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Überprüfungsantrag: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Rechtshinweis}}


'''Überprüfungsantrag''' ist im deutschen Recht ein Antrag zur Überprüfung eines Sachverhaltes. Der [[Rechtsbegriff]] findet sich [[Sozialrecht]] ([[SGB X]]) und im [[Verwaltungsrecht]]. In beiden Fällen können [[Verwaltungsakt]]e, durch die der Antragsteller benachteiligt wird, auch noch nach Eintritt der [[Bestandskraft]] in einem neuen [[Verwaltungsverfahren]] überprüft werden.


'''Überprüfungsantrag'''
Er bezieht sich im Sozialrecht gemäß {{§|44|sgb_10|juris}} SGB X vor allem auf [[Bewilligungsbescheid]]e. Eine Frist gibt es nicht, jedoch werden [[Sozialleistung]]en längstens für vier Jahre rückwirkend erbracht. Auch Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gemäß {{§|50|sgb_10|juris}} SGB X sind nach § 44 Abs. 1 SGB X überprüfbar. § 44 Abs. 4 SGB X gilt jedoch insoweit nicht, als der zur Überprüfung gestellte Bescheid mehr als vier Jahre zuvor bestandskräftig geworden ist.<ref>[https://www.jurion.de/urteile/bsg/1996-12-12/11-rar-31_96/ BSG, Beschluss 12. Dezember 1996, AZ 11 RAr 31/96]</ref> Es ist daher eine Überprüfung auch länger zurückliegender Erstattungsbescheide möglich.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberpr%C3%BCfungsantrag_(Sozialrecht)</ref> Für [[Arbeitslosengeld II]] und [[Sozialhilfe]] gilt dagegen seit dem 1. April 2011 die verkürzte Frist von einem Jahr (siehe  {{§|40|sgb_2|juris}} SGB II, {{§|116a|sgb_12|juris}} SGB XII).
gemäß § 44 SGB X für alle bereits bestandskräftigen SGB II-Bewilligungsbescheide


Das Bundesverfassungsgericht hat über die anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1
Da man davon ausgeht, dass viele AlG II-Leistungsberechnungen falsch und einzelne gesetzlichen Regelungen dazu verfassungswidrig sind, sollte jeder Empfänger von Sozialleistungen prüfen, ob es Sinn macht, einen Überprüfungsantrag zu stellen. In bestimmten Einzelfällen werden auch zukünftig die Verfassungsrichter entscheiden, wobei nicht immer alle Instanzen bis zum [[Bundessozialgericht]]s durchlaufen werden müssen; denn es gibt das „übersprungene“ [[Berufungsverfahren]] und die [[Sprungrevision]]. Jedoch verzichtet man [[rückwirkend]] auf eine ''Nachzahlung des neu berechneten Regelsatzes'', wenn man keinen Überprüfungsantrag gestellt hat. Der [[Antrag]] muss konkret den oder die Verwaltungsakte bezeichnen, die überprüft werden sollen, sowie die nach Ansicht des Antragstellers dafür maßgeblichen Gründe (Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage).<ref>[https://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_4_AS_22.13_R.htm BSG, Urteil 13. Februar 2014, AZ B 4 AS 22/13 R]</ref>
BvL 4/09 am 20. Oktober 2009 verhandelt. Das Urteil wird Anfang Januar erwartet.
Da man davon ausgeht, dass alle AlG II-Leistungsberechnungen verfassungswidrg sind, sollte jeder Empfänger von AlG II (Hartz IV) einen Überprüfungsantrag stellen. Denn sollten, wie erwartet, die Verfassungsrichter entscheiden, dass die Berechnungen der Regelsätze verfassungswidrig sind, so verzichtet man rückwirkend auf eine Nachzahlung des neu berechneten Regelsatzes, wenn man keinen Überprüfungsantrag gestellt hat.


