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Lastenzuschuss
Der Lastenzuschuss ist in Deutschland eine besondere Form des Wohngelds und wird an Menschen gezahlt, die aufgrund ihres geringen Einkommens die Kosten für die eigene, selbst genutzte Wohnung (Eigentumswohnung) nicht aufbringen können. Dies gilt auch bei Nießbrauch, Wohnrecht und Erbbaurecht (§ 3 Abs. 2 WoGG). Im Falle des Eigenheims gilt dies nur für ein Haus mit mehr als zwei Wohnungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG).
Kritik
Nach Ansicht einiger Wirtschaftswissenschaftler waren viele Regelungen bis 2012 entbehrlich, da das Wohngeld in Konkurrenz zu Grundsicherungsleistungen stehe.[1][2] Sowohl mit dem Wohngeld als auch mit der Grundsicherung werde das sozialpolitische Ziel verfolgt, einkommensschwachen Haushalten einen angemessenen Wohnraum zu ermöglichen. Die Existenz von Sozialleistungen mit ähnlicher oder sogar gleicher Zielsetzung führe zu unnötigen Doppelstrukturen im staatlichen Verwaltungsapparat. Diese Kritik gilt zum Teil noch bis heute wegen der etwas umfangreicheren Berechnung beim Lastenzuschuss, betrifft aber nur eine verhältnismäßig geringe Zahl der Fälle, da Empfänger von Grundsicherung in der Regel nicht über Wohneigentum verfügen..
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Einzelnachweise
- ↑ A. Boss, H. Klodt et al.: Haushaltskonsolidierung und Subventionsabbau. Abgerufen am 14. Februar 2012. (PDF; 3,6 MB)
- ↑ D. Fichte: Reduzierungspotenzial bei ausgewaehlten Sozialausgaben des Bundes. Abgerufen am 14. Februar 2012. (PDF; 484 kB)
Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (Lastenzuschuss) vermutlich nicht.
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