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Jobcenter

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Gebäude der Arbeitsagentur in Iserlohn

Ein Jobcenter ist eine Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland. Es ist unter anderem zuständig für die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsförderung und das Arbeitslosengeld. Teile der Aufgaben können auch von einem kommunalen Träger übernommen werden (siehe § 44b, § 6d SGB II). Dieser Träger kann ein zugelassener Landkreis oder eine zugelassene kreisfreie Stadt sein (siehe § 6a, § 6d SGB II).

Im Juni 2020 gab es 406 Jobcenterbezirke, von denen in 302 Bezirken eine Zusammenarbeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern stattfindet. In 63 Bezirken waren die zugelassenen kommunalen Träger alleine zuständig; ihre Zahl wurde 2011 auf 104 erhöht.[1] Die zugelassenen kommunalen Träger befinden sich in den 13 Flächenländern. In den drei Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg hat grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit die Federführung.

Für den Kunden war zunächst der so genannte Fallmanager zuständig.[2] Durch die Coronakrise veränderte sich diese Zuordnung teilweise, sodass in vielen Fällen der jeweilige Sachbearbeiter nicht bekannt war. Seit Sommer 2021 wurden alle Anrufe auf eine zentrale Hotline geleitet. In vielen Fällen sind tatsächlich mehrere Sachbearbeiter mit der Bearbeitung eines Antrags befasst.

Kritik

Angesichts der sehr komplexen Vorschriften des Sozialgesetzbuches wird versucht, die meisten Fälle mit Standardantworten zu lösen. Die Arbeitsbelastung der Sozialgerichte ist durch die Einführung des Arbeitslosengeldes II („Hartz IV“) seit 2005 erheblich angestiegen.[3] Es werden immer wieder Einzelfälle bekannt, bei denen Antragsteller lange auf die entsprechenden Leistungen warten müssen.[4] Anfang Juli 2024 wurde bekannt, dass im Jobcenter Bremen bereits alle finanziellen Mittel für das gesamte Jahr verausgabt worden war. Die Geschäftsführung des Jobcenters hatte dies zuvor auf Anfrage mehrfach bestritten,[5] nachdem die Mittel gegenüber dem Vorjahr um 14% gekürzt worden waren.[6] Die Jobcenter zahlen teilweise die Kosten für eine Mietwohnung, prüfen die Angemessenheit derselben, und übernehmen die Kosten der Unterkunft bei Obdachlosen, was eigentlich nicht zu den Kernaufgaben gehört. Wenn sich ein Leistungsempfänger nicht pflichtgemäß regelmäßig meldet, werden oft die Mietzahlungen eingestellt, ohne die üblichen Kündigungsfristen zu berücksichten. Die Rechtslage dazu ist allerdings teilweise unklar.[7]

Siehe auch

Weblinks

Andere Lexika





Einzelnachweise