Dabei geht es um die vom Hessischen Landessozialgericht (Az.: L 6 AS 336/07) und auch vom Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 5/08 R und Az.: B14/11b AS 9/07 R) jeweils gemäß dem Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten verfassungsrechtlichen Fragen betreffend §§ 20 und 28
== Hintergrund ==
SGB II sowie um Verfassungsbeschwerden, ob §§ 20 und 28 SGB II und damit die Festlegung und die
Es geht meist um Bewilligungsbescheide auf Arbeitslosengeld II, kurz „Alg II“, umgangssprachlich auch „Hartz IV“, die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II, in der [[Bundesrepublik Deutschland]] eingeführt zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die ''Grundsicherung für Arbeitsuchende'').
Höhe der Regelleistungen des SGB II für Kinder und Erwachsene mit dem Grundgesetz vereinbar sind.


Unter Bezug auf diese Vorlagebeschlüsse der Gerichte in den Ausgangsverfahren geht man davon aus, dass die bisherigen Bewilligungsbescheide für Kinder und Erwachsene und somit auch die bisherige Anrechnung des monatlichen Kindergeldes auf die Sozialleistung für Kinder aller Voraussicht nach rechtswidrig waren und sind und daher eine höhere Leistung ohne Anrechnung des Kindergeldes de jure festzustellen ist. Soweit einmalige Bedarfe nicht berücksichtigt wurden, bezieht sich der Überprüfungsantrag auch darauf.
Das [[Bundesverfassungsgericht]] hat über die anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 am 20. Oktober 2009 verhandelt. Dabei ging es um die vom Hessischen [[Landessozialgericht]] (Az.: L 6 AS 336/07) und auch vom Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 5/08 R und Az.: B14/11b AS 9/07 R) jeweils gemäß dem Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten verfassungsrechtlichen Fragen betreffend §§ 20 und 28 SGB II sowie um Verfassungsbeschwerden, ob §§ 20 und 28 SGB II und damit die Festlegung und die Höhe der Regelleistungen des SGB II für Kinder und Erwachsene mit dem [[Grundgesetz]] vereinbar sind.
Unter Bezug auf diese Vorlagebeschlüsse der Gerichte in den Ausgangsverfahren ist man ferner der
Ansicht, dass die bisherigen Bewilligungsbescheide für Kinder und Erwachsene auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft aller Voraussicht nach mindestens bezüglich der Kosten für Strom und Warmwasser rechtswidrig waren und sind, denn wenn das Bundesverfassungsgericht entscheidet, dass die Regelsätze für Kinder und Erwachsene (§§ 20 und 28 SGB II) zu niedrig waren und sind, so durften de jure in der Vergangenheit Leistungsbezieher Ihrerseits bezüglich Strom und Warmwasserkosten nicht auf die Regelsätze verwiesen werden, sondern die Leistungsträger hätten von sich aus Kosten für Strom und Warmwasser als Kosten der Unterkunft anerkennen und daher tragen und an den Leistungsempfänger auszahlen müssen.


== Nachweise ==
Unter Bezug auf diese Vorlagebeschlüsse der Gerichte in den Ausgangsverfahren ging man davon aus, dass die bisherigen Bewilligungsbescheide für Kinder und Erwachsene und somit auch die bisherige Anrechnung des monatlichen [[Kindergeld]]es auf die Sozialleistung für Kinder aller Voraussicht nach rechtswidrig waren und daher eine höhere Leistung ohne Anrechnung des Kindergeldes festzustellen ist. Soweit einmalige Bedarfe nicht berücksichtigt wurden, bezieht sich der Überprüfungsantrag auch darauf.
* [http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,656118,00.html Spiegel.de]
Unter Bezug auf diese Vorlagebeschlüsse der Gerichte in den Ausgangsverfahren war man ferner der Ansicht, dass die bisherigen Bewilligungsbescheide für Kinder und Erwachsene auch hinsichtlich der [[Kosten der Unterkunft]] mindestens bezüglich der Kosten für Strom und Warmwasser rechtswidrig waren. Denn wenn die Regelsätze für Kinder und Erwachsene (§§ 20 und 28 SGB II) zu niedrig waren, so durften Leistungsbezieher bezüglich Strom und Warmwasserkosten nicht auf die Regelsätze verwiesen werden, sondern die Leistungsträger hätten von sich aus Kosten für Strom und Warmwasser als Kosten der Unterkunft anerkennen und daher tragen und auszahlen müssen.
* [http://www.tagesschau.de/inland/hartzsaetze100.html Tagesschau]
* [http://www.sozialhilfe24.de/news/358/kinder-regelsatz-hartz-iv-vorlagebeschluss-des-bsg/comment-page-1/#comment-3774 sozialhilfe24.de]
* [http://corni.de/2009/11/hartz-iv-die-gute-nachricht-uberprufungsantrage-immer-noch-moglich/ Hartz IV, die gute Nachricht: Überprüfungsanträge immer noch möglich]


