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Kombattant

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Kombattanten sind nach dem Völkerrecht alle Personen, die unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Konflikts zu Kriegshandlungen berechtigt sind (siehe auch Soldat). Dies erlaubt dem Kriegsgegner die gezielte Bekämpfung und Tötung der uniformierten Kombattanten, ermöglicht diesen jedoch auch eine Behandlung nach den Regeln der Genfer Konventionen, beispielsweise den Status als Kriegsgefangener im Fall einer Gefangennahme. Sie verlieren den geschützten Kombattantenstatus, wenn sie nicht unterscheidbar von Zivilpersonen kämpfen, ihre Waffen nicht offen tragen oder die Uniform ihres Kriegsgegners tragen. In diesem Fall steht ihnen lediglich theoretisch der humanitäre Schutz der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu, unter anderem ein faires Gerichtsverfahren und menschenwürdige Behandlung.[1] Was Kombattanten bekämpfen dürfen und wie sie selbst bekämpft werden dürfen, unterliegt Beschränkungen. Manche Staaten verwenden die Bezeichnungen ungesetzlicher Kombattant oder Partisan. Legionäre bzw. Fremdenlegionäre zählen zu den gesetzlichen Kombattanten. Kombattanten sind nach Genfer Recht in erster Linie die Angehörigen der regulären Streitkräfte (siehe Militär).

Vertraglich verankert ist die Verpflichtung der Konfliktparteien, ihre Kombattanten äußerlich von der Zivilbevölkerung zu unterscheiden, Art. 44 Abs. 3 ZP I. Für die regulären Streitkräfte bedeutet dies das Tragen der Uniform ihrer Konfliktpartei, Art. 44 Abs. 7 ZP I. Wie die anderen, nichtuniformierten Kombattanten dem Unterscheidungsgebot nachkommen, bleibt der jeweiligen Konfliktpartei überlassen.

Im Zweiten Weltkrieg, also vor der Vereinbarung der Genfer Konventionen von 1949, wurden z. B. die Angehörigen des deutschen Volkssturmes mit Armbinden als Kombattanten gekennzeichnet.

Literatur

Weblinks

Vergleich zu Wikipedia




Einzelnachweise

  1. Karl Doehring: Völkerrecht. Heidelberg 1999, S. 251f. ISBN 3-8114-5499-4
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