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Der Begriff umschreibt auch zusammenfassend die rechtlichen Vorschriften, die sich um die Gewährung von Asyl ranken. | Der Begriff umschreibt auch zusammenfassend die rechtlichen Vorschriften, die sich um die Gewährung von [[Asyl]] ranken. | ||
Deutschland ist weltweit das einzige Land, in dem es einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Asyl gibt. | Deutschland ist weltweit das einzige Land, in dem es einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Asyl gibt. |
Version vom 11. April 2019, 06:31 Uhr
Asylrecht bezeichnet das Recht eines aus politischen, rassischen, religiösen oder anderen Gründen Verfolgten, an einem vor Verfolgung sicheren Aufenthaltsort Zuflucht finden zu können.
Der Begriff umschreibt auch zusammenfassend die rechtlichen Vorschriften, die sich um die Gewährung von Asyl ranken.
Deutschland ist weltweit das einzige Land, in dem es einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Asyl gibt.
„Das Asyl speist sich aus menschlichem Mitgefühl. Das verträgt sich nicht mit der staatlichen Garantie eines subjektiven Grundrechts in der Verfassung. Deshalb sollte man das Grundrecht - nicht zuletzt im Sinne der politisch Verfolgten - durch eine institutionelle Garantie ersetzen.“
– Sibylle Tönnies[1]
Rechtslage in Deutschland
Das Recht auf Asyl ist ein Grundrecht gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG). Artikel 16 a Abs. 1 GG lautet: „Politisch Verfolgte genießen Asyl.“
Unbestimmter Asylbegriff
Der Artikel läßt offen, was unter politischer Verfolgung zu verstehen ist. Das einfache Gesetzesrecht in § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz bezieht sich allgemein auf den Flüchtling im Sinn des Genfer Abkommens. Es sind die Begriffe „politische Verfolgung“ im Sinne von Asylberechtigung und „Flüchtling“ jedoch nicht deckungsgleich. So kann Verfolgung bedeuten, dass jemand wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung an Leben und Freiheit gefährdet ist.[2]
Negative Festlegungen
1. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn offensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, in der BRD aufhält. In diesen Fällen kann ihm nach § 24 Aufenthaltsgesetz i.V.m. Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 vorübergehender „humanitärer Schutz“ gewährt werden. Die Vorschriften des Asylrechts haben Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften des Ausländerrechts.
2. Auf das Asylrecht kann sich nach Art. 16 a Abs. 2 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem sogenannten sicheren Drittstaat einreist. Als sicherer Drittstaat gilt ein Staat, in dem die Anwendung des „Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist aufgrund der Ermächtigung in Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG verbindlich festgelegt, daß auch Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten anzusehen sind. Damit ist die BRD ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben, sodass sich Ausländer bei der Einreise auf dem Landweg oder den üblichen Fährverbindungen grundsätzlich nicht mehr auf das Asylrecht berufen können.[3] Die Drittstaatenregelung wurde jedoch in der Praxis stark aufgeweicht.[4]
3. Sichere Herkunftsstaaten Nach Art. 16 a Abs. 3 GG können durch Gesetz ferner diejenigen Staaten bestimmt werden, bei denen vermutet wird, dass dort die Menschenrechte beachtet werden. Zu diesen sicheren Herkunftsstaaten gehören wiederum alle Mitgliedstaaten der EU sowie nach Anlage II § 29 a Asylverfahrensgesetz Ghana und Senegal. Die Vermutung gilt nicht, wenn Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Annahme für eine politische Verfolgung ergibt (Art. 16 a Abs. 3 GG).
Zuständiger EU-Staat für die Antragsprüfung
Die Dublin-III-Verordnung vom 26. Juni 2013[5] legt fest, welcher Mitgliedsstaat der EU für die Behandlung eines Asylantrags zuständig ist.
Rechtsfolgen in Deutschland
Die Asyleinwanderung ist heute die Hauptursache für nicht-europäische (mehrheitlich aus Dritte-Welt-Ländern stammende) Einwanderung nach Deutschland. Ausschlaggebend für die Anzahl der Dritte-Welt-Staatler, die als Asylbewerber und ggf. als anerkannte Asylberechtigte in ein Land einresen, sind nicht nur die Asylgesetze, sondern vor allem auch die Unterbringung und (Sozial-)Leistungen für die Asylforderer.
Die genaue Ausgestaltung des Asylbewerber-Unterbringung samt der Asylbewerber zugestandenen Leistungen ist der Zuständigkeitsbereich der Länder. Die jährlichen Kosten für die Versorgung der Asylbewerber in Deutschland belaufen sich auf weit über 1 Milliarde Euro.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Sibylle Tönnies: Asyl ist kein Menschenrecht: Der Staat muss den Zuzug von Ausländern in eigener Souveränität bestimmen können, Handelsblatt am 11. Juli 2000, Seite 49
- ↑ Creifelds, Rechtswörterbuch, Stichwort Asylrecht, 20. Auflage (2011)
- ↑ Creifelds, Rechtswörterbuch, Stichwort Asylrecht, 20. Auflage (2011)
- ↑ „Asylrecht - EU einigt sich nach 14 Jahren auf gemeinsames Verfahren“, Tagesspiegel (tagesspiegel.de), 26. März 2013
- ↑ „Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)“. Die Verordnung löste die Dublin-II-Verordnung ab.
Vergleich zu Wikipedia