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§ 89 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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Michelle DuPont (Diskussion | Beiträge)
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Michelle DuPont (Diskussion | Beiträge)
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* Der Gesetzestext lautet:
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:''§ 89''
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:''Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane''
:''(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.''
:''(2) Der Versuch ist strafbar.''
:''(3) [[§ 86 StGB|§ 86]] Abs. 4 gilt entsprechend.''
== Rechtsprechung zu § 89 ==
== Rechtsprechung zu § 89 ==
== Querverweise auf § 89 ==
== Querverweise auf § 89 ==

Version vom 27. September 2014, 12:57 Uhr

§ 89 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).

Allgemeines

  • Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
  • In diesem Teil steht er unter Abschnitt 1 - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b).
  • § 89 gehört zum 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a).
  • Durch § 89 wird die verfassungsfeindliche Einwirkung auf die Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane unter Strafe gestellt.

Der Gesetzestext

  • Der Gesetzestext lautet:
§ 89
Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 89

Querverweise auf § 89

Vorherige Gesetzesfassungen von § 89

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