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Versammlungsverbot
Ein Versammlungsverbot bezeichnet eine staatliche, gerichtliche oder polizeiliche Maßnahme, die die Untersagung (Verbot) einer Versammlung zum Ziel hat. Oft bezieht sich das Verbot auf eine politische Demonstration.
Rechtliche Lage in Deutschland
Ein Versammlungsverbot stellt in der Bundesrepublik Deutschland einen Eingriff in die Grundrechte dar[1] und bedarf daher der Begründung und Rechtfertigung.
Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit wiederum hat Grenzen. So kann gemäß § 5 Versammlungsgesetz eine Versammlung unter anderem nur im konkreten Einzelfall verboten werden, eine allgemeine Einschränkung (z. B. per Bundesgesetz) ist unzulässig.
Ebenfalls ist das Verbot unter anderem nur dann begründet, wenn der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige gefährliche Gegenstände mit sich führen und der Verdacht auf einen feindseligen, aufrührerischen und bewaffneten Zusammenschluss besteht.
Gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz kann eine Versammlung auch bei drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung verboten werden. Hierbei ist nahezu allgemein anerkannt, dass das Grundrecht nach Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht allein wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung eingeschränkt werden darf, da ansonsten allzu leicht die Verbreitung missliebiger Ansichten verhindert werden könnte. Auch wenn die Mehrheit der Bevölkerung beispielsweise nicht mit rechtsextremen Ansichten übereinstimmt, ist die freie Meinungsäußerung im Rahmen der Verfassung gewährleistet.
Beispiele
Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie 2019/2020 wurde im Jahr 2020 in vielen Staaten ein Versammlungsverbot erlassen:
- In Hessen wurde das behördlich verordnete Versammlungsverbot durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben.
- In vielen Ländern war nicht klar, wie sich die aktuelle Situation entwickelt. Daher gab es nur ein Kontaktverbot.
Ein Versammlungsverbot wegen der Coronapandemie hat gesundheitliche Gründe, dient dem Schutz vor Infektionen und ist keine Verletzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit.
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Andere Lexika
Einzelnachweise
- ↑ siehe Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG)