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Recht

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Das Recht regelt die Beziehungen der Menschen einer Gesellschaft. Dazu erlässt der Staat Regelungen (Gesetze, Verordnungen usw.), deren Einhaltung nötigenfalls vor einem Gericht (Judikative) erstritten und danach polizeilich durchgesetzt werden kann. Manchmal wird das Wort „Recht“ auch im Sinne von Recht haben verwendet, was aber oft als Synonym für Wahrheit verstanden wird und im Sinne der Rechtswissenschaft keine Bedeutung hat.

Allgemeines

Das grundlegende Gesetz eines Staates, auf dem alle anderen gesetzlichen Erlasse beruhen, ist die Verfassung (zum Beispiel das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland).[1] Zu unterscheiden sind das Privatrecht, das die Beziehungen einzelner Personen untereinander regelt, und das Öffentliche Recht, welches die Beziehungen zwischen den einzelnen Personen und dem Staat regelt. Ferner gibt es zwingendes Recht, das vom Staat auf eigene Initiative durchgesetzt wird - das Strafrecht mit dem Ankläger (Staatsanwalt) ist hier ein typisches Beispiel - sowie dispositives Recht, worin ein Gericht nur auf Klage eines Geschädigten selber aktiv wird. Im Unterschied zu einer Diktatur, wie es etwa die DDR war, darf in einem demokratischen Rechtsstaat der Staat nicht willkürlich ins Leben seiner Bürger/innen eingreifen, sondern jeder behördliche Rechtsakt muss eine gesetzliche Grundlage haben.

Die hauptsächlichen Rechtsgebiete sind:

Spezielle Rechtsgebiete sind (Auswahl):

Einige Rechtsgebiete bestehen aus einer Vielzahl von Gesetzen, die sich vor allem seit der Industrialisierung entwickelt haben. Dazu gehören das Umweltrecht und das Wirtschaftsrecht.

Zum internationalen Recht gehört hauptsächlich das Völkerrecht.

Darüber hinaus gibt es spezielle Rechtsgebiete anderer Institutionen als der Staaten, etwa das Kirchenrecht.

Andere Lexika





  1. das wird manchmal bestritten, weil es nur „Grundgesetz“ und nicht Verfassung' heißt