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Wechselmodell
Als Wechselmodell, Pendelmodell oder Paritätische Doppelresidenz werden Regelungen zur Betreuung gemeinsamer Kinder bezeichnet, wenn diese nach einer Trennung ihrer Eltern in beiden Haushalten abwechselnd wohnen. Traditionell lebt das Kind zunächst bei einem Elternteil. In Deutschland regelt der § 1626a BGB zunächst nur das Sorgerecht. AfD und FDP wollten das Wechselmodell lauf ihren Wahlprogrammen von 2024/25 als gesetzliches Leitbild einführen. Bündnis 90/Die Grünen waren für die Gleichberechtigung verschiedener Modelle.[1] Strittig ist vor allem hinsichtlich des damit verbundenen Zeitaufwands, wann ein Wechselmodell vorliegt. Teilweise wird schon ab einem Zeitanteil von 30 % des weniger betreuenden Elternteils von einem Wechselmodell gesprochen. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Wechselmodell schon dann vorliegen kann, wenn das Kind nur das Wochenende ab Freitag mittag bis Sonntag abend bei dem weniger betreuenden Elternteil verbringt.
Zum Wechselmodell gibt es im deutschsprachigen Raum bis heute keine gesetzliche Regelung. In vielen Ländern wurde das Wechselmodell gesetzlich verankert (z. B. Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Italien, Tschechien, Slowakei, Dänemark, Schweden, Norwegen, Spanien, USA, Kanada und Australien). Ein Wechselmodell zur Kindesbetreuung kann ein Gericht in Deutschland auch gegen Willen eines Elternteils anordnen. Im mehreren Fällen wurde das Kindeswohl höher gewertet als der Wunsch nach gleichberechtigtem Umgang (siehe Umgangsrecht).[2]
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Einzelnachweise
- ↑ Familienrecht in den Wahlprogrammen zur Bundestagswahl
- ↑ mehrere OLG-Urteile liegen dazu vor
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