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Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
Kurztitel: Patientenrechtegesetz (nicht amtlich)
Abkürzung: PatRechteG/PatRG (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Privatrecht,
Öffentliches Recht, Sozialrecht
Datum des Gesetzes: 20. Februar 2013
(BGBl, 2013n I S. 277)
Inkrafttreten am: 26. Februar 2013

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten ist ein Artikelgesetz aus dem Jahr 2013 mit dem Geltungsbereich für die Bundesrepublik Deutschland. Es soll die Rechte der Patienten verbessern und bestehende Vollzugsdefizite in der Praxis abbauen. Wesentlicher Bestandteil ist der in § 630aVorlage:§/Wartung/buzer, § 630cVorlage:§/Wartung/buzer und weiteren Paragraphen des BGB beschriebene Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient.

Hintergrund

Auch wenn Ärzte medizinisch ausgebildet sind, kann es ihnen an psychosozialer Kompetenz mangeln. Untersuchungen in Deutschland und Österreich haben ergeben, dass beim Arztbesuch der einleitende Bericht des Patienten schon nach durchschnittlich 15 Sekunden durch Fragen des Arztes unterbrochen wird oder dieser in 50 % der Fälle – oft abgewendet – gleichzeitig kleine Nebentätigkeiten (Karteikarte lesen, Computer bedienen etc.) ausführt. Dadurch können wesentliche Aspekte der Anamnese (z. B. über Diäten oder Diabetes) überhört und das Vertrauen in den Arzt gestört werden. Bei chronisch Kranken dauert das Gespräch sogar durchschnittlich nur 7 Sekunden (Stand 2006).[1] In einem Wiener Feldversuch wurde getestet, ob der Arzt zunächst eine Minute zuhören kann. Ist dies der Fall, steigt die spätere Zufriedenheit der Patienten signifikant an.[2]

Bei ähnlichen Untersuchungen zeigte sich, dass sich nur ein Drittel der Patienten ausreichend informiert fühlt.[3] Die durchschnittliche Zeit des Gesprächs bei Arzt dauert in Deutschland nur 7-8 Minuten, in ganz Europa liegt der Durchschnitt dagegen bei 15 Minuten. Gegenüber der Krankenkasse darf ein Gespräch erst abgerechnet werden, wenn es 15 Minuten oder länger dauert. Bisher wird diese Problematik im Medizinstudium an deutschen Universitäten nicht berücksichtigt.

Auf dem Richter- und Staatsanwaltstag 2014 in Weimar wurde das Patientenrechtegesetz kontrovers diskutiert[4] und ist nach wie vor auch in der Ärzteschaft umstritten, wie die Berichte im Deutschen Ärzteblatt zeigen.[5][6]

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Einzelnachweise

Weblinks

Vergleich zu Wikipedia