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Kindeswohlgefährdung

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Der Begriff Kindeswohlgefährdung stammt aus dem Sozialgesetzbuch in Deutschland[1] und bedeutet: Das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes ist gefährdet. Wenn die Erziehungsberechtigten nichts dagegen unternehmen können oder wollen, kann in Deutschland das Jugendamt tätig werden. Ursache für die Kindeswohlgefährdung kann zum Beispiel Krankheit oder Drogenabhängigkeit bei den Eltern sein. In der Regel werden die Maßnahmen mit den Erziehungsberechtigten besprochen, und es erfolgen auch Hausbesuche. Zudem sind Maßnahmen zur Prävention möglich, wenn ein Elternteil vorübergehend abwesend ist. In strittigen Fällen entscheidet ein Familiengericht. Die bis Ende des 20. Jahrhunderts übliche Entscheidung nach Aktenlage und die Unterbringung des Kindes in einem Kinderheim ist in vielen Ländern nur noch in Ausnahmefällen die Regel.

Maßnahmen

Die entsprechenden Maßnahmen sind je nach Alter gestaffelt. Oft gibt es einen Hilfeplan. Zu den angebotenen Maßnahmen gehören:

  • Beratung in Gesprächen
  • Unterstützung durch eine Haushaltshilfe
  • Hilfe zur Erziehung gemäß SGB VIII[2]
  • Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie

Einige Maßnahmen sind mit dem Jobcenter abzusprechen und werden von dort auch finanziert.

Rechtliche Situation

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt es in § 1666 Abs. 1: "Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind."[3] Dies setzt jedoch voraus, dass den Behörden entsprechende Hinweise und Informationen vorliegen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Tätigkeit des Jugendamtes ergeben sich aus dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Als allgemein nicht ausreichend für ein Eingreifen des Familiengerichts wird z.B. die Zerstrittenheit der Eltern untereinander angesehen,[4] obwohl auch diese auf Dauer zu einer seelischen Gefährdung führen kann. Alleinerziehende stehen bereits ab der Geburt des Kindes unter besonderer Beobachtung, insbesondere wenn die Vaterschaft unbekannt ist.

Fehler beim Erstellen des Vorschaubildes: Datei fehlt Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Weblinks

Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Kindeswohlgefährdung) vermutlich nicht.

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Einzelnachweise

  1. siehe § 8a SGB VIII
  2. siehe § 27 SGB VIII
  3. siehe § 1666 BGB
  4. Hartmann-Hilter Rechtsanwälte gefunden auf familienrecht-muenchen.de am 3. März 2020