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Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

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Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen legt fest, welche Betriebe und Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung benötigen. Der amtliche Titel lautet Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz 4. BImSchV. Die ursprüngliche Fassung trat 1975 in Kraft. Durch steigende Anforderungen im Umweltschutz gab es seitdem einige Änderungen: So wurden mit der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (13. BImSchV) ab 2013 einige Sonderfälle geregelt. Entsprechend gab es seit 2015 weitere Änderungen.[1]