine Partnerschaft ein. Andere Arten der Abhängigkeit, die Zuhälter ausnutzen, sind Drogensucht (der Zuhälter ist gleichzeitig Dealer) und die Notlage illegaler Einwanderer (oft im Zuge des Menschenhandels).

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