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§ 129 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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Der  '''§ 129''' des deutschen [[Strafgesetzbuch]]es ('''StGB''')  stellt die  „Bildung krimineller Vereinigungen“ unter Strafe, unabhängig von den Einzeltaten innerhalb der [[Organisierte Kriminalität|Organisierten Kriminalität]]. 1976 wurde der § 129 a StGB eingeführt,https://de.wikipedia.org/wiki/Bildung_krimineller_Vereinigungen#Funktion_und_Entwicklung der die Bildung und Beteiligung an einer [[Terroristische Vereinigung|terroristischen Vereinigung]] unter Strafe gestellt,<ref>{{§|129a|stgb|buzer}} StGB mit Historie</ref> 2015 kam der § 129b StGB „Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung“ hinzu.<ref>{{§|129b|stgb|buzer}} StGB mit Historie</ref>
Der  '''§ 129''' des deutschen [[Strafgesetzbuch]]es ('''StGB''')  stellt die  „Bildung krimineller Vereinigungen“ unter Strafe, unabhängig von den Einzeltaten innerhalb der [[Organisierte Kriminalität|Organisierten Kriminalität]]. 1976 wurde der § 129 a StGB eingeführt,<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Bildung_krimineller_Vereinigungen#Funktion_und_Entwicklung</ref> der die Bildung und Beteiligung an einer [[Terroristische Vereinigung|terroristischen Vereinigung]] unter Strafe gestellt,<ref>{{§|129a|stgb|buzer}} StGB mit Historie</ref> 2015 kam der § 129b StGB „Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung“ hinzu.<ref>{{§|129b|stgb|buzer}} StGB mit Historie</ref>


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Version vom 27. Januar 2021, 13:48 Uhr

Der § 129 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) stellt die „Bildung krimineller Vereinigungen“ unter Strafe, unabhängig von den Einzeltaten innerhalb der Organisierten Kriminalität. 1976 wurde der § 129 a StGB eingeführt,[1] der die Bildung und Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung unter Strafe gestellt,[2] 2015 kam der § 129b StGB „Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung“ hinzu.[3]