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Pfändungsfreigrenze

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Die Pfändungsfreigrenze soll einem Schuldner den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen.[1] Die Höhe der Pfändungsfreigrenze ist nach Einkommen und Anzahl der Unterhaltspflichtigen des Schuldners gestaffelt. Vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2021 lag die untere Grenze in der Bundesrepublik Deutschland bei 1180 Euro, d.h. dass dieser monatliche Betrag bei einem Pfändungsschutzkonto und auch im Falle einer Insolvenz dem Schuldner - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - zur freien Verfügung steht. Der pfändungsfreie Betrag kann auf Antrag des Schuldners und aufgrund entsprechender Nachweise erhöht werden.

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Weblinks

Einzelnachweise

  1. siehe § 850 ZPO