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Schulpflicht in den Niederlanden

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Grundsätzlich gilt Schulpflicht in den Niederlanden bis zum Alter von 16 Jahren. Jedoch gab es 2025 durch Gerichtsurteile eine grundlegende Änderung, die weitreichende Konsequenzen ‘pro Homeschooling’ haben kann. Gegenwärtig (2025) ist die Lage durch die geänderte Rechtsprechung allerdings etwas unübersichtlich.

Alte Lage

Bis 2025 war Homeschooling zwar möglich, zum Beispiel aus gesundheitlichen, psychischen oder weltanschaulichen Gründen mit Antragstellung bis spätestens zum 1. Juli jedes Jahres für das kommende Schuljahr. Seit April 2025 wurde es nach Gerichtsurteilen wesentlich leichter, Homeschooling im Einzelfall durchzusetzen.

Neue rechtliche Situation seit 2025

Im Jahr 2025 hat sich die Strafverfolgungspraxis drastisch gemildert: Das niederländische Openbaar Ministerie (OM) verfolgt seit dem 7. April 2025 Fälle nicht mehr strafrechtlich, in denen Eltern wegen Richtungs­einwänden keine Befreiung erhalten haben. Begründet wird das mit uneinheitlicher Rechtsprechung und zu wenig „juridisch houvast“; zugleich stellt das OM klar, dass bei klaren Formverstößen – etwa wenn die Befreiung gar nicht oder nicht rechtzeitig beantragt wurde – weiterhin Anklagen möglich sind. Laut OM hatten 2024 über 2.100 Jugendliche eine Befreiung wegen Richtungs­einwänden; in rund 160 Fällen kam es nach Ablehnung zu Strafsachen. Diese Kehrtwende ändert die Schulpflicht als solche nicht, sondern nur die strafrechtliche Verfolgungspraxis.[1] Die Gerichte entscheiden 2025 weiterhin im Einzelfall nach den gesetzlichen Kriterien; wenn die Voraussetzungen der Befreiung nicht erfüllt sind, kann es zu Verurteilungen kommen. Ein Beispiel ist eine Entscheidung der Rechtbank Midden-Nederland vom 20. März 2025, in der ein Beruf auf Artikel 5(b) nicht durchdrang.[2]

Unterschiedliche Rechtsprechung seit 2025

Die geänderte Position basiert auf einer Stellungnahme des “Wissenschaftlichen Büros”. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass der Bewertungsrahmen, den die Beamten der Pflichtschule zur Bewertung dieser Ausnahmen verwenden, nicht klar genug ist und die Verfahren langwierig und komplex sind. Es gibt unterschiedliche Urteile der verschiedenen Gericht und keine klare Linie. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass diese Fälle daher – aus rechtlicher Sicht – zu wenig Grundlage für die Strafverfolgung bieten. Damit ist Homeschooling in den Niederlanden dem Gesetz nach reglementiert, de facto aber wurde 2025 das Antrags- und Prüfungsverfahren abgeschafft. Eltern, die Homeschooling betreiben, müssen sicherstellen, dass ihre Kinder den gleichen Lernzielen und Anforderungen entsprechen wie Schüler, die eine Schule besuchen.[3]

Die Ereignisse 2025 komprimiert

Generell gilt weiterhin Schulpflicht mit nur eng gefassten Befreiungen; 2025 wurde vor allem die Strafverfolgung in Art-5(b)-Fällen ausgesetzt, ohne die Schulpflicht oder die materiellen Voraussetzungen der Befreiung zu ändern; perspektivisch ist mit mehr Klarheit und Qualitätsvorgaben zu rechnen, nicht aber mit einer schnellen Einführung eines freien Homeschooling-Rechts.

Sonstige Befreiung von der Schulpflicht

In den Niederlanden sind Kinder ab 5 Jahren obligatorisch. In einigen Fällen kann eine Befreiung von der Schulpflicht beantragt werden. Zum Beispiel aufgrund von Krankheit oder "Richtungsdenken". Letzteres bedeutet, dass es nach Angaben der Eltern keine Schulen in der Nähe gibt, die ihren Überzeugungen oder Überzeugungen entsprechen, insbesondere religiöse bzw. wertebasierte (Moral). Der Antrag auf diese Befreiung wird vom Pflichtschulbeauftragten geprüft. Im Jahr 2024 hatten mehr als 2100 Jugendliche aufgrund von Richtungseinwänden eine Befreiung von der Schulpflicht. Wenn der Pflichtschulbeauftragte den Antrag auf Befreiung ablehnt, wird ein Bericht erstellt. Im Jahr 2024 ging es dabei um rund 160 Strafverfahren. Das sind weniger als 8% der gesamten Ausnahmeregelungen, die in diesem Jahr aufgrund von Einwänden aus der Richtung gewährt wurden.

Fälle in denen nach Artikel 5b noch verfolgt strafrechtlich wird

In Strafsachen nach Artikel 5B Schulpflichtgesetz, in denen andere formale Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind - wie z. B. nicht rechtzeitig vor Schulpflicht des Kindes eine Befreiung zu beantragen – wird strafrechtlich verfolgt. Jedoch hat sich in den letzten Jahren herausgestellt, dass die vom Gericht verhängten Sanktionen (oft geringe Geldstrafen) nicht dazu geführt haben, dass diese Kinder noch zur Schule gehen.

Weitere Entwicklung

Noch ist unklar, wie mit der neuen juristischen Lage umgegangen werden wird. Möglicherweise bleibt die aktuelle Gesetzgebung bestehen, mit den Ausnahmemöglichkeiten, die 2025 von Gerichten geschaffen wurden - oder es wird ein neues Gesetz geben. Gegenwärtig gilt das oben gesagte.

Referenzen