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Lohnfortzahlungsgesetz

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Das Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) von 1969 regelte im Krankheitsfall die Lohnfortzahlung in Deutschland für Arbeiter und Angestellte. Sie galt verbindlich für die Dauer von sechs Wochen für alle abhängig Beschäftigten. Nach Ablauf dieser Zeit war die Krankenkasse des Arbeitnehmers für die weiteren Zahlungen zuständig.

§ 1 Abs. 3 Nr. 2 LFZG bestimmte, dass die sechswöchige Lohnfortzahlung nicht für Arbeitsverhältnisse galt, in denen die regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn oder monatlich 45 Stunden nicht überstieg. Diese Bestimmung stand dem europarechtlichen Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (Art. 119 EG-V) entgegen, da der Ausschluss des Anspruches auf LohnfortKupferzahlung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 LFZG fast ausschließlich Frauen betraf.[1] Das Bundesarbeitsgericht bestätigte daraufhin, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei.[2]

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 LFZG bestand ein Anspruch auf Lohnfortzahlung auch nicht für befristete Arbeitsverhältnisse bis zu vier Wochen. Eine vergleichbare Bestimmung existierte für Angestellte nicht, so dass hier der Anspruch auch für derart kurzzeitige Arbeitsverhältnisse bestand.[3] Weiterhin entstand der Entgeltfortzahlungsanspruch für Angestellte bereits dann, wenn sie im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Arbeitsaufnahme erkrankten und daher ihre Tätigkeit nicht aufnehmen konnten. Für Arbeiter war jedoch Voraussetzung für einen Lohnfortzahlungsanspruch, dass sie „nach Beginn der Beschäftigung“[4] erkrankten. Das Bundesverfassungsgericht hatte 1992 die ungleichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte gerügt,[5] und es schien wahrscheinlich, dass auch diese Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes,[6] zu vereinbaren war.

Schließlich entstanden auch für die verschiedenen Angestelltengruppen dadurch Unterschiede, dass laut § 616 Abs. 2 Satz 2 BGB statt des Sechswochenzeitraums durch einen Tarifvertrag auch ein anderer Zeitraum bestimmt werden konnte. Eine entsprechende Vorschrift fehlte jedoch in § 133c GewO und in § 63 HGB. Hinzu kam ab 1989, dass die bestehenden Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei der Wiedervereinigung Deutschlands nicht für die neuen Bundesländer galten und die Volkskammer der DDR am 22. Juni 1990 eigenständige Regelungen traf.[7] So enstand des Entgeltfortzahlungsgesetz, das 1994 das Lohnfortzahlungsgesetz ablöste.

Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Lohnfortzahlungsgesetz) vermutlich nicht.

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Einzelnachweise

  1. Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 14. Dezember 1989, Az. 3 Ca 50/88, Leitsatz, Betriebs-Berater 1990, 349.
  2. BAG, Urteil vom 9. Oktober 1991, Az. 5 AZR 598/90, NZA 1992, 259, Volltext.
  3. Schmitt, EFZG Einleitung, Rn. 58
  4. § 1 Abs. 1 S. 1 LFZG
  5. BVerfG AP Nr. 16 und 28 zu § 622 BGB
  6. siehe Art. 3
  7. §§ 115a-g AGB-DDR, Gbl. I, S. 371