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Der Betreuer muss in der Regel die ihm zugewiesenen | Der Betreuer muss in der Regel die ihm zugewiesenen Angelegenheiten erledigen (gesetzliche [[Betreuung]]). Der Betreuer soll angemessen und verhältnismäßig auf die Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen Rücksicht nehmen und durch seine Tätigkeiten für das Wohlergehen des Betroffenen sorgen. Es werden folgende Bereiche unterschieden, wobei der Betreuer in der Regel mehrere davon zugewiesen bekommt: | ||
* Betreuung in finanziellen Angelegenheiten (z.B. Verwaltung des [[Vermögen (Wirtschaft)|Vermögen]]) | |||
* Betreuung in gesundheitlichen Angelegenheiten, z.B. beim Antrag an die [[Pflegeversicherung]] | |||
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Der Betreuer wird vom [[Amtsgericht]] (Betreuungsgericht) im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s eingesetzt und beaufsichtigt. Er muss dem Gericht periodisch über den Verlauf der Betreuung und die Lebenssituation des Betroffenen berichten. Verwaltet er das Vermögen, so muss er dem Gericht am Anfang der Betreuung ein Verzeichnis des Vermögens vorlegen und mindestens einmal jährlich eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zusammen mit Belegen einreichen. | |||
Wird die Betreuung von Eltern, dem Ehegatten oder Lebenspartner oder von einem Abkömmling durchgeführt, so müssen sie nur dann alle zwei Jahre Rechnungen vorlegen, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. | |||
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Aktuelle Version vom 16. September 2024, 11:56 Uhr
Ein Betreuer ist ein gesetzlicher Vertreter für volljährige Personen, die in bestimmten Bereichen oder ganz allgemein nicht für sich selber sorgen können. Die Tätigkeit kann als Beruf von einem Berufsbetreuer oder ehrenamtlich ausgeführt werden. Manchmal wird damit ein Rechtsanwalt beauftragt.
Aufgaben des Betreuers
Der Betreuer muss in der Regel die ihm zugewiesenen Angelegenheiten erledigen (gesetzliche Betreuung). Der Betreuer soll angemessen und verhältnismäßig auf die Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen Rücksicht nehmen und durch seine Tätigkeiten für das Wohlergehen des Betroffenen sorgen. Es werden folgende Bereiche unterschieden, wobei der Betreuer in der Regel mehrere davon zugewiesen bekommt:
- Betreuung in finanziellen Angelegenheiten (z.B. Verwaltung des Vermögen)
- Betreuung in gesundheitlichen Angelegenheiten, z.B. beim Antrag an die Pflegeversicherung
- Betreuung in rechtlichen Angelegenheiten
- Betreuung in Wohnangelegenheiten einschließlich Bestimmung des Aufenthaltsortes (z.B. Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung)
Gesetzliche Grundlagen
Der Betreuer wird vom Amtsgericht (Betreuungsgericht) im Rahmen eines Betreuungsverfahrens eingesetzt und beaufsichtigt. Er muss dem Gericht periodisch über den Verlauf der Betreuung und die Lebenssituation des Betroffenen berichten. Verwaltet er das Vermögen, so muss er dem Gericht am Anfang der Betreuung ein Verzeichnis des Vermögens vorlegen und mindestens einmal jährlich eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zusammen mit Belegen einreichen.
Wird die Betreuung von Eltern, dem Ehegatten oder Lebenspartner oder von einem Abkömmling durchgeführt, so müssen sie nur dann alle zwei Jahre Rechnungen vorlegen, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
Bestimmte Maßnahmen können unter einem Einwilligungsvorbehalt stehen.
Weblinks
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