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Thyssen-Bank-Prozess

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Der Thyssen-Bank-Prozess war ein Strafprozess vor der 8. Strafkammer in Berlin-Moabit, der nach dem Bankrott der August-Thyssen-Bank von 1961 stattfand

Es wurde gegen 13 Angeklagte ermittelt; bekannt sind vor allem:

  • Wilhelm Gericke (* 1916), Prokurist der Berliner Filiale der August-Thyssen-Bank, (Verteidiger RA Horst Mahler, Urteil wegen Untreue auf 7 Jahre),
  • Müller, Prokurist der August-Thyssen-Bank,
  • Forner, Bevollmächtigter der August-Thyssen-Bank,
  • Kurt / Karl-Heinz Johannes Wemhoff (* 1927), Autokredithandel OHG, (RA Dr. Dietrich Scheid, * 1916, wegen fortgesetzter Beihilfe zur Untreue auf 6,5 Jahre),
  • Waffenhändler Gerhard Dominowski Autohandelshaus Ricci -Automobile (* 1911, verurteilt zu 5,5 Jahren)
  • wegen Scheckreiterei Leo Rabinowitz (* März 1936 in Berlin. † 1992 in Berlin).
  • Bankier Ernst Decot

Rechtsgeschichtliche Bedeutung

Es kamen im Laufe des Jahres 1961 drei leitende Angestellte der Bank und drei Kaufleute in Untersuchungshaft.[1] Dominowski kam am 9. November 1961 in Untersuchungshaft.[2] Die Untersuchungshaft (U-Haft) dauerte teilweise drei oder mehr Jahre. Wemhoff, der bereits seit Frühjahr 1961 in U-Haft saß,[3] reichte 1964 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) wegen Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaftdauer ein.[4]

Helga Gericke und Wilhelm Gericke klagten ebenfalls bei der EKMR; die Klage wurde am 22. Juli 1966 angenommen.[5]

Der EKMR wurde unter anderem angerufen, weil sich der innerstaatliche Rechtszug in Berlin erschöpft hatte. In Berliner Haftsachen entschied damals das Kammergericht in letzter Instanz, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe war nicht zuständig.[3] Durch den Schlussbericht der EKMR ist der Fall rechtsgeschichtlich relevant, da sechs Kriterien genannt werden, welche bei Entscheidungen über die Länge einer U-Haft anzuwenden sind:

  1. ob die Länge der U-Haft in einem vertretbaren Verhältnis zum Vorwurf und zu der vom Gesetz vorgeschriebenen und der zu erwartenden Strafe stehe;
  2. welche materiellen, moralischen und anderen Nachteile für den Betroffenen durch die Haft herbeigeführt würden;
  3. ob der Beschwerdeführer selbst das Ermittlungsverfahren verzögert habe;
  4. wie schwierig für die Ermittlungsbehörden die Aufklärung des Sachverhalts gewesen sei;
  5. ob die Ermittlungen zügig und sachgerecht geführt worden seien und
  6. ob die Strafverfolgungsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen eingeleitet hätten.[3]

Hauptverfahren

Für sieben der 13 Angeklagten begann das Hauptverfahren am 9. November 1964 vor der achten Großen Strafkammer in Moabit im Saal 500 in der Turmstraße im ersten Stock unter der Bezeichnung Geschäfts-Nummer 1 Bt KLs 9/64 gegen Gericke u. A.

Im Prozess ging es um insgesamt 1,7 Milliarden Deutsche Mark, die auf „unorthodoxe“ Weise bewegt worden waren. Richter war Landgerichtsdirektor Günter Pahl (* 1922), am Prozess waren zwei Staatsanwälte, drei medizinische und drei Buchsachverständige sowie neun Verteidiger beteiligt.[6] Dominowski wurde Wechselmanipulation vorgeworfen, wodurch die Thyssen-Bank ihr Aktienkapital in Höhe von 16 Millionen Deutsche Mark verloren haben soll.[1]

Am 7. April 1965 nach 50 Verhandlungstagen wurden die Urteile verkündet.[7]

Dominowski wurde zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt, von welchen, wegen guter Führung, 548 Tage auf Bewährung ausgesetzt wurden. [8]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Der Spiegel, 21.11.1961: Geld zwischen den Konten
  2. Der Spiegel 04.02.1964: Gerhard Dominowski
  3. 3,0 3,1 3,2 Der Spiegel, 13.11.1966: U-Haft
  4. EUCHR, CASE OF WEMHOFF v. GERMANY, No 2122/64
  5. Martinus Nijhuff, Yearbook of the European Convention of Human Rights, S.622, No 2294/64
  6. Gerhard Mauz in Der Spiegel, 20.01.1965: EIN GANZ NEUES KREDITGEFÜHL
  7. Die Zeit, 16.04.1965, Ohne einen Pfennig
  8. Frankfurter Rundschau, 16. Dezember 1968, http://originalausgaben.fr-online.de/_1968/pdf/09/1968-09-16_020.pdf

Andere Lexika

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