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Staatskirche
Als Staatskirche wird eine christliche Kirche (Organisation) bezeichnet, die in einem Staat aufgrund geltenden Rechts (meistens mit Verfassungsrang) zur offiziellen und bevorzugten Religion bestimmt wurde. Diese Regelung betrifft entweder das ganze Staatsgebiet oder nur einen Teilstaat. Eine Staatskirche leitet sich oftmals aus einer Monarchie ab und ist dabei eng mit der Person des Monarchen verbunden, der in der Regel eine besondere Rolle innerhalb der Staatskirche zukommt. Auch frühere Monarchien, die heute eine republikanische Verfassung haben, haben manchmal noch eine Staatskirche (z. B. Griechenland).[1] Fälschlicherweise werden häufig die Begriffe Staatsreligion, Staats-, Landes- und Volkskirche synonym verwandt. Die staatliche bzw. öffentlich-rechtliche Anerkennung einer Religionsgemeinschaft begründet noch nicht deren Erhebung zur Staatskirche.
Eine Kirche kann sich als Staatskirche auf das Gebiet eines Staates oder Teilstaates beschränken (z. B. Church of England, früher die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich) oder sie kann in mehreren Staaten offizielle Kirche sein (z. B. vormals die römisch-katholische Kirche in Spanien, in Italien und Belgien).
Andere Lexika
Einzelnachweise
- ↑ Helmut Stubbe da Luz, „Hamburger Staats-Säkularisierung. Die Trennung von Einkirchenstaat und Staatskirche (1848 - 1860 - 1923) und Ihr Verhältnis seither“ in: Säkularisierung - ein weltgeschichtlicher Prozess in Hamburg, Hrsg. von I. Lübbers/M. Rössler/J. Stüber, Hamburg 2017, S. 152, ISBN 978-3-631-67547-2