== Downloads ==
== Weblinks ==
* [http://www.sozialhilfe24.de ''Hartz IV Ratgeber'']
* [http://www.hartz4-plattform.de www.hartz4-plattform.de]
 
=== Berichterstattung ===
* [http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,656118,00.html Spiegel.de ''Verfassungsrichter wollen Hartz IV an Menschenwürde messen''], Bericht in [[Der Spiegel]] am 20. Oktober 2009
* [https://www.tagesschau.de/thema/hartz_iv ''Aktuelle Meldungen'' zum Thema] von der [[Tagesschau (ARD)]]
 
=== Formulare ===
* [http://www.hartz4-plattform.de/images/UeA_Familie-Nov.09.pdf Überprüfungsantrag für Familien SGB II]
* [http://www.hartz4-plattform.de/images/UeA_Familie-Nov.09.pdf Überprüfungsantrag für Familien SGB II]
* [http://www.hartz4-plattform.de/images/UeA_Single-Nov.09.pdf Überprüfungsantrag für Singles SGB II]
* [http://www.hartz4-plattform.de/images/UeA_Single-Nov.09.pdf Überprüfungsantrag für Singles SGB II]
* [http://www.hartz4-plattform.de/images/UeA_SGBXII-Nov.09.pdf Überprüfungsantrag SGB XII]
* [http://www.hartz4-plattform.de/images/UeA_SGBXII-Nov.09.pdf Überprüfungsantrag SGB XII]
Quelle: [http://www.hartz4-plattform.de www.hartz4-plattform.de]
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Entnommen aus der:
* [http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberpr%C3%BCfungsantrag Wikipedia]
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:L%C3%B6schkandidaten/20._November_2009#.C3.9Cberpr.C3.BCfungsantrag_.28gel.C3.B6scht.29 Löschdiskussion bei Wikipedia]
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:L%C3%B6schkandidaten/20._November_2009#.C3.9Cberpr.C3.BCfungsantrag_.28gel.C3.B6scht.29 Löschdiskussion bei Wikipedia]
Erster Autor: [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Didiauskoeln Didiauskoeln], weitere Autoren: [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Zumbo Zumbo], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Lanka_tt Lanka tt]


Erster Autor: [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Didiauskoeln  Didiauskoeln ]
==Einzelnachweise ==
, Alle Autoren: [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Didiauskoeln  Didiauskoeln ], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Zumbo Zumbo], [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Lanka tt Lanka tt]
<references />


[[Kategorie:WikiPedia Deleted]]
{{SORTIERUNG:Uberprufungsantrag}}
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Sozialrecht]]
[[Kategorie:Verwaltungsrecht]]

Aktuelle Version vom 21. Juni 2023, 19:48 Uhr

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Überprüfungsantrag ist im deutschen Recht ein Antrag zur Überprüfung eines Sachverhaltes. Der Rechtsbegriff findet sich Sozialrecht (SGB X) und im Verwaltungsrecht. In beiden Fällen können Verwaltungsakte, durch die der Antragsteller benachteiligt wird, auch noch nach Eintritt der Bestandskraft in einem neuen Verwaltungsverfahren überprüft werden.

