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Steuerklasse
Die Steuerklasse bestimmt bei verschiedenen Einkünften in Deutschland die Höhe der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls auch der Kirchensteuer. Das Einkommensteuergesetz kennt sechs Lohnsteuerklassen, die vor allem vom Familienstand abhängig sind und traditionell mit den römischen Ziffern I bis VI bezeichnet werden. Die Steuerklasse wird in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen und erscheint entsprechend auf den Abrechnungsbescheinigungen (Gehaltsabrechnung usw.) Der Höchstsatz liegt in allen Steuerklassen beim Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Es handelt sich genaugenommen um ein Kennzeichen für die Höhe der Steuervorauszahlung. Bei mehreren Einkünften (z.B. Nebentätigkeiten) werden entsprechend weitere Steuerklassen vergeben. Die Steuerklasse kann auf Antrag, z.B. nach der Heirat, sofort geändert werden. Zu beachten ist, dass die Steuerklasse nicht nur bei dem laufenden Lohn oder Gehalt, sondern auch bei Beamtenpensionen und bei Einmalzahlungen (Abfindungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahressonderzahlungen, Bonuszahlungen usw.) gilt.
In die Steuerklasse I fallen die folgenden Arbeitnehmer:
- Unverheiratete, soweit nicht in eine andere Steuerklasse fallend
- Verheiratete/Verpartnerte, deren Ehegatte/Lebenspartner beschränkt steuerpflichtig ist
- Verheiratete/Verpartnerte, die dauernd getrennt leben, auch Verwitwete (ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Ehepartners/Lebenspartners)
Die Steuerklasse II gilt:
- für Alleinerziehende
- für Verwitwete mit mindestens einem Kind ab Beginn des Monats, der auf den Sterbemonat der Ehegattin bzw. des Ehegatten folgt
Die Steuerklasse III gilt für :
- Arbeitnehmer, die verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, vom Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklasse IV gewählt haben. Ist der Ehegatte/Lebenspartner ebenfalls berufstätig erhält dieser die Steuerklasse V.
- Verwitwete in dem Jahr, in dem der Ehegatte/Lebenspartner verstorben ist und im folgenden Jahr. Der Verstorbene muss zum Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein. Die Ehegatten/Lebenspartner dürfen bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.
In die Steuerklasse IV fallen verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer, wenn
- beide Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
- nicht dauernd getrennt leben und
- nicht die Kombination III/V wählen.
Die Steuerklasse V ist anzuwenden (§ 38b Nr. 5), wenn beide Ehegatten/Lebenspartner beantragen, den anderen Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse III einzureihen.
Die Lohnsteuerklasse VI wird eingetragen,
- wenn ein Arbeitnehmer ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis hat.
- Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale schuldhaft nicht bereitstellt.
Die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist in ganz Deutschland am 1. Januar 2012 von den Meldebehörden auf die Finanzämter übergegangen (§ 39 Abs. 1 und 2 EStG). Die Änderung von Voraussetzungen für die Steuerklasse daher ist dem Finanzamt mitzuteilen und ggf. im Einzelfall nachzuweisen.
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Weblinks
- Lohn- und Einkommensteuerrechner des BMF
- Steuerklassenrechner und Steuerklassenvergleich. In: Steuerklassen.com
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