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Vereinsverbot
Vereinsverbot ist das Verbot eines Vereins. Rechtliche Grundlage ist in der Bundesrepublik Deutschland das Vereinsgesetz (VG). Laut § 3 VG sind dafür zuständig:[1]
- die jeweilige Landesbehörde, wenn sich die erkennbare Organisation und Tätigkeit des Vereins auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränken,
- das Bundesministerium des Innern, wenn sich die erkennbare Organisation und Tätigkeit des Vereins über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
In Österreich ist das Bundesministerium für Inneres zuständig.
Grundsätzlich kann zunächst nur ein - in Deutschland beim Amtsgericht - eingetragener Verein verboten werden. Hat der Verein seinen Sitz im Ausland und eine Teilorganisation in Deutschland, so kann gegen diese Teilorganisation ein Vereinsverbot ergehen. Hat der Verein keine Teilorganisation in Deutschland, sondern wird hier nur tätig, kann nur ein Betätigungsverbot nach § 14 Abs. 3 VereinsG ergehen. Ein spezielles Problem stellen Fälle dar, in denen kein Verein, sondern eine ähnliche Organisation vorliegt.[2] So konnte ein Verein mit dem Namen Kalifatstaat in Köln erst im Dezember 2001 nach einer Änderung des Vereinsgesetzes, mit der das Religionsprivileg abgeschafft worden war, verboten werden.[3]
Für politische Parteien gelten etwas andere Bestimmungen durch das Parteiverbot, für terroristische und kriminelle Organisationen gilt das Strafrecht.
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Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (Vereinsverbot) vermutlich nicht.
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Einzelnachweise und Anmerkungen
- ↑ https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__3.html
- ↑ ein spezielles Problem sind Netzwerke im Internet wie zum Beispiel die als linksextrem bekannte Indymedia
- ↑ https://de.wikipedia.org/wiki/Kalifatstaat