Er bezieht sich im Sozialrecht gemäß § 44 SGB X vor allem auf Bewilligungsbescheide. Eine Frist gibt es nicht, jedoch werden Sozialleistungen längstens für vier Jahre rückwirkend erbracht. Auch Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gemäß § 50 SGB X sind nach § 44 Abs. 1 SGB X überprüfbar. § 44 Abs. 4 SGB X gilt jedoch insoweit nicht, als der zur Überprüfung gestellte Bescheid mehr als vier Jahre zuvor bestandskräftig geworden ist.[1] Es ist daher eine Überprüfung auch länger zurückliegender Erstattungsbescheide möglich.[2] Für Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe gilt dagegen seit dem 1. April 2011 die verkürzte Frist von einem Jahr (siehe § 40 SGB II, § 116a SGB XII).

Da man davon ausgeht, dass viele AlG II-Leistungsberechnungen falsch und einzelne gesetzlichen Regelungen dazu verfassungswidrig sind, sollte jeder Empfänger von Sozialleistungen prüfen, ob es Sinn macht, einen Überprüfungsantrag zu stellen. In bestimmten Einzelfällen werden auch zukünftig die Verfassungsrichter entscheiden, wobei nicht immer alle Instanzen bis zum Bundessozialgerichts durchlaufen werden müssen; denn es gibt das „übersprungene“ Berufungsverfahren und die Sprungrevision. Jedoch verzichtet man rückwirkend auf eine Nachzahlung des neu berechneten Regelsatzes, wenn man keinen Überprüfungsantrag gestellt hat. Der Antrag muss konkret den oder die Verwaltungsakte bezeichnen, die überprüft werden sollen, sowie die nach Ansicht des Antragstellers dafür maßgeblichen Gründe (Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage).[3]

Hintergrund

Es geht meist um Bewilligungsbescheide auf Arbeitslosengeld II, kurz „Alg II“, umgangssprachlich auch „Hartz IV“, die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II, in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende).

Das Bundesverfassungsgericht hat über die anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 am 20. Oktober 2009 verhandelt. Dabei ging es um die vom Hessischen Landessozialgericht (Az.: L 6 AS 336/07) und auch vom Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 5/08 R und Az.: B14/11b AS 9/07 R) jeweils gemäß dem Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten verfassungsrechtlichen Fragen betreffend §§ 20 und 28 SGB II sowie um Verfassungsbeschwerden, ob §§ 20 und 28 SGB II und damit die Festlegung und die Höhe der Regelleistungen des SGB II für Kinder und Erwachsene mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Unter Bezug auf diese Vorlagebeschlüsse der Gerichte in den Ausgangsverfahren ging man davon aus, dass die bisherigen Bewilligungsbescheide für Kinder und Erwachsene und somit auch die bisherige Anrechnung des monatlichen Kindergeldes auf die Sozialleistung für Kinder aller Voraussicht nach rechtswidrig waren und daher eine höhere Leistung ohne Anrechnung des Kindergeldes festzustellen ist. Soweit einmalige Bedarfe nicht berücksichtigt wurden, bezieht sich der Überprüfungsantrag auch darauf. Unter Bezug auf diese Vorlagebeschlüsse der Gerichte in den Ausgangsverfahren war man ferner der Ansicht, dass die bisherigen Bewilligungsbescheide für Kinder und Erwachsene auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft mindestens bezüglich der Kosten für Strom und Warmwasser rechtswidrig waren. Denn wenn die Regelsätze für Kinder und Erwachsene (§§ 20 und 28 SGB II) zu niedrig waren, so durften Leistungsbezieher bezüglich Strom und Warmwasserkosten nicht auf die Regelsätze verwiesen werden, sondern die Leistungsträger hätten von sich aus Kosten für Strom und Warmwasser als Kosten der Unterkunft anerkennen und daher tragen und auszahlen müssen.

Weblinks

Berichterstattung

Formulare

Vergleich zu Wikipedia



Erster Autor: Didiauskoeln, weitere Autoren: Zumbo, Lanka tt

Einzelnachweise