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Volljährigkeit

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Die Volljährigkeit ist das Lebensalter, ab dem eine natürliche Person von Rechts wegen als erwachsen und mündig gilt. Volljährig ist eine Person heuzutage in den meisten Staaten mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Geschichtlich hängt das Alter mit der Wehrfähigkeit der Männer zusammen. Allerdings wurde teilweise die Volljährigkeit erst mit dem Ende des Wehrdienstes erlangt. So lag das Alter, ab dem ein Mann volljährig wurde, in den deutschsprachigen Ländern des 18. Jahrhunderts noch bei 25 Jahren. Durch das Gesetz über das Alter der Großjährigkeit vom 9. Dezember 1869 setzte der spätere deutsche Kaiser Wilhelm I für sein Königreich Preußen die Volljährigkeit ab dem 1. Juli 1870 auf 21. Jahre herunter.[1] Durch das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974[2] wurde der Eintritt der Volljährigkeit auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt. Dadurch wurden am 1. Januar 1975 alle Personen in der Bundesrepublik Deutschland, die zwischen dem 1. Januar 1954 und dem 1. Januar 1957 geboren waren, gemeinsam volljährig. Allerdings gelten im Strafrecht und in vielen anderen Rechtsgebieten noch Übergangsfristen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres; das Jugendgerichtsgesetz hat an der Anwendung von Jugendstrafrecht auf die volljährigen Heranwachsenden festgehalten.

Siehe auch

Andere Lexika





Einzelnachweise

  1. Paul Stoepel: Preußischer Gesetz-Codex. Ein authentischer Abdruck. Supplement 1868–1869. Frankfurt 1871
  2. BGBl 1974n I S. 1713