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Insiderhandel: Unterschied zwischen den Versionen

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kann sich auch auf Wertpapiere und Aktien beziehen, die nicht der Börse gehandelt werden
 
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'''Insiderhandel''' bedeutet die Verwendung von [[Insider]]informationen für [[Börse]]ngeschäfte und ist ein Begriff des [[Finanzmarkt]]s, speziell bei [[Aktie]]n. Insiderhandel ist in der [[Bundesrepublik Deutschland]] und den meisten Mitgliedstaaten der [[Europäische Union|Europäischen Union]] in bestimmten Fällen eine [[Straftat]], da er die Funktionsfähigkeit des [[Kapitalmarkt]]s beeinträchtigt. Der ''Insider'' ({{enS}}e Aussprache [ɪnˈsaɪdə(r)], von ''in-side'', „innen“, „im Innern“, „drinnen“) ist dabei jemand, der über [[Information]]en zu der jeweiligen [[Aktiengesellschaft]] verfügt, die der [[Allgemeinheit]] nicht bekannt sind, und dadurch einen Vorteil hat. Dies betrifft neben [[Vorstand]] und [[Aufsichtsrat]] zahlreiche weitere Personen wie auch [[Mitarbeiter]] des jeweiligen Unternehmens.
'''Insiderhandel''' bedeutet die Verwendung von [[Insider]]informationen beim Handel mit [[Wertpapier]]en und ist ein Begriff des [[Finanzmarkt]]s, speziell bei [[Aktie]]n an der [[Börse]]. Insiderhandel ist in der [[Bundesrepublik Deutschland]] und den meisten Mitgliedstaaten der [[Europäische Union|Europäischen Union]] in bestimmten Fällen eine [[Straftat]], da er die Funktionsfähigkeit des [[Kapitalmarkt]]s beeinträchtigt. Der ''Insider'' ({{enS}}e Aussprache [ɪnˈsaɪdə(r)], von ''in-side'', „innen“, „im Innern“, „drinnen“) ist dabei jemand, der über [[Information]]en zu der jeweiligen [[Aktiengesellschaft]] verfügt, die der [[Allgemeinheit]] nicht bekannt sind, und dadurch einen Vorteil hat. Dies betrifft neben [[Vorstand]] und [[Aufsichtsrat]] zahlreiche weitere Personen wie auch [[Mitarbeiter]] des jeweiligen Unternehmens.


Die [[Vereinigte Staaten|USA]] gelten als „Mutterland“ des Insiderhandelsverbots. Bereits mit dem [[Securities Exchange Act]] von 1934 erfolgte eine Regulierung. Das [[Wertpapierhandelsgesetz]] (WpHG) mit ähnlichen Bestimmungen in Deutschland trat erst 1994 in Kraft. Zur Vorbeugung wurde ab dem 1. Juli 2002 in {{§|15a|WpHG|dejure}} WpHG die gesetzliche Pflicht eingeführt, sogenannte [[Eigengeschäfte von Führungskräften]] unverzüglich mitzuteilen und diese Mitteilung seitens der Aktiengesellschaft zu veröffentlichen. Der § 15a WpHG wurde 2014 durch Art. 19 der neuen [[Marktmissbrauchsverordnung]] (MMVO) abgelöst und ergänzt die Meldepflicht um ein Verbot für Führungskräfte, innerhalb von 30 Tagen vor Ankündigung eines Zwischen- oder Jahresabschlusses mit Finanzinstrumenten des Emittenten, dem sie angehören, zu handeln.<ref>Klaus von der Linden: ''Das neue Marktmissbrauchsrecht im Überblick''. In: Deutsches Steuerrecht 2016, S. 1036 (1039).</ref>
Die [[Vereinigte Staaten|USA]] gelten als „Mutterland“ des Insiderhandelsverbots. Bereits mit dem [[Securities Exchange Act]] von 1934 erfolgte eine Regulierung. Das [[Wertpapierhandelsgesetz]] (WpHG) mit ähnlichen Bestimmungen in Deutschland trat erst 1994 in Kraft. Zur Vorbeugung wurde ab dem 1. Juli 2002 in {{§|15a|WpHG|dejure}} WpHG die gesetzliche Pflicht eingeführt, sogenannte [[Eigengeschäfte von Führungskräften]] unverzüglich mitzuteilen und diese Mitteilung seitens der Aktiengesellschaft zu veröffentlichen. Der § 15a WpHG wurde 2014 durch Art. 19 der neuen [[Marktmissbrauchsverordnung]] (MMVO) abgelöst und ergänzt die Meldepflicht um ein Verbot für Führungskräfte, innerhalb von 30 Tagen vor Ankündigung eines Zwischen- oder Jahresabschlusses mit Finanzinstrumenten des Emittenten, dem sie angehören, zu handeln.<ref>Klaus von der Linden: ''Das neue Marktmissbrauchsrecht im Überblick''. In: Deutsches Steuerrecht 2016, S. 1036 (1039).</ref>

Aktuelle Version vom 7. Dezember 2023, 13:42 Uhr

Insiderhandel bedeutet die Verwendung von Insiderinformationen beim Handel mit Wertpapieren und ist ein Begriff des Finanzmarkts, speziell bei Aktien an der Börse. Insiderhandel ist in der Bundesrepublik Deutschland und den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union in bestimmten Fällen eine Straftat, da er die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts beeinträchtigt. Der Insider (englische Aussprache [ɪnˈsaɪdə(r)], von in-side, „innen“, „im Innern“, „drinnen“) ist dabei jemand, der über Informationen zu der jeweiligen Aktiengesellschaft verfügt, die der Allgemeinheit nicht bekannt sind, und dadurch einen Vorteil hat. Dies betrifft neben Vorstand und Aufsichtsrat zahlreiche weitere Personen wie auch Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens.

Die USA gelten als „Mutterland“ des Insiderhandelsverbots. Bereits mit dem Securities Exchange Act von 1934 erfolgte eine Regulierung. Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) mit ähnlichen Bestimmungen in Deutschland trat erst 1994 in Kraft. Zur Vorbeugung wurde ab dem 1. Juli 2002 in § 15a WpHG die gesetzliche Pflicht eingeführt, sogenannte Eigengeschäfte von Führungskräften unverzüglich mitzuteilen und diese Mitteilung seitens der Aktiengesellschaft zu veröffentlichen. Der § 15a WpHG wurde 2014 durch Art. 19 der neuen Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) abgelöst und ergänzt die Meldepflicht um ein Verbot für Führungskräfte, innerhalb von 30 Tagen vor Ankündigung eines Zwischen- oder Jahresabschlusses mit Finanzinstrumenten des Emittenten, dem sie angehören, zu handeln.[1]

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersucht mit Hilfe von speziellen EDV-Programmen sowohl automatisiert als auch manuell auffällige Kursbewegungen oder verdächtige Umsätze bei Wertpapieren.

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Andere Lexika





  1. Klaus von der Linden: Das neue Marktmissbrauchsrecht im Überblick. In: Deutsches Steuerrecht 2016, S. 1036 (